Index
L9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, TotenbeschauNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Abweisung des - zulässigen - Individualantrags eines privaten Bestatters auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr Leichen- und BestattungsG über die verpflichtende Unterbringung von Leichen in der Leichenkammer einer Bestattungsanlage sowie den Aufbahrungsort für die Dauer der Trauerzeremonie; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Erwerbsausübungsfreiheit; Regelungen im öffentlichen Interesse gelegen; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers; Zurückweisung des Antrags hinsichtlich von Bestimmungen betreffend die Errichtung und Gestaltung von BestattungsanlagenSpruch
I.römisch eins. Soweit sich der Antrag gegen die Wortfolge "einer Bestattungsanlage" in §10 Abs1, gegen die Wortfolge "einer Bestattungsanlage" im ersten Satz des §10 Abs2 und gegen den ganzen zweiten Satz des §10 Abs2 sowie gegen §10 Abs3 bis 6 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, jeweils in der Stammfassung LGBl 38/2004, richtet, wird er abgewiesen.Soweit sich der Antrag gegen die Wortfolge "einer Bestattungsanlage" in §10 Abs1, gegen die Wortfolge "einer Bestattungsanlage" im ersten Satz des §10 Abs2 und gegen den ganzen zweiten Satz des §10 Abs2 sowie gegen §10 Abs3 bis 6 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, jeweils in der Stammfassung Landesgesetzblatt 38 aus 2004,, richtet, wird er abgewiesen.
II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag und Vorverfahren
1. Der Antragsteller betreibt ein privates Bestattungsunternehmen. Er bringt im Kern vor, die von ihm angefochtenen Bestimmungen des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes – WLBG, jeweils in der Stammfassung LGBl 38/2004, bewirkten, indem sie die Unterbringung in Leichenkammern und Aufbahrung von Leichnamen (dies abgesehen von Ausnahmen) nur im Rahmen einer Bestattungsanlage erlaubten, für ihn als Unternehmer ein entsprechendes Verbot, weswegen er das Bedenken eines Verstoßes gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) hegt. Er beantragt daher gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, sämtliche nachfolgende Bestimmungen des WLBG als verfassungswidrig aufzuheben:1. Der Antragsteller betreibt ein privates Bestattungsunternehmen. Er bringt im Kern vor, die von ihm angefochtenen Bestimmungen des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes – WLBG, jeweils in der Stammfassung Landesgesetzblatt 38 aus 2004,, bewirkten, indem sie die Unterbringung in Leichenkammern und Aufbahrung von Leichnamen (dies abgesehen von Ausnahmen) nur im Rahmen einer Bestattungsanlage erlaubten, für ihn als Unternehmer ein entsprechendes Verbot, weswegen er das Bedenken eines Verstoßes gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) hegt. Er beantragt daher gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, sämtliche nachfolgende Bestimmungen des WLBG als verfassungswidrig aufzuheben:
? Die Wortfolge "einer Bestattungsanlage" in §10 Abs1,
? die Wortfolge "einer Bestattungsanlage" in §10 Abs2 erster Satz,
? §10 Abs2 zweiter Satz,
? §10 Abs3 bis 6,
? §22 Abs5 zweiter Satz,
? §22 Abs6 dritter Satz,
? §22 Abs7 zweiter Satz.
In mehreren Eventualanträgen begehrt der Antragsteller, jeweils nur einen Teil der angeführten Bestimmungen zu beseitigen.
2. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken entgegentritt und beantragt, den Gesetzesprüfungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesen abzuweisen.
3. Der Antragsteller replizierte auf die Äußerung der Wiener Landesregierung und legte in der Folge noch weitere Beweismittel und Schriftsätze vor.
II. Rechtsvorschriftenrömisch zwei. Rechtsvorschriften
1. §§10 und 22 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl 38/2004, lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):1. §§10 und 22 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, Landesgesetzblatt 38 aus 2004,, lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Vorgehen nach der Totenbeschau
§10. (1) Leichen sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen.
(2) Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.
(3) Die Bestimmung des Abs2 findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:
1. einer Gebietskörperschaft,
2. einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft,
3. einer Ordensgemeinschaft,
veranlasst wird.
(4) Die Aufbahrung nach Abs3 ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat zu enthalten:
1. Vor- und Zuname des Verstorbenen,
2. letzter Wohnort des Verstorbenen,
3. genaue Bezeichnung des Aufbahrungsortes,
4. Tag und Tageszeit der Aufbahrung,
5. Art des Sarges.
(5) Der Anzeige nach Abs4 ist die Todesbescheinigung anzuschließen.
(6) Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs3 unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
(7) Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder Feuerbestattung zuzuführen."
"Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen
§22. (1) Die Errichtung von Bestattungsanlagen darf nur in den Gebieten erfolgen, in denen dies der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorsieht.
(2)-(3) [...]
(4) In jeder Bestattungsanlage müssen die nach der Größe, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Falls Leichen gewaschen oder thanatopraktisch behandelt werden, muss noch zusätzlich ein Leichenwaschraum vorhanden sein.
(5) In jeder Bestattungsanlage muss eine Leichenkammer zur Unterbringung der Leichen bis zur Bestattung vorhanden sein. Das Vorhandensein einer Leichenkammer ist nicht erforderlich, wenn die Unterbringung der Leichen in einer Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.
(6) Jede Leichenkammer hat über eine Kühlanlage zu verfügen. Der Fassungsraum der Kühlanlage hat entsprechend der Größe der Bestattungsanlage dem voraussichtlichen Bedarf zu entsprechen. Die Einrichtung einer Kühlanlage in der Leichenkammer ist dann nicht erforderlich, wenn in der Bestattungsanlage nur eine geringe Anzahl von Bestattungen von Leichen zu erwarten ist. In diesem Fall müssen die Leichen bis zum Tag der Bestattung in einer mit einer Kühlanlage versehenen Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage untergebracht werden.
(7) In jeder Bestattungsanlage muss ein Aufbahrungsraum zur Vornahme von Trauerzeremonien vorhanden sein. Das Vorhandensein eines Aufbahrungsraumes ist nicht erforderlich, wenn die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.
(8) Aufbahrungsräume und Leichenkammern haben den Anforderungen der Pietät zu entsprechen."
2.1. §94 Gewerbeordnung 1994, BGBl 194, idgF lautet (auszugsweise):2.1. §94 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194, idgF lautet (auszugsweise):
"1. Reglementierte Gewerbe
§94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
1.-5. [...]
6. Bestattung
7.-82. [...]"
2.2. §1 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für Bestatter, BGBl II 476/2004, (im Folgenden: Bestatter-Verordnung) lautet:2.2. §1 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für Bestatter, Bundesgesetzblatt Teil 2, 476 aus 2004,, (im Folgenden: Bestatter-Verordnung) lautet:
"Anwendungsbereich
§1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1. die dem reglementierten Gewerbe der Bestattung (§94 Z6 GewO 1994) vorbehaltenen Tätigkeiten (Abs2);
2. sonstige Tätigkeiten, zu denen die Bestatter berechtigt sind (Abs3 und 4).
(2) Die dem reglementierten Gewerbe der Bestattung vorbehaltenen Tätigkeiten sind:
1. die Durchführung von gesetzlich zugelassenen Bestattungen (Erde, Feuer und andere), die Beisetzung von Urnen und Exhumierungen (Enterdigungen) unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften;
2. die Durchführung von Totenaufbahrungen, insbesondere
a) das Reinigen und Ankleiden der Toten,
b) das Einsargen der Toten,
c) das Schließen (zB Verlöten, Verschrauben) des Sarges unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen,
d) die Thanatopraxie, das sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften;
3. die Organisation und Durchführung von Totenfeierlichkeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Gebräuche sowie die Beratung der Hinterbliebenen in diesen Angelegenheiten;
4. die Durchführung von Totenüberführungen, das ist die Beförderung von Toten oder die Übernahme/Übergabe zur Beförderung durch befugte Unternehmen vom Sterbeort zum Bestimmungsort.
(3) Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender sind die Bestatter zur Herstellung, Beistellung, Lieferung und zum Verkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände (wie zB Särge, Urnen, Sargausstattung, Trauerdekoration) zur Durchführung der in Abs2 genannten Tätigkeiten berechtigt.
(4) Weiters stehen den Bestattern noch folgende Rechte zu:
1. die Besorgung der Grabstelle;
2. der Aushub sowie das Verschließen der Grabstelle;
3. die Beschaffung der erforderlichen Urkunden;
4. die Erstellung von Trauerdrucksorten;
5. die Aufgabe von Zeitungsanzeigen;
6. die Besorgung der Parten;
7. die Besorgung bzw. Vermittlung von Blumenspenden."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Bekämpfte Rechtslage
1.1. Gemäß §10 Abs1 WLBG sind Leichen nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung gemäß §10 Abs2 WLBG in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, kein Aufbahrungsraum vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.
Die Vorschrift des §10 Abs2 WLBG über die Aufbahrung findet gemäß Abs3 keine Anwendung, wenn sie ehrenhalber von einer Gebietskörperschaft, einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft oder einer Ordensgemeinschaft veranlasst wird; für diesen Fall enthalten §10 Abs4 bis 6 WLBG nähere Vorschriften.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof schließt im Wesentlichen im Einklang mit dem Vorbringen des Antragstellers aus diesen Bestimmungen, dass Leichen zwischen der Totenbeschau und der Bestattung – mit Ausnahme der Obduktion und des Transports – grundsätzlich in Leichenkammern einer Bestattungsanlage unterzubringen sind; die Unterbringung in Leichenkammern, die nicht zu einer Bestattungsanlage gehören, oder an einem anderem Ort (mit Ausnahme einer zulässigen Aufbahrung) ist verboten. Ebenso muss die Aufbahrung – mit den unter 1.1. geschilderten Ausnahmen – in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage erfolgen.
1.3. Soweit der Antragsteller sein Vorbringen darauf stützt, dass der Großteil der Bestattungsanlagen (46) von Gesellschaften der Stadt Wien, die übrigen (9) von "Glaubensgemeinschaften" betrieben werde sowie dass die Errichtung einer Bestattungsanlage von der (derzeit nicht absehbaren) Verfügbarkeit eines im Flächenwidmungsplan entsprechend gewidmeten Grundstückes abhänge, ist zu betonen, dass dies nicht so gesetzlich vorgesehen ist. Nach der Gesetzeslage ist es vielmehr zulässig, dass auch Private diesem Zweck genügende Leichenkammern einrichten, sofern dies im Rahmen einer Bestattungsanlage geschieht.
2. Zulässigkeit
2.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2.2. Der Antragsteller ist Bestatter und behauptet, dass die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Unterbringung von Leichen und deren Aufbahrung, soweit sie diese auf Bestattungsanlagen beschränkten, seine unternehmerische Handlungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkten und nachteilig in seine subjektive Rechtssphäre eingriffen.
Es besteht kein Zweifel, dass das gesetzliche Verbot, Leichen anders als in Leichenkammern von Bestattungsanlagen unterzubringen bzw. diese grundsätzlich in deren Rahmen aufzubahren, unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers als Bestatter eingreift.
Das alleinige Aufbewahren von Toten in Leichenkammern zählt zwar nicht zu den Tätigkeiten eines Bestatters. Zu den gemäß §1 Abs2 Z2 Bestatter-Verordnung dem reglementierten Gewerbe der Bestattung vorbehaltenen Tätigkeiten zählt aber die Durchführung von Totenaufbahrungen iSd Bestatter-Verordnung, insbesondere das Reinigen und Ankleiden der Toten, das Einsargen, das Schließen des Sarges und die Thanatopraxie. Das WLBG enthält zwar keine spezielle Vorschrift, die bestimmt, dass diese Tätigkeiten in Räumlichkeiten einer Bestattungsanlage durchzuführen sind. Aus dem Gebot des §10 Abs1 WLBG, dass Leichen unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen sind, erschließt sich in Zusammenschau mit den Vorschriften, dass für den Fall, dass Leichen gewaschen oder thanatopraktisch behandelt werden, zusätzlich ein Leichenwaschraum in der Bestattungsanlage vorhanden sein muss (§22 Abs4 WLBG) und dass im WLBG (nur) die Rechtsträger einer Bestattungsanlage zu hygienischen Maßnahmen und zur Erstellung eines Hygieneplans verpflichtet sind (§33 WLBG) und der Aufsicht des Magistrats unterliegen (§26 WLBG), zweifelsfrei, dass die genannten Tätigkeiten der Bestatter ausschließlich in Räumlichkeiten einer Bestattungsanlage durchzuführen sind. Das bedeutet, dass Bestatter diese Tätigkeiten an anderen Orten – beispielsweise in ihren eigenen Räumlichkeiten – nicht ausüben dürfen. Die Wortfolge "einer Bestattungsanlage" des §10 Abs1 WLBG greift daher – hinsichtlich dieser Tätigkeiten – unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers als Bestatter iSd §94 Z6 Gewerbeordnung 1994 ein (VfSlg 13.363/1993).
Auch §10 Abs2 und 3 WLBG greift unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein: Bestatter sind zur Organisation und Durchführung von Totenfeierlichkeiten gemäß §1 Abs2 Z3 Bestatter-Verordnung berechtigt. In die dadurch geschaffene Rechtssphäre wird durch die in §10 Abs2 und 3 WLBG gesetzlich festgelegten Beschränkungen des möglichen Aufbahrungsorts von Leichen für die Dauer der Trauerzeremonie (ein Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage, unter bestimmten Voraussetzungen eine Kirche oder ein anderer Sakralbau sowie im Fall einer Ehrenaufbahrung ein anderer Ort – in der Regel der Ort des Wirkens des Verstorbenen –, aber nicht eine sonstige Räumlichkeit [eines Bestatters] außerhalb einer Bestattungsanlage) unmittelbar eingegriffen.
2.3. Allerdings ist der Antrag nur hinsichtlich eines Teils der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen zulässig:
2.3.1. Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg 17.220/2004, 19.933/2014).2.3.1. Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist vergleiche VfSlg 17.220/2004, 19.933/2014).
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.933/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.933/2014).
Unzulässig ist ein Antrag aber dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 19.824/2013 mwN, 19.933/2014).Unzulässig ist ein Antrag aber dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 19.824/2013 mwN, 19.933/2014).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle vom Antrag erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 5.3.2014, G79/2013, V68/2013 ua.; zu auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen von Gerichten, die, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im übrigen Teil abzuweisen sind, vgl. VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (vgl. VfGH 9.12.2014, G73/2014; VfSlg 19.942/2014; VfGH 11.3.2015, G208/2014, V104/2014; 7.10.2015, G282/2015; 8.10.2015, G20/2015, G281/2015; 9.3.2016, G606/2015 ua.). Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle vom Antrag erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfGH 5.3.2014, G79/2013, V68/2013 ua.; zu auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen von Gerichten, die, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im übrigen Teil abzuweisen sind, vergleiche VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages vergleiche VfGH 9.12.2014, G73/2014; VfSlg 19.942/2014; VfGH 11.3.2015, G208/2014, V104/2014; 7.10.2015, G282/2015; 8.10.2015, G20/2015, G281/2015; 9.3.2016, G606/2015 ua.).
2.3.2. Der Antragsteller meint (letztlich klarstellend in seiner Replik), dass "im Hinblick auf den unmittelbaren Zusammenhang mit §10 Abs1 und 2 WLBG bzw der darin enthaltenen Worfolge 'einer Bestattungsanlage' (auch) die Anfechtung" der Abs5 bis 7 des §22 WLBG erforderlich gewesen sei. Er führt in seinem Antrag dazu aus:
"Die Bekämpfung des jeweils zweiten Satzes des §22 Abs5, 6 und 7 WLBG [es ist offensichtlich der dritte Satz des Abs6 gemeint] ist deshalb erforderlich, weil durch die darin genannten Ausnahmen die Verknüpfung zwischen 'einer Bestattungsanlage' sowie einer Leichenkammer bzw einem Aufbahrungsraum, wie sie §10 Abs1 und 2 erster Satz WLBG vornehmen, quasi 'aufgeweicht' bzw unterlaufen wird, indem diese eine räumliche Trennung zwischen der Leichenkammer bzw dem Aufbahrungsraum, in dem ein/e Verstorbene/r (zunächst) untergebracht wird und der Bestattungsanlage, in der er/sie in weiterer Folge bestattet wird, ermöglichen [...]."
2.3.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag diesen untrennbaren Zusammenhang zwischen den das "Vorgehen nach der Totenbeschau" regelnden Bestimmungen des §10 WLBG und den angefochtenen (Ausnahme-)Bestimmungen betreffend die Errichtung und Ausgestaltung von Bestattungsanlagen der §22 Abs5 bis 7 WLBG nicht zu erkennen: Einerseits bleibt die Regelung des §10 WLBG, dass ein Verstorbener – von den Fällen des §10 Abs2 zweiter Satz und Abs3 WLBG abgesehen – in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage untergebracht bzw. in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage aufgebahrt werden muss, auch bei Wegfall der angefochtenen Ausnahmebestimmungen des §22 WLBG sinnvoll und anwendbar. Umgekehrt würden aber auch im Fall einer Aufhebung der Wortfolge "einer Bestattungsanlage" in §10 Abs1 und Abs2 erster Satz WLBG – mit der Konsequenz der Möglichkeit der Unterbringung und Aufbahrung von Leichen auch außerhalb von Bestattungsanlagen – wegen der in §21 WLBG festgelegten Verpflichtung der Stadt Wien zur Errichtung und zum Betrieb von ausreichenden Bestattungsanlagen die Bestimmungen des §22 WLBG ihre Bedeutung nicht verlieren.
Da der behauptete untrennbare Zusammenhang zwischen den angefochtenen Bestimmungen des §10 und denen des §22 WLBG nicht besteht, ist der Antrag hinsichtlich sämtlicher angefochtenen Teile des §22 WLBG zurückzuweisen.
2.3.4. Die angefochtenen Bestimmungen des §10 Abs3 bis 6 WLBG stehen im Regelungszusammenhang mit den bekämpften Teilen des §10 Abs1 und 2 WLBG, die jedenfalls den Hauptsitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bilden. Sie enthalten Ausnahmen zu dem vom Antragsteller als verfassungswidrig erachteten Regelungsgehalt. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass ihre Aufhebung im Falle des Zutreffens der Bedenken des Antragstellers erforderlich sein könnte; ihre Anfechtung ist daher nicht unzulässig.
3. In der Sache
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob eine angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob eine angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
3.2. Der Antragsteller sieht durch die in Pkt. I.1. genannten Bestimmungen des §10 WLBG das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs.1 B-VG) und das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) verletzt.3.2. Der Antragsteller sieht durch die in Pkt. r