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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen über den Anspruch auf Pensionsteilung zwischen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern auf Grund der langjährigen Mitarbeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb; Regelung trotz des Verlusts der ursprünglichen sozialpolitischen Funktion angesichts erwerbsloser Bäuerinnen weiterhin sachlich gerechtfertigt als Überbrückungshilfe für Zeiten der Arbeitslosigkeit; teils Ab-, teils Zurückweisung des Antrags des Obersten GerichtshofesSpruch
I.römisch eins. Der Antrag "§71 Abs4, Abs7, Abs8 und Abs9 BSVG idF BGBl I 2009/135, §71 Abs5 idF BGBl 1996/201 und §71 Abs6 idF BGBl 1997/139" als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.Der Antrag "§71 Abs4, Abs7, Abs8 und Abs9 BSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135, §71 Abs5 in der Fassung BGBl 1996/201 und §71 Abs6 in der Fassung BGBl 1997/139" als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, §71 Abs4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (in der Folge: BSVG), BGBl 559/1978 idF BGBl I 135/2009, in eventu §71 Abs4, Abs7, Abs8 und Abs9 BSVG idF BGBl I 135/2009, §71 Abs5 idF BGBl 201/1996 und §71 Abs6 idF BGBl I 139/1997 als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, §71 Abs4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (in der Folge: BSVG), Bundesgesetzblatt 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, in eventu §71 Abs4, Abs7, Abs8 und Abs9 BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, §71 Abs5 in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, und §71 Abs6 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 1997, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die mit Haupt- und Eventualantrag angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):
1. Die vom Obersten Gerichtshof angefochtenen Bestimmungen des §71 Abs4 bis 9 BSVG, BGBl 559/1978 idF BGBl I 135/2009 (bezogen auf Abs4, Abs7, Abs8 und Abs9) bzw. idF BGBl 201/1996 (bezogen auf Abs5) bzw. idF BGBl I 139/1997 (bezogen auf Abs6), lauten: 1. Die vom Obersten Gerichtshof angefochtenen Bestimmungen des §71 Abs4 bis 9 BSVG, Bundesgesetzblatt 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (bezogen auf Abs4, Abs7, Abs8 und Abs9) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, (bezogen auf Abs5) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 1997, (bezogen auf Abs6), lauten:
"Zahlungsempfänger
§71. (1) – (3) […]
(4) Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat.
(5) Ist bei der Feststellung des Pensionsanspruches die Wartezeit
1. überhaupt entfallen (§111 Abs2) oder
2. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erfüllt worden,
so tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Abs4 das Erfordernis einer gemeinsamen Betriebsführung bzw. hauptberuflichen Mitarbeit in den Fällen der Z1 in der Mindestdauer von 24 Kalendermonaten, in den Fällen der Z2 in der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten.
(6) Als Pension im Sinne des Abs4 gilt jede aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus Steigerungsbetrag (§130), Kinderzuschüssen (§135) sowie einer Erhöhung nach §134a Abs1, einschließlich Ausgleichszulage, jedoch vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge.
(7) Ein Auszahlungsanspruch nach Abs4 besteht nicht, wenn und solange der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des Pensionsberechtigten
1. auf Grund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht;
2. auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht;
3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl I Nr 47/1997, oder nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl Nr 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl Nr 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht;3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 47 aus 1997,, oder nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 642 aus 1973,, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 174 aus 1963,, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht;
4. im Anschluß an eine Pflichtversicherung oder im Anschluß an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld oder im Anschluß an die Anstaltspflege ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet;
5. gemäß §221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist;
6. nicht der Pflichtversicherung unterliegt, weil dessen Berufsgruppe auf Grund eines Antrages nach §5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist.
(8) Der Auszahlungsanspruch entsteht mit dem Ersten des dem Einlangen des Antrages auf getrennte Auszahlung der Pension beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Anfall der Pension des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin folgt. Er endet
1. mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Zutreffen der Voraussetzungen des Abs7 oder dem Tod des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten oder der Rechtskraft des Urteils über die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft folgt,
2. im Falle des Todes des Pensionsberechtigten mit dem Erlöschen des Pensionsanspruches.
(9) Der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des/der Pensionsberechtigten kann auf eine bereits erwirkte Auszahlung nach Abs4 verzichten und einen ausgesprochenen Verzicht widerrufen. Verzicht und Widerruf bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und werden mit dem Letzten des dem Einlangen der Verzichtserklärung bzw. mit dem Ersten des dem Einlangen der Widerrufserklärung beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates wirksam."
2. Dieser Fassung des §71 BSVG ist folgende Rechtsentwicklung vorangegangen:
2.1. Bis 1991 war in der Pensionsversicherung der Bauern auch dann, wenn beide Ehegatten (etwa als Miteigentümer oder Mitpächter) einen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führten, nur jeweils ein Ehegatte pensionsversichert. Im Stammgesetz über die bäuerliche Pensionsversicherung, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz – B-PVG, BGBl 28/1970, war die Ehegattin, die mit dem pflichtversicherten Ehegatten einen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte, von der Pensionsversicherung ausgenommen. In den Materialien (EB zur RV 1411 BlgNR 11. GP, 46) wurde dies damit begründet, dass die von der Pflichtversicherung ausgenommene Ehegattin nicht den Versicherungsschutz verlöre, weil im Falle des Todes ihres Ehegatten dessen Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern auf sie gemäß §71 B-PVG übergingen. Nach dieser Bestimmung waren für einen Anspruch auf Alters- (Erwerbsunfähigkeits)pension die Versicherungszeiten des Verstorbenen, die von diesem während des Bestandes der Ehe erworben worden sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen, wenn die Witwe den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hat. Mit dem Inkrafttreten des BSVG, BGBl 559/1978 wurde diese Bestimmung als §125 BSVG übernommen und steht im Wesentlichen bis heute in Geltung.2.1. Bis 1991 war in der Pensionsversicherung der Bauern auch dann, wenn beide Ehegatten (etwa als Miteigentümer oder Mitpächter) einen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führten, nur jeweils ein Ehegatte pensionsversichert. Im Stammgesetz über die bäuerliche Pensionsversicherung, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz – B-PVG, Bundesgesetzblatt 28 aus 1970,, war die Ehegattin, die mit dem pflichtversicherten Ehegatten einen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte, von der Pensionsversicherung ausgenommen. In den Materialien (EB zur Regierungsvorlage 1411 BlgNR 11. GP, 46) wurde dies damit begründet, dass die von der Pflichtversicherung ausgenommene Ehegattin nicht den Versicherungsschutz verlöre, weil im Falle des Todes ihres Ehegatten dessen Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern auf sie gemäß §71 B-PVG übergingen. Nach dieser Bestimmung waren für einen Anspruch auf Alters- (Erwerbsunfähigkeits)pension die Versicherungszeiten des Verstorbenen, die von diesem während des Bestandes der Ehe erworben worden sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen, wenn die Witwe den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hat. Mit dem Inkrafttreten des BSVG, Bundesgesetzblatt 559 aus 1978, wurde diese Bestimmung als §125 BSVG übernommen und steht im Wesentlichen bis heute in Geltung.
2.2. §5 Abs4 BSVG, BGBl 559/1978, ab der 2. Novelle zum BSVG: §2a BSVG, sah weiterhin vor, dass die Ehegattin von der Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgenommen ist, auch wenn sie mit dem pflichtversicherten Ehegatten denselben Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führt.2.2. §5 Abs4 BSVG, Bundesgesetzblatt 559 aus 1978,, ab der 2. Novelle zum BSVG: §2a BSVG, sah weiterhin vor, dass die Ehegattin von der Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgenommen ist, auch wenn sie mit dem pflichtversicherten Ehegatten denselben Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führt.
War bis zur 4. Novelle zum BSVG, BGBl 284/1981, bei der Führung desselben land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr stets die Ehegattin von der Pflichtversicherung ausgenommen, so wurde mit der 4. Novelle zum BSVG §2a BSVG geschlechtsneutral gefasst: Bei gemeinsamer Betriebsführung war nun jener Ehegatte von der Pflichtversicherung ausgenommen, der bereits anderweitig sozialversichert oder in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (zB als Beamter) tätig war; traf dies auf beide Ehegatten oder keinen von ihnen zu, so war nur jener Ehegatte pflichtversichert, der dem Versicherungsträger bekannt gegeben wurde. Unterblieb dies, dann sah das Gesetz eine Sonderregelung vor, nach welcher letztlich (subsidiär) der ältere Ehegatte pflichtversichert war. Diese Regelung wurde bis zur 16. Novelle zum BSVG (BGBl 678/1991, also bis 31. Dezember 1991) beibehalten.War bis zur 4. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt 284 aus 1981,, bei der Führung desselben land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr stets die Ehegattin von der Pflichtversicherung ausgenommen, so wurde mit der 4. Novelle zum BSVG §2a BSVG geschlechtsneutral gefasst: Bei gemeinsamer Betriebsführung war nun jener Ehegatte von der Pflichtversicherung ausgenommen, der bereits anderweitig sozialversichert oder in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (zB als Beamter) tätig war; traf dies auf beide Ehegatten oder keinen von ihnen zu, so war nur jener Ehegatte pflichtversichert, der dem Versicherungsträger bekannt gegeben wurde. Unterblieb dies, dann sah das Gesetz eine Sonderregelung vor, nach welcher letztlich (subsidiär) der ältere Ehegatte pflichtversichert war. Diese Regelung wurde bis zur 16. Novelle zum BSVG Bundesgesetzblatt 678 aus 1991,, also bis 31. Dezember 1991) beibehalten.
2.3. Während der Geltung dieser Rechtslage, die jeweils einen Ehegatten von der Pensionsversicherung ausschloss (nach den Materialien zur 16. Novelle zum BSVG, BGBl 678/1991, AB 313 BlgNR 18. GP, 2, waren überwiegend die Ehegattinnen von der Ausnahme aus der Pensionsversicherung betroffen), wurde mit der 13. Novelle zum BSVG, BGBl 751/1988, §71 Abs4 bis 9 BSVG, eingeführt, womit zwischen den Ehegatten zugunsten und auf Antrag jenes Ehegatten, der nicht mehr erwerbstätig war und auch keinen Anspruch auf eine Pension erworben hat, eine Pensionsteilung ("Pensionssplitting") ermöglicht wurde. Dies unter der Voraussetzung, dass dieser Ehegatte (in der Regel die Ehegattin) den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hatte. 2.3. Während der Geltung dieser Rechtslage, die jeweils einen Ehegatten von der Pensionsversicherung ausschloss (nach den Materialien zur 16. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt 678 aus 1991,, Ausschussbericht 313, BlgNR 18. GP, 2, waren überwiegend die Ehegattinnen von der Ausnahme aus der Pensionsversicherung betroffen), wurde mit der 13. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt 751 aus 1988,, §71 Abs4 bis 9 BSVG, eingeführt, womit zwischen den Ehegatten zugunsten und auf Antrag jenes Ehegatten, der nicht mehr erwerbstätig war und auch keinen Anspruch auf eine Pension erworben hat, eine Pensionsteilung ("Pensionssplitting") ermöglicht wurde. Dies unter der Voraussetzung, dass dieser Ehegatte (in der Regel die Ehegattin) den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hatte.
2.4. §71 BSVG in dieser Fassung lautete auszugsweise:
"Zahlungsempfänger
§71. (1) Die Leistungen werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des gemäß §182 entsprechend anzuwendenden §361 Abs2 dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
(2) – (3) […]
(4) Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat.
(5) Ist bei der Feststellung des Pensionsanspruches die Wartezeit
1. überhaupt entfallen (§111 Abs2) oder
2. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit erfüllt worden,
so tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Abs4 das Erfordernis einer gemeinsamen Betriebsführung bzw. hauptberuflichen Mitarbeit in den Fällen der Z1 in der Mindestdauer von 24 Kalendermonaten, in den Fällen der Z2 in der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten.
(6) Als Pension im Sinne des Abs4 gilt jede aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus Steigerungsbetrag (§130 Abs1 und 2), Zurechnungszuschlag (§130 Abs3), Kinderzuschlag (§131), Kinderzuschüssen (§135) sowie einer Erhöhung nach §134 Abs1, einschließlich Ausgleichszulage, jedoch vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge.
(7) Ein Auszahlungsanspruch nach Abs4 besteht nicht, wenn und solange
1. auf den Ehegatten des Pensionsberechtigten eine der im §2a Abs1 Z1, 2, 3, 5 oder 6 angeführten Voraussetzungen zutrifft, oder
2. der Ehegatte des Pensionsberechtigten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegt oder Anspruch auf eine Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, oder
3. es sich beim Ehegatten des Pensionsberechtigten um eine Person handelt, die im §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl Nr 624/1978, angeführt ist. 3. es sich beim Ehegatten des Pensionsberechtigten um eine Person handelt, die im §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr 624 aus 1978,, angeführt ist.
(8) Der Auszahlungsanspruch entsteht mit dem Ersten des dem Einlangen des Antrages auf getrennte Auszahlung der Pension beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Anfall der Pension des Ehegatten folgt. Er endet
1. mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Zutreffen der Voraussetzungen des Abs7 oder dem Tod des Ehegatten des Pensionsberechtigten oder der Rechtskraft des Urteils über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe folgt,
2. im Falle des Todes des Pensionsberechtigten mit dem Erlöschen des Pensionsanspruches.
(9) Der Ehegatte des Pensionsberechtigten kann auf eine bereits erwirkte Auszahlung nach Abs4 verzichten und einen ausgesprochenen Verzicht widerrufen. Verzicht und Widerruf bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und werden mit dem Letzten des dem Einlangen der Verzichtserklärung bzw. mit dem Ersten des dem Einlangen der Widerrufserklärung beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates wirksam."
2.5. Die Erläuterungen (Erläut. zur RV 784 BlgNR 17. GP, 6) führen dazu auszugsweise Folgendes aus:2.5. Die Erläuterungen (Erläut. zur Regierungsvorlage 784, BlgNR 17. GP, 6) führen dazu auszugsweise Folgendes aus:
"Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist in der Vergangenheit wiederholt und in letzter Zeit verstärkt der Wunsch mitgeteilt worden, den Ehegatten eines ehemals in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen an der Bauernpension seines Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen, sofern beide Eheteile den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben. In der Folge hat die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs eine bezügliche Anregung auf Änderung der Rechtslage übermittelt.
Diese Anregungen werden mit dem gegenständlichen Änderungsvorschlag aufgegriffen, weil nach der geltenden Rechtslage bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten stets nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfaßt wird (§2 a BSVG), nur einer daher Versicherungszeiten und später einen Pensionsanspruch erwerben kann. Eine Beteiligung des anderen, von der Pflichtversicherung und vom späteren Pensionsanspruch ausgeschlossenen Ehegatten erscheint demnach gerechtfertigt. Sind doch bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten beide Eheteile als Betriebsführer anzusehen, erfüllen daher beide an sich die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung und sind letztlich die Erträgnisse des Betriebes, die auch auf dem Umweg über den Versicherungswert die Grundlage für die Beitragsbemessung bilden, auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Eheleute zurückzuführen.
Ein Anteil am Betriebserfolg im gleichen Ausmaß wie bei der Bewirtschaftung des Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr ist aber auch in jenen Fällen festzustellen, in denen der Ehegatte des Pensionsberechtigten in dessen Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat, ohne daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsführung vorgelegen waren. Es erschiene daher begründet und vertretbar, im Rahmen des vorliegenden Novellenentwurfes für das Entstehen eines Auszahlungsanspruches die hauptberufliche Mitarbeit des Ehegatten den Fällen einer gemeinsamen Betriebsführung gleichzustellen. Als hauptberufliche Mitarbeit wäre in diesem Zusammenhang allerdings nur jene Tätigkeit anzusehen, durch die die Arbeitskraft derart in Anspruch genommen wurde, daß die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen war.
[…]
In weiterer Folge war zu überlegen, in welcher Rechtsform eine Beteiligung des einen Ehegatten am Pensionsanspruch des anderen Ehegatten vorgesehen werden soll. In Verfolgung des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie sollte am gegenwärtigen Zustand, der bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten nur einen Eheteil der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterwirft und daher auch nur einen Pensionsanspruch entstehen läßt, nicht gerüttelt werden. Dieses Ergebnis der Überlegungen führt aber zu dem im Entwurf zum Ausdruck gebrachten Vorschlag, den Pensionsanspruch an sich unberührt zu lassen und dem Ehegatten des Pensionsberechtigten lediglich einen Auszahlungsanspruch einzuräumen, der im gleichen Ausmaß den Auszahlungsanspruch des Pensionsberechtigten reduziert.
[…]
Im Begutachtungsverfahren ist von mehreren Stellen die Frage aufgeworfen worden, wer zur AntragsteIlung auf Leistung des Auszahlungsbetrages befugt ist. Diese Fragestellung gibt Anlaß, näher auf die Rechtsnatur des Auszahlungsanspruches einzugehen. Wie schon aus der im Entwurf vorgeschlagenen Ergänzung des §182 BSVG hervorgeht, bedarf es einer Möglichkeit zur Kontrolle der Entscheidung des Versicherungsträgers. Dies wird dadurch erreicht, daß der Auszahlungsanspruch als eine Leistung besonderer Art zwar nicht als Leistung der Pensionsversicherung zu gelten hat, den Leistungen der Pensionsversicherung aber in verfahrensrechtlichen Belangen gleichgestellt wird. Wenn daher dieser Auszahlungsanspruch kraft gesetzlicher Anordnung den Leistungssachen zugeordnet wird, der Versicherungsträger hierüber in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen hat, und seine Entscheidung im Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten überprüft werden kann, dann kann es auch nicht mehr zweifelhaft sein, daß aus der nach §182 BSVG anzuwendenden Bestimmung des §361 ASVG die Antragsberechtigung des Ehegatten des Pensionsberechtigten folgt.
Des weiteren läßt die angeordnete Reduktion der Pension um 'die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzügen' unmißverständlich erkennen, daß Gegenstand der Teilung der Pension zwischen den Ehegatten nur die Nettopension sein kann.
[…]
Die mit dem vorliegenden Entwurf in Aussicht genommene Neuregelung ist, wie schon oben deutlich gemacht, auf die Fälle zu beschränken, in denen Ehegatten den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben bzw. in denen der Ehegatte des Betriebsinhabers im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat. Für das Entstehen des Auszahlungsanspruches ist daher zu verlangen, daß gemeinsame Betriebsführung bzw. hauptberufliche Mitarbeit in einem Zeitraum bestanden hat, der in Relation zur geforderten Wartezeit für den Anspruch auf Alterspension als erheblich zu werten ist. Der Entwurf enthält in diesen Belangen auch eine Sonderregelung für die Fälle, in denen die Wartezeit insbesondere wegen eines Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) oder wegen einer in verhältnismäßig jungen Jahren eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit entfallen ist (§111 Abs2 BSVG) oder doch in einem Ausmaß zu erfüllen war, das unter der für die Alterspension vorgesehenen Dauer liegt. Aber auch in dieser Sonderregelung wurde – ebenso wie in der allgemeinen Anordnung – darauf Bedacht genommen, daß gemeinsame Betriebsführung bzw. hauptberufliche Mitarbeit doch in einem relevanten Ausmaß in bezug auf die geforderte Wartezeit bzw. auf die Dauer der Ehe bestanden hat.
Daß eine Beteiligung am Pensionsanspruch des anderen Ehegatten grundsätzlich in den Fällen des §2 a Abs1 BSVG nicht erfolgen soll, erscheint schon aus der Überlegung schlüssig, daß, die Tatbestände der eben zitierten Gesetzesvorschrift ohnehin eine andere Vorsorge für die Fälle des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. dauernden Erwerbsunfähigkeit entweder in Form einer bereits bestehenden Leistung oder als Anwartschaft des Ehegatten des Pensionsberechtigten in sich schließen. Das gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen beide Ehegatten über einen Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung der Bauern verfügen, sodaß eine wechselseitige Beteiligung von Ehegatten am bäuerlichen Pensionsanspruch des anderen verhindert wird. Hinzu kommen des weiteren auch jene Fälle, in denen der Ehegatte des Pensionsberechtigten in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist und daher auch einen eigenen Pensionsanspruch zu erwarten hat. Ebenso werden Leistungen (Anwartschaften) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Auszahlungsanspruch nach dem Entwurf ausschließen. Hingegen sollte dann, wenn der Ehegatte des Pensionsberechtigten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers Anstaltspflege erhält (§2 a Abs1 Z4 BSVG), dies einem Auszahlungsanspruch nicht entgegenstehen.
In diesem Zusammenhang kommt auch jenen Tatbeständen Bedeutung zu, die einen bereits festgestellten Auszahlungsanspruch berühren (Abs8 Z1 bis 4 des Entwurfes). Der Bestimmung der Z4 im Abs8 liegt die Überlegung zugrunde, daß im Zuge der Auflösung der Ehe für allfällige Unterhaltsansprüche im Bereich des Zivilrechtes Vorsorge zu treffen wäre.
Was die Vollziehung der neuen Rechtsvorschriften anlangt, so ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß dem Antragsrecht uneingeschränkt Geltung zukommt."
2.6. Dieses System, wonach bei gemeinsamer Betriebsführung nur ein Ehegatte pensionsversichert sein sollte, wurde mit der 16. Novelle zum BSVG, BGBl 678/1991, im Grundsatz aufgegeben. Seither besteht gemäß §2a leg.cit. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für beide Ehegatten, und zwar nicht nur in jenen Fällen, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wird, sondern auch dann, wenn zwar keine Mitunternehmerschaft bestand, aber ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich tätig gewesen ist. Diese Änderung des Konzepts des Gesetzgebers durch die 16. Novelle zum BSVG erfolgte zunächst aber nur unter dem Vorbehalt der Subsidiarität gegenüber anderen Zweigen der gesetzlichen Pensionsversicherung: Die Pflichtversicherung beider Ehegatten nach dem BSVG bestand nur dann, wenn der mitarbeitende oder den Betrieb gemeinsam mit dem anderen führende Ehegatte nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert war oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezog. Nach dem Bericht des Sozialausschusses (AB 313 BlgNR 18. GP, 2) betraf diese Erweiterung der Pflichtversicherung der Sache nach hauptsächlich in der Landwirtschaft tätige Frauen, die auf Grund der früheren Regelung häufig unversichert geblieben waren und für die ein eigener Pensionsanspruch ermöglicht werden sollte (vgl. AB 313 BlgNR 18. GP, 2).2.6. Dieses System, wonach bei gemeinsamer Betriebsführung nur ein Ehegatte pensionsversichert sein sollte, wurde mit der 16. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt 678 aus 1991,, im Grundsatz aufgegeben. Seither besteht gemäß §2a leg.cit. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für beide Ehegatten, und zwar nicht nur in jenen Fällen, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wird, sondern auch dann, wenn zwar keine Mitunternehmerschaft bestand, aber ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich tätig gewesen ist. Diese Änderung des Konzepts des Gesetzgebers durch die 16. Novelle zum BSVG erfolgte zunächst aber nur unter dem Vorbehalt der Subsidiarität gegenüber anderen Zweigen der gesetzlichen Pensionsversicherung: Die Pflichtversicherung beider Ehegatten nach dem BSVG bestand nur dann, wenn der mitarbeitende oder den Betrieb gemeinsam mit dem anderen führende Ehegatte nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert war oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezog. Nach dem Bericht des Sozialausschusses Ausschussbericht 313, BlgNR 18. GP, 2) betraf diese Erweiterung der Pflichtversicherung der Sache nach hauptsächlich in der Landwirtschaft tätige Frauen, die auf Grund der früheren Regelung häufig unversichert geblieben waren und für die ein eigener Pensionsanspruch ermöglicht werden sollte vergleiche Ausschussbericht 313, BlgNR 18. GP, 2).
3. Die Übergangsbestimmung des ArtIII Abs2 BSVG idF BGBl 678/1991 sah in diesem Zusammenhang vor, dass Personen, die zwar ab dem 1. Jänner 1992 dieser Pflichtversicherung unterlegen wären, aber zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung unterlagen, bis spätestens 31. Dezember 1992 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung stellen konnten. Diese Befreiungsmöglichkeit wurde durch §247 Abs1 Z1 iVm Abs14 BSVG in der Fassung der 18. Novelle zum BSVG, BGBl 337/1993, rückwirkend zum 1. Jänner 1992 erweitert: An die Stelle des 50. Lebensjahres trat das 45. Lebensjahr und die Antragsfrist wurde bis 31. Dezember 1993 verlängert. 3. Die Übergangsbestimmung des ArtIII Abs2 BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 678 aus 1991, sah in diesem Zusammenhang vor, dass Personen, die zwar ab dem 1. Jänner 1992 dieser Pflichtversicherung unterlegen wären, aber zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung unterlagen, bis spätestens 31. Dezember 1992 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung stellen konnten. Diese Befreiungsmöglichkeit wurde durch §247 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs14 BSVG in der Fassung der 18. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt 337 aus 1993,, rückwirkend zum 1. Jänner 1992 erweitert: An die Stelle des 50. Lebensjahres trat das 45. Lebensjahr und die Antragsfrist wurde bis 31. Dezember 1993 verlängert.
3.1. Mit Abschnitt II der 21. Novelle zum BSVG (ASRÄG 1997), BGBl I 139/1997, wurden §2a sowie §71 Abs7 BSVG schließlich dahin geändert, dass ab 1. Jänner 2000 (§263 Abs1 BSVG) die Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG für Ehegatten aufgegeben und im Zuge der Einführung der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen die Mehrfachversicherung im Falle mehrerer Beschäftigungen auch im BSVG eingeführt wurde.3.1. Mit Abschnitt römisch zwei der 21. Novelle zum BSVG (ASRÄG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 1997,, wurden §2a sowie §71 Abs7 BSVG schließlich dahin geändert, dass ab 1. Jänner 2000 (§263 Abs1 BSVG) die Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG für Ehegatten aufgegeben und im Zuge der Einführung der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen die Mehrfachversicherung im Falle mehrerer Beschäftigungen auch im BSVG eingeführt wurde.
3.2. §2a sowie §71 Abs4 und 7 BSVG lauten seither in dieser Fassung:
"Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung
§2a. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des §2 pflichtversichert.
(2) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach §2 Abs1 Z2 in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Zahlungsempfänger
§71. (1) – (3) […]
(4) Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat.
(5) – (6) […]
(7) Ein Auszahlungsanspruch nach Abs4 besteht nicht, wenn und solange der Ehegatte des Pensionsberechtigten
1. auf Grund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung ei