RS Vfgh 2016/11/29 E2151/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2016
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10, §55, §57
FremdenpolizeiG 2005 §52, §53
EMRK Art8
BFA-VG §9, §18

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Privat- und Familienlebens, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot betreffend einen nigerianischen Staatsangehörigen wegen verfassungswidriger Interessenabwägung sowie durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gesetzlosigkeit; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat es unterlassen, der Frage nachzugehen, welche Auswirkungen das Aufenthaltsverbot auf die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, insbesondere auf das Wohl des etwa vierjährigen Sohnes des Beschwerdeführers hätte, mit dem dieser im gemeinsamen Haushalt wohnt (vgl EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl 12020/09). Dabei ist auch hinsichtlich der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu beachten, dass die Lebensgemeinschaft mit dieser bereits seit 2008/2009 besteht. Der - geradezu zynisch anmutenden - Feststellung "Außerdem liegt der weitere Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft ohnehin im Dunkeln, da gerade derart belastete Beziehungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung oftmals scheitern, selbst wenn es gemeinsame Kinder geben sollte." kommt in diesem Zusammenhang keinerlei Begründungswert zu. Diese Behauptung ist durch nichts belegt und gibt lediglich die - erkennbar von Vorurteilen geleitete - persönliche Sichtweise des erkennenden Mitglieds des Bundesverwaltungsgerichts wieder.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist bei der Abwägung ein (weiterer) Rechtsirrtum insofern unterlaufen, als es die Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Abwägung nicht bloß im Rahmen der möglichen Gefährdung öffentlicher Interessen berücksichtigt, sondern noch einmal als das Gewicht seiner Integration mindernd bewertet. Demgegenüber sind bei der unter Beachtung des Art8 Abs2 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung die Gründe, die für den Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sprechen, jenen gegenüber zu stellen, die dagegen sprechen. Eine der gebotenen Gesamtabwägung vorgelagerte zusätzliche Schwächung oder Verstärkung einzelner Gründe infolge ausgewählter gegenteiliger Gründe entspricht nicht diesem Abwägungskonzept.

Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führt das Bundesverwaltungsgericht keine - mit der Anwendung einer Kann-Bestimmung (§18 Abs1 BFA-VG idF BGBl I70/2015) notwendig verknüpfte - Interessenabwägung durch, sondern stellt auf das bloße Vorliegen der Voraussetzungen ab (Umschreibung des Textes in der Entscheidung auf eine "Ist-Bestimmung"). Damit stützt es seine Begründung zweifelsfrei auf die "Ist-Bestimmung", die nicht dem Rechtsbestand angehört. Ein bloßer Schreibfehler bei der Wiedergabe der Norm ist ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gesetzlos vorgegangen.

Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten, des Verlusts des vorläufigen Aufenthaltsrechts und der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß §57 AsylG 2005.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2151.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten