TE Vfgh Erkenntnis 2016/12/2 G497/2015 ua

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Veröffentlicht am 02.12.2016
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Index

24/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita, litd
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
VerbandsverantwortlichkeitsG §3
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Kein Verstoß der Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes für Straftaten seiner Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter gegen das Sachlichkeitsgebot und das Recht auf ein faires Verfahren; Verbandsverantwortlichkeit als strafrechtliche Kategorie eigener Art nicht am Schuldprinzip zu messen; keine Unsachlichkeit der Regelung angesichts des bestehenden Konnexes zwischen der juristischen Person und der natürlichen Person; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der EMRK

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag zu G497/2015 wird, soweit er sich auf §3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), BGBl I Nr 151/2005 idF BGBl I Nr 112/2007, bezieht, abgewiesen.Der Antrag zu G497/2015 wird, soweit er sich auf §3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2007,, bezieht, abgewiesen.

Im Übrigen wird dieser Antrag zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Der Antrag zu G679/2015 wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anträgerömisch eins. Anträge

Dem Verfassungsgerichtshof liegen ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Parteiantrag (G 497/2015) sowie ein auf Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützter Antrag des Landesgerichtes Wels (G679/2015) auf Aufhebung (von Teilen) des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) vor:Dem Verfassungsgerichtshof liegen ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Parteiantrag (G 497/2015) sowie ein auf Art89 Abs2 in Verbindung mit Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützter Antrag des Landesgerichtes Wels (G679/2015) auf Aufhebung (von Teilen) des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) vor:

Mit dem zu G497/2015 protokollierten Parteiantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl I 151/2005 idF BGBl I 112/2007, "seinem ganzen Inhalt nach", in eventu §3 VbVG, in eventu §3 Abs2 und 3 VbVG als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem zu G497/2015 protokollierten Parteiantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2007,, "seinem ganzen Inhalt nach", in eventu §3 VbVG, in eventu §3 Abs2 und 3 VbVG als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit dem zu G679/2015 protokollierten Antrag begehrt das Landesgericht Wels die Aufhebung des §3 Abs2 VbVG, BGBl I 151/2005.Mit dem zu G679/2015 protokollierten Antrag begehrt das Landesgericht Wels die Aufhebung des §3 Abs2 VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2005,.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.       Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz lautet auszugsweise (der zulässigerweise angefochtene Teil ist hervorgehoben):

"1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Verbände

§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl Nr 129/1958, vorgesehen ist.§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, vorgesehen ist.

(2) Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

(3) Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Verlassenschaft;

2. Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln;

3. anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.

Entscheidungsträger und Mitarbeiter

§2. (1) Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,

2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder

3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

(2) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

1. auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,

2. auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl Nr 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,2. auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr 105 aus 1961,, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,

3. als überlassene Arbeitskraft (§3 Abs4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl Nr 196/1988) oder3. als überlassene Arbeitskraft (§3 Abs4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr 196 aus 1988,) oder

4. auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses

Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.

2. Abschnitt

Verbandsverantwortlichkeit – Materiellrechtliche Bestimmungen

Verantwortlichkeit

§3. (1) Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs2 oder des Abs3 für eine Straftat verantwortlich, wenn

1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder

2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

(2) Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

(3) Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn

1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und

2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.

(4) Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.

Verbandsgeldbuße

§4. (1) Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.

(2) Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.

(3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu

180,

       – wenn die Tat mit lebenslanger oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren   bedroht ist,

155,

       – wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist,

130,

       – wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist,

100,

       – wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist,

85,

       – wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist,

70,

       – wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist,

55,

       – wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist,

40

       – in allen übrigen Fällen.

(4) Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 10.000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (§§34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 500 Euro festzusetzen.(4) Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 10.000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (§§34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 500 Euro festzusetzen.

Bemessung der Verbandsgeldbuße

§5 (1). Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

(2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,

1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;

2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

(3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§3 Abs3);

3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat."

2.       Nach den Gesetzesmaterialien zum Verbandsverantwortlichkeitsgesetz bildeten "internationale Verpflichtungen, einerseits zahlreiche Rechtsakte der EU, andererseits völkerrechtliche Verpflichtungen[,]" den unmittelbaren Anlass für die Einführung einer Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (RV 994 BlgNR 22. GP, 1). Auf unionsrechtlicher Ebene wurde erstmals im Zweiten Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1997 C221, 11) eine Verantwortlichkeit von juristischen Personen vorgesehen. Ähnliche Bestimmungen, die eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für bestimmte Kriminalitätsbereiche (Fälschung von Zahlungsmitteln, Terrorismus, Menschenhandel, Umwelt, sexuelle Ausbeutung von Kindern, illegaler Drogenhandel, Angriff auf Informationssysteme, Marktmissbrauch, Datenschutz) vorsehen, sind in zahlreichen Rechtsakten der Europäischen Union (Verordnungen, Richtlinien und Rahmenbeschlüsse) enthalten.2. Nach den Gesetzesmaterialien zum Verbandsverantwortlichkeitsgesetz bildeten "internationale Verpflichtungen, einerseits zahlreiche Rechtsakte der EU, andererseits völkerrechtliche Verpflichtungen[,]" den unmittelbaren Anlass für die Einführung einer Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten Regierungsvorlage 994 BlgNR 22. GP, 1). Auf unionsrechtlicher Ebene wurde erstmals im Zweiten Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1997 C221, 11) eine Verantwortlichkeit von juristischen Personen vorgesehen. Ähnliche Bestimmungen, die eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für bestimmte Kriminalitätsbereiche (Fälschung von Zahlungsmitteln, Terrorismus, Menschenhandel, Umwelt, sexuelle Ausbeutung von Kindern, illegaler Drogenhandel, Angriff auf Informationssysteme, Marktmissbrauch, Datenschutz) vorsehen, sind in zahlreichen Rechtsakten der Europäischen Union (Verordnungen, Richtlinien und Rahmenbeschlüsse) enthalten.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lauten:

"Artikel 3

Verantwortlichkeit von juristischen Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine juristische Person für den Betrug, die Bestechung und die Geldwäsche, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

– der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

– der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

– einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehat, sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zu einem solchen Betrug, einer solchen Bestechung oder einer solchen Geldwäsche oder für die versuchte Begehung eines solchen Betrugs verantwortlich gemacht werden kann.

(2) Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung eines Betrugs, einer Bestechungshandlung oder einer Geldwäschehandlung durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfe in dem Betrugs-, Bestechungs- oder Geldwäschefall nicht aus.

Artikel 4

Sanktionen für juristische Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß gegen eine im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:

a) Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

b) Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit;

c) richterliche Aufsicht;

d) richterlich angeordnete Auflösung.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß gegen eine im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Dem (Partei-)Antrag zu G497/2015 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.    Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. März 2015, Z 122 Hv 54/14a, wurden zwei als Mitarbeiter der antragstellenden Gesellschaft qualifizierte Personen, davon ein – nicht allein vertretungsbefugter – Prokurist, des Vergehens der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Vergabeverfahren nach §168b Abs1 StGB (teils in Form der Beitragstäterschaft nach §12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt, weil sie die Teilnahme der antragstellenden Gesellschaft an einem bestimmten Vergabeverfahren einer öffentlichen Auftraggeberin durch Einbringen eines auf rechtswidriger Absprache mit einem Dritten beruhenden Angebotes vorgetäuscht haben, um die Auftraggeberin zur Annahme des Angebots zu veranlassen; die beiden Genannten wurden jeweils zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt (Spruchpunkt I.).1.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. März 2015, Ziffer 122, Hv 54/14a, wurden zwei als Mitarbeiter der antragstellenden Gesellschaft qualifizierte Personen, davon ein – nicht allein vertretungsbefugter – Prokurist, des Vergehens der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Vergabeverfahren nach §168b Abs1 StGB (teils in Form der Beitragstäterschaft nach §12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt, weil sie die Teilnahme der antragstellenden Gesellschaft an einem bestimmten Vergabeverfahren einer öffentlichen Auftraggeberin durch Einbringen eines auf rechtswidriger Absprache mit einem Dritten beruhenden Angebotes vorgetäuscht haben, um die Auftraggeberin zur Annahme des Angebots zu veranlassen; die beiden Genannten wurden jeweils zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

1.2.    Mit demselben Urteil wurde die antragstellende Gesellschaft als Verband für die rechtswidrig und vorsätzlich begangene Tat des Prokuristen, durch die den Verband treffende Pflichten (u.a. §1 KartellG) verletzt worden seien und deren Begehung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sei, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, verantwortlich erklärt; über den Verband wurde nach §168b Abs1 StGB iVm §4 Abs2 VbVG eine (gemäß §6 Abs1 VbVG bedingt nachgesehene) Verbandsgeldbuße im Ausmaß von 20 Tagessätzen à € 2.000,– verhängt (Spruchpunkt II.). Das Erstgericht subsumierte die Tat des Prokuristen mit näherer Begründung unter §3 Abs3 VbVG (Mitarbeitertat).1.2. Mit demselben Urteil wurde die antragstellende Gesellschaft als Verband für die rechtswidrig und vorsätzlich begangene Tat des Prokuristen, durch die den Verband treffende Pflichten (u.a. §1 KartellG) verletzt worden seien und deren Begehung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sei, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, verantwortlich erklärt; über den Verband wurde nach §168b Abs1 StGB in Verbindung mit §4 Abs2 VbVG eine (gemäß §6 Abs1 VbVG bedingt nachgesehene) Verbandsgeldbuße im Ausmaß von 20 Tagessätzen à € 2.000,– verhängt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Erstgericht subsumierte die Tat des Prokuristen mit näherer Begründung unter §3 Abs3 VbVG (Mitarbeitertat).

1.3.    Die antragstellende Gesellschaft erhob gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 (offenbar rechtzeitig) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

1.4.    Am selben Tag stellte sie beim Verfassungsgerichtshof den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des gesamten Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sowie – jeweils in eventu – des §3 VbVG bzw. des §3 Abs2 und 3 VbVG als verfassungswidrig.

1.5.    Die antragstellende Gesellschaft bringt zur Präjudizialität des angefochtenen Gesetzes vor, dass bei Prüfung der Frage ihrer strafrechtlichen Verantwortung das (gesamte) Verbandsverantwortlichkeitsgesetz anzuwenden sei.

1.6.    Zur Abgrenzung des Anfechtungsumfanges wird ausgeführt, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §3 VbVG und damit "gegen die zentrale Bestimmung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes" richten. Diese Vorschrift lege fest, unter welchen Voraussetzungen ein Verband strafrechtlich verantwortlich sei. Bei einer auf §3 VbVG beschränkten Anfechtung bzw. Aufhebung "wäre der Rest des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes eine leere Hülle ohne Inhalt". Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz "seinem ganzen Inhalt nach als verfassungswidrig aufzuheben", wenn-gleich sich die Bedenken "primär" auf §3 VbVG konzentrierten, weshalb die Aufhebung des §3 VbVG sowie des §3 Abs2 und 3 VbVG jeweils nur eventualiter beantragt werde.

2.       Der (Gerichts-)Antrag zu G679/2015 fußt auf folgendem Sachverhalt:

2.1.    Die Staatsanwaltschaft Wels führt gegen den Geschäftsführer und den Prokuristen einer GmbH (Komplementärin der antragstellenden GmbH & Co KG) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergehen der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt (§180 StGB) sowie des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§181b StGB); die Verdachtslage indiziert nach Ansicht der Staatsanwaltschaft auch die strafrechtliche Verbandsverantwortlichkeit der in das Ermittlungsverfahren einbezogenen GmbH & Co KG für Straftaten von Entscheidungsträgern iSd §3 Abs2 VbVG.

2.2.    Der belangte Verband brachte am 20. Mai 2015 einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §108 Abs1 Z1 StPO ein. Bei dessen Behandlung sind beim Landesgericht Wels Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs2 VbVG entstanden, weshalb es beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Bestimmung als verfassungswidrig begehrt.

2.3.    Zur Präjudizialität der angefochtenen Regelung bringt das antragstellende Gericht vor, dass auf Grund des gegen den Geschäftsführer und den Prokuristen der GmbH & Co KG anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens von einer Verantwortlichkeit des Verbandes für Straftaten von Entscheidungsträgern nach §3 Abs2 VbVG ausgegangen werden könne. Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof wäre der Verband für Straftaten seiner Entscheidungsträger nicht mehr zur Verantwortung zu ziehen und das Ermittlungsverfahren gemäß §108 Abs1 Z1 StPO einzustellen.

2.4.    Zur Abgrenzung des Anfechtungsumfanges führt das Landesgericht Wels aus, dass eine Aufhebung des gesamten Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes mangels untrennbaren Zusammenhanges sämtlicher Bestimmungen des Gesetzes nicht in Betracht komme. Mit Blick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2015, G324/2015, stünden auch die Vorschriften des §3 VbVG für sich genommen nicht in einem untrennbaren Konnex: Die Aufhebung des §3 Abs2 VbVG würde zum Entfall der Verantwortlichkeit des Verbandes für Taten von Entscheidungsträgern führen, eine Verantwortlichkeit für Mitarbeitertaten gemäß §3 Abs3 VbVG bliebe davon unberührt; weder würde der verbleibende Gesetzesteil einen völlig veränderten Inhalt erhalten noch würden mit der Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängende Bestimmungen im Rechtsbestand verbleiben.

3.       Die antragstellende Gesellschaft (zu G497/2015) und das Landesgericht Wels (zu G679/2015) legen ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit (von Teilen) des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – im Wesentlichen gleichlautend – wie folgt dar:

3.1.    Ein Verband sei gemäß §3 Abs2 VbVG für Straftaten eines Entscheidungs-trägers verantwortlich, wenn dieser die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen habe. Das tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Entscheidungsträgers löse mithin die strafrechtliche Verantwortung des Verbandes aus, wodurch dieser strafrechtlich für die Schuld eines anderen – jener des Entscheidungsträgers – einzustehen habe. Dies stehe im Widerspruch zum allgemeinen Sachlichkeitsgebot des im Verfassungsrang stehenden Gleichheits-grundsatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG, Art20 GRC). Der Kern des den Verband treffenden Vorwurfs (und der Grund für dessen Verfolgung) bestehe nach den Gesetzesmaterialien (RV 994 BlgNR 22. GP, 22) zwar nicht darin, dass ein für ihn Tätiger die Tat begangen habe, sondern darin, dass der Verband die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt, insbesondere durch Unterlassung von Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten, vernachlässigt habe. Die Gesetzesmaterialien verwiesen damit auf die in §6 StGB normierten Kriterien der Fahrlässigkeit. Die Verantwortlichkeit des Verbandes für strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Entscheidungsträger werde demnach mit der unwiderleglichen Vermutung seines (zumindest) fahrlässigen Verhaltens begründet. Da ein Verband per se nicht handlungsfähig sei, werde den Entscheidungsträgern des Verbandes (zumindest) fahrlässige Sorglosigkeit in Bezug auf die Nichtverhinderung solcher Straftaten unterstellt. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz normiere mithin eine "unwiderlegbare Schuldvermutung, ohne Möglichkeit den Schuldvorwurf zu entkräften". Darin liege ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) – insbesondere gegen das Prinzip der Unschulds-vermutung (Art6 Abs2 EMRK, Art48 Abs1 GRC) – und gegen das Sachlichkeitsgebot.3.1. Ein Verband sei gemäß §3 Abs2 VbVG für Straftaten eines Entscheidungs-trägers verantwortlich, wenn dieser die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen habe. Das tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Entscheidungsträgers löse mithin die strafrechtliche Verantwortung des Verbandes aus, wodurch dieser strafrechtlich für die Schuld eines anderen – jener des Entscheidungsträgers – einzustehen habe. Dies stehe im Widerspruch zum allgemeinen Sachlichkeitsgebot des im Verfassungsrang stehenden Gleichheits-grundsatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG, Art20 GRC). Der Kern des den Verband treffenden Vorwurfs (und der Grund für dessen Verfolgung) bestehe nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 994 BlgNR 22. GP, 22) zwar nicht darin, dass ein für ihn Tätiger die Tat begangen habe, sondern darin, dass der Verband die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt, insbesondere durch Unterlassung von Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten, vernachlässigt habe. Die Gesetzesmaterialien verwiesen damit auf die in §6 StGB normierten Kriterien der Fahrlässigkeit. Die Verantwortlichkeit des Verbandes für strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Entscheidungsträger werde demnach mit der unwiderleglichen Vermutung seines (zumindest) fahrlässigen Verhaltens begründet. Da ein Verband per se nicht handlungsfähig sei, werde den Entscheidungsträgern des Verbandes (zumindest) fahrlässige Sorglosigkeit in Bezug auf die Nichtverhinderung solcher Straftaten unterstellt. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz normiere mithin eine "unwiderlegbare Schuldvermutung, ohne Möglichkeit den Schuldvorwurf zu entkräften". Darin liege ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) – insbesondere gegen das Prinzip der Unschulds-vermutung (Art6 Abs2 EMRK, Art48 Abs1 GRC) – und gegen das Sachlichkeitsgebot.

3.2.    Diese Argumente träfen auch auf die – kumulativ verlangten – Vorausset-zungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verbandes für Taten von Mitarbeitern nach §3 Abs3 VbVG zu: Es sei gleichheitswidrig, den Verband gemäß Z1 (auch) für vorsätzliches Handeln des Mitarbeiters zur Verantwortung ziehen zu können, obwohl Z2 bloß auf fahrlässiges Verhalten der Entscheidungsträger abstelle; abgesehen von der damit ebenfalls (wie bei Abs2) verbundenen Zurechnung fremden Handelns (des Entscheidungsträgers) zum Verband würden sachliche Gründe dafür fehlen, den nur fahrlässig handelnden Verband für vorsätzliches Handeln (eines Mitarbeiters) haften zu lassen.

4.       Die Bundesregierung hat im Verfahren zu G497/2015 eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle – soweit der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen sei – aussprechen, dass die angefochtenen Be-stimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

4.1.    Zur Zulässigkeit dieses Antrages bringt die Bundesregierung im Kern vor, es sei denkunmöglich, dass §3 Abs2 VbVG eine Voraussetzung für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache bilde, da sich die Verantwortlichkeit der antragstellenden Gesellschaft nach dem erstinstanzlichen Urteil nur auf Straftaten von deren Mitarbeitern (§3 Abs3 VbVG), nicht aber auf Straftaten von deren Entscheidungsträgern (§3 Abs2 VbVG) gründe; die Absätze 2 und 3 des §3 VbVG stünden zudem in keinem untrennbaren Zusammenhang.

4.2.    Den Bedenken hinsichtlich des Sachlichkeitsgebotes tritt die Bundesregierung im Wesentlichen wie folgt entgegen (Zitat ohne Hervorhebungen im Original):

"1.3.1. Wie […] dargestellt, besteht eine Vielzahl von Unionsrechtsakten, die die Verhängung von Sanktionen gegen juristische Personen für bestimmte strafbare Handlungen natürlicher Personen verbindlich vorsehen und deren Umsetzung durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG erfolgt (vgl. RV 994 BlgNR XXII. GP, 4 ff; Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz [2006], Vorbemerkungen, Rz. 8; Köck, JBl. 2005, 477; Herbst/Wess, Das VbVG und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen, ZWF 3/2015, 118 [120 f]; für den Bereich des Verwaltungs-(straf-)rechts vgl. den in Umsetzung verbindlicher unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen §370 Abs1a und 1b der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Verantwortlichkeit juristischer Personen; vgl. IA 549/A XXIII. GP, 50.). Es ist also unionsrechtlich geboten, Verbände für bestimmte Straftaten natürlicher Personen zur Verantwortung zu ziehen. Würde(n) §3 Abs3 VbVG (oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes) aufgehoben, hätte dies zur Folge, dass Österreich seine unionsrechtlichen Pflichten nicht mehr erfüllen würde und mit Vertragsverletzungsverfahren zu rechnen hätte. Diesen Pflichten könnte sich Österreich auch nicht mit der Begründung entziehen, dass ihnen innerstaatliches Verfassungsrecht entgegensteht (vgl. EuGH 26.2.2014, C-399/11, Melloni, Z59)."1.3.1. Wie […] dargestellt, besteht eine Vielzahl von Unionsrechtsakten, die die Verhängung von Sanktionen gegen juristische Personen für bestimmte strafbare Handlungen natürlicher Personen verbindlich vorsehen und deren Umsetzung durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG erfolgt vergleiche Regierungsvorlage 994, BlgNR römisch 22 . GP, 4 ff; Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz [2006], Vorbemerkungen, Rz. 8; Köck, JBl. 2005, 477; Herbst/Wess, Das VbVG und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen, ZWF 3/2015, 118 [120 f]; für den Bereich des Verwaltungs-(straf-)rechts vergleiche den in Umsetzung verbindlicher unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen §370 Abs1a und 1b der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Verantwortlichkeit juristischer Personen; vergleiche IA 549/A römisch 23 . GP, 50.). Es ist also unionsrechtlich geboten, Verbände für bestimmte Straftaten natürlicher Personen zur Verantwortung zu ziehen. Würde(n) §3 Abs3 VbVG (oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes) aufgehoben, hätte dies zur Folge, dass Österreich seine unionsrechtlichen Pflichten nicht mehr erfüllen würde und mit Vertragsverletzungsverfahren zu rechnen hätte. Diesen Pflichten könnte sich Österreich auch nicht mit der Begründung entziehen, dass ihnen innerstaatliches Verfassungsrecht entgegensteht vergleiche EuGH 26.2.2014, C-399/11, Melloni, Z59).

1.3.2. Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich gerade gegen jene Elemente des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, die den betreffenden Unionsrechtsakten im Wesentlichen unverändert entsprechen. Diese Rechtsakte sehen eine Verantwortlichkeit von Verbänden (bzw. juristischen Personen) für Straftaten von Entscheidungsträgern vor, wenn diese zu Gunsten des Verbandes begangen wurden; für Straftaten von Mitarbeitern, wenn diese zu Gunsten des Verbandes begangen wurden und sie durch die mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht wurden (vgl. […] Art3 des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder jüngst Art6 RL 2014/62/EU). Weitere Vorausset-zungen sind unionsrechtlich nicht vorgesehen; würde ein Mitgliedsstaat zusätzliche Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorsehen, würde er den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen. Zudem ist davon auszugehen, dass aufgrund der in den angeführten Richtlinien vorgesehenen Verpflichtung, 'wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen' zu verhängen (vgl. Art7 der RL 2014/62/EU), nur eine Umsetzung durch das (gerichtliche oder verwaltungs-)Strafrecht in Betracht kommt, nicht aber eine Umsetzung durch Zivilrecht (vgl. RV 994 BlgNR XXII. GP, 11).1.3.2. Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich gerade gegen jene Elemente des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, die den betreffenden Unionsrechtsakten im Wesentlichen unverändert entsprechen. Diese Rechtsakte sehen eine Verantwortlichkeit von Verbänden (bzw. juristischen Personen) für Straftaten von Entscheidungsträgern vor, wenn diese zu Gunsten des Verbandes begangen wurden; für Straftaten von Mitarbeitern, wenn diese zu Gunsten des Verbandes begangen wurden und sie durch die mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht wurden vergleiche […] Art3 des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder jüngst Art6 RL 2014/62/EU). Weitere Vorausset-zungen sind unionsrechtlich nicht vorgesehen; würde ein Mitgliedsstaat zusätzliche Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorsehen, würde er den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen. Zudem ist davon auszugehen, dass aufgrund der in den angeführten Richtlinien vorgesehenen Verpflichtung, 'wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen' zu verhängen vergleiche Art7 der RL 2014/62/EU), nur eine Umsetzung durch das (gerichtliche oder verwaltungs-)Strafrecht in Betracht kommt, nicht aber eine Umsetzung durch Zivilrecht vergleiche Regierungsvorlage 994 BlgNR römisch 22 . GP, 11).

Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich daher in Wahrheit schon gegen die betreffenden unionsrechtlichen Rechtsakte. Der Verfassungsgerichtshof müsste somit, würde er eine Aufhebung von §3 Abs3 VbVG oder von anderen Bestimmungen dieses Gesetzes in Erwägung ziehen, zunächst an den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage herantragen, ob die Zurechnung von Straftaten, die von Personen in Führungspositionen oder von diesen unterstellten Personen begangen wurden, zu Verbänden bzw. juristischen Personen mit dem Primärrecht vereinbar ist. Die Bundesregierung hat diesbezüglich allerdings schon deshalb keine Bedenken, da das Unionsrecht selbst, etwa im Bereich des Wettbewerbsrechts, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen kennt. Bei den wettbewerbsrechtlichen Sanktionen handelt es sich zwar formal nicht um Strafrecht (vgl. Art23 Abs5 der VO 2003/1/EG zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr L 1 vom 4.1.2003 S. 1); es können aber juristische Personen mit hohen Geldbußen belegt werden, wobei dem Unternehmen die Handlungen bzw. Unterlassungen bestimmter natürlicher Personen zugerechnet werden.Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich daher in Wahrheit schon gegen die betreffenden unionsrechtlichen Rechtsakte. Der Verfassungsgerichtshof müsste somit, würde er eine Aufhebung von §3 Abs3 VbVG oder von anderen Bestimmungen dieses Gesetzes in Erwägung ziehen, zunächst an den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidu

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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