TE Vfgh Erkenntnis 2016/12/12 E1997/2015 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2016
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §24, §25, §43 Abs1 litb Z1, Abs2a, §45 Abs4
Halte- und ParkverbotsVen des Magistrats der Stadt Wien vom 21.06.2012 und 02.04.2015 betr Anwohner-Zonen im 8. Bezirk
Halte- und ParkverbotsVen des Magistrats der Stadt Wien vom 13.08.2014 und 14.08.2015 betr Anwohner-Zonen im 1. Bezirk
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Leitsatz

Keine Bedenken gegen Verordnungen betreffend Anwohnerparkzonen in Wien; verordnetes Halte- und Parkverbot ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den betreffenden Bezirk sowie Behinderte im Interesse der Wohnbevölkerung gerechtfertigt; Beschränkung der Regelung auf 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Parkplätze gesetzeskonform

Spruch

I.römisch eins. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II.römisch zwei. Die Beschwerden werden abgewiesen und die zu E2526/2016 protokollierte Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer im zu E1997/2015 protokollierten Verfahren hat am 15. Oktober 2013 um 8:42 Uhr in Wien 08, Lange Gasse gegenüber 58 sein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)" abgestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. Juli 2014 wurde daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 78,– (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

1.1.     Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. August 2015 gemäß §50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Verordnung teilte das Verwaltungsgericht Wien nicht. Das Verwaltungsgericht Wien führte aus, dass die Strafbemessung korrekt erfolgt sei.

1.2.    Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet wird. Es wird vorgebracht, die in Rede stehende Verordnung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. §43 Abs1 litb des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159, sei keine geeignete Rechtsgrundlage, weil nach dieser Bestimmung die Reservierung bestimmter Parkplätze für bestimmte Personen nicht zulässig sei. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien sei daher gesetzwidrig.1.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet wird. Es wird vorgebracht, die in Rede stehende Verordnung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. §43 Abs1 litb des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt 159, , sei keine geeignete Rechtsgrundlage, weil nach dieser Bestimmung die Reservierung bestimmter Parkplätze für bestimmte Personen nicht zulässig sei. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien sei daher gesetzwidrig.

1.3.    Das Verwaltungsgericht Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

1.4.    Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, hat den Verwaltungs- und Verordnungsakt vorgelegt sowie eine Äußerung erstattet. In dieser Äußerung wird ausgeführt, §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 stelle eine taugliche Rechtsgrundlage für das "Anwohnerparken" dar. In einem Gebiet wie dem 8. Wiener Gemeindebezirk, in dem ein hoher Parkplatzdruck bestehe, sei eine solche Maßnahme zur Entlastung der Wohnbevölkerung zulässig. Den Bedürfnissen der Wirtschaft sei durch Ladezonen entsprochen.

2.       Der Beschwerdeführer im zu E2275/2015 protokollierten Verfahren hat am 1. Oktober 2014 um 20:58 Uhr in Wien 01, Dr.-Karl-Lueger-Platz 4 sein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten mit der Zusatztafel ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Parkausweis gemäß §29b StVO 1960" abgestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21. Jänner 2015 wurde über den Beschwerdeführer daher eine Geldstrafe in Höhe von € 78,– (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. September 2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde durch die zuständige Rechtspflegerin abgewiesen.

2.1.    Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Oktober 2015 gemäß §50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in Rede stehende Verordnung sei rechtswidrig, weil sie keine Ausnahme für Inhaber einspuriger Kraftfahrzeuge vorsehe, sei nicht zutreffend. Mit dem hier maßgeblichen Halte- und Parkverbot soll Anwohnern des 1. Bezirkes ausreichend Parkraum zur Verfügung gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei aber kein Bewohner des 1. Bezirkes und könne somit ohnehin keine Ausnahmegenehmigung für den Bereich der maßgeblichen Verordnung erlangen. Die Frage, ob das Fehlen der Ausnahmebewilligung für einspurige Fahrzeuge gleichheitswidrig ist, sei somit im vorliegenden Fall nicht präjudiziell. Die Strafbemessung sei korrekt erfolgt.

2.2.    Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung geltend gemacht wird. Begründend wird ausgeführt, die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der das Halten und Parken ausgenommen Inhaber eines Parkklebers für den 1. Bezirk verboten werde, sei gleichheitswidrig. Sie schließe Inhaber einspuriger Kraftfahrzeuge in nicht rechtfertigbarer Weise vom Halten und Parken in diesen Bereichen aus.

2.3.    Das Verwaltungsgericht Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

2.4.    Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, hat den Verwaltungs- und Verordnungsakt vorgelegt sowie eine Äußerung erstattet. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei kein Bewohner des 1. Bezirkes. Eine Bevorzugung der Wohnbevölkerung sei aber im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Weiters sei die unterschiedliche Behandlung von ein- und mehrspurigen Kraftfahrzeugen gerechtfertigt. Einspurige Kraftfahrzeuge haben ein geringeres Platzbedürfnis beim Parken und darüber hinaus werden immer mehr Motorradparkplätze geschaffen.

3.       Der Beschwerdeführer im zu E2473/2015 protokollierten Verfahren hat am 20. Jänner 2015 um 07:50 Uhr in Wien 08, Lammgasse 1 sein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)" abgestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Juni 2015 wurde über ihn daher eine Geldstrafe in Höhe von € 85,– (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

3.1.    Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. Oktober 2015 gemäß §50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien aus, es teile die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der maßgeblichen Verordnung nicht. Die Strafbemessung sei im vorliegenden Fall korrekt vorgenommen worden.

3.2.    Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sowie die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht wird. Es wird ausgeführt, die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Anrainerzone verordnet werde, schließe in nicht gerechtfertigter Weise Inhaber von Servicekarten von der Nutzung dieses Bereiches aus. Die maßgebliche Verordnung verstoße daher gegen §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960, gleichzeitig aber auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung vornehme.

3.3.    Das Verwaltungsgericht Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

3.4.    Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, hat den Verwaltungs- und Verordnungsakt vorgelegt sowie eine Äußerung erstattet. Der Magistrat der Stadt Wien führt aus, die Verordnung sei nach Durchführung eines Ermittlungs- und Anhörungsverfahrens erlassen worden. Die Differenzierung zwischen Bewohnern eines bestimmten Gebietes und Inhabern einer Servicekarte sei gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei eine Bevorzugung der Wohnbevölkerung sachlich gerechtfertigt. Den Bedürfnissen der Wirtschaft sei zudem durch eine Vielzahl von Ladezonen Genüge getan.

4.       Der Beschwerdeführer im zu E2526/2015 protokollierten Verfahren hat am 17. Dezember 2014 um 15:05 Uhr in Wien 01, Kantgasse 2 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)" abgestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8. April 2015 wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 78,– (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

4.1.    Mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde gemäß §50 VwGVG als unbegründet ab. Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien aus, dass es die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verordnung vom 14. August 2014 sei gesetzwidrig, nicht teile. Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Bemessung der verhängten Geldstrafe sei nicht zu beanstanden.

4.2.    Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sowie die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums behauptet wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, DEF-787624/2014 vom 14. August 2014, wurde unter anderem für den Bereich der Kantgasse ONr 2-4 das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Behinderte (Symbol). Die Verordnung einer solchen "Anwohnerparkzone" habe keine gesetzliche Grundlage in der Straßenverkehrsordnung. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 10.469/1985 ausgesprochen, dass eine Reservierung von Verkehrsflächen für bestimmte Gruppen nicht unter §43 StVO 1960 subsumierbar sei. Die Ausnahmen für Inhaber eines Parkklebers für den 1. Bezirk seien daher nicht im Gesetz gedeckt.

4.2.1.  Eine Verkehrsbeschränkung iSd §43 StVO 1960 müsse immer auch erforderlich im Sinne eines gelindesten Mittels sein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Stadt Wien nicht ein Parkverbot, sondern ein Halte- und Parkverbot verordnet habe. Den im Verordnungsakt dargelegten Argumenten, weshalb ein reines Parkverbot nicht zielführend und nicht vollziehbar sei, könne nicht beigepflichtet werden.

4.2.2.  Bedenken bestehen auch gegen die zeitliche Ausdehnung des Halte- und Parkverbotes und das Verbot des Abstellens einspuriger Fahrzeuge, weil beides über den Geltungsbereich der Kurzparkzonen hinausgehe.

4.2.3.  Die Stadt Wien habe die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen. So ergebe sich etwa aus dem Verordnungsakt nicht, weshalb gerade die Reservierung von 20% der Stellplätz für Inhaber eines Parkklebers für den 1. Bezirk zulässig sei.

4.2.4.  Schließlich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Verordnung im Hinblick auf Kantgasse ONr 2-4 zu unbestimmt sei, weil es Hauseingänge mit entsprechenden Nummern dort nicht gebe. Außerdem bestehe in der Kantgasse ein gesetzliches Parkverbot, was die Verordnung einer Anwohnerparkzone "ad absurdum" führe.

4.3.    Das Verwaltungsgericht Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

4.4.    Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, hat den Verwaltungs- und Verordnungsakt vorgelegt sowie eine Äußerung erstattet.

4.4.1.  Der Magistrat der Stadt Wien verteidigt in seiner Äußerung die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung. §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 stelle eine taugliche Grundlage für das "Anwohnerparken" dar. Es sei ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine Interessenabwägung vorgenommen worden. Das Halte- und Parkverbot im verordneten Ausmaß sei notwendig, um das Ziel der Verordnung, nämlich Anwohnern einen Stellplatz in der Nähe ihrer Wohnung zu verschaffen, sicherzustellen. Ein reines Parkverbot sei nicht zielführend und darüber hinaus schwer vollziehbar. Das Ausmaß der Anwohnerparkplätze von 20% der zur Verfügung stehenden Stellplätze habe sich im Ermittlungsverfahren ergeben. Eine feststehende ziffernmäßige Begrenzung der Anzahl der für Anwohner reservierten Parkplätze sei aus keiner Vorschrift ableitbar.

4.4.2.  Ein gesetzliches Parkverbot gemäß §24 Abs3 litd StVO 1960 bestehe nur, sofern keine andere Regelung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht sei. Da sich aus dem aktenkundigen Plan ergebe, dass es die Ordnungsnummern 2 und 4 der Kantgasse sehr wohl gebe, sei die Verordnung örtlich ausreichend bestimmt.

5.       Der Beschwerdeführer im zu E1326/2016 protokollierten Verfahren hat am 20. Juni 2015 um 08:32 Uhr in Wien 08, Skodagasse 26, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)" abgestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19. Oktober 2015 wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 78,– (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

5.1.    Mit Erkenntnis vom 12. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht Wien legt mit ausführlicher Begründung dar, weshalb es die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die hier maßgebliche Verordnung des Magistrates der Stadt Wien nicht teilt. Weiters sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Die verhängte Geldstrafe sei schuld- und tatangemessen.

5.2.    Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht wird. Es wird vorgebracht, die hier maßgebliche Verordnung differenziere in unsachlicher Weise zwischen verschiedenen Gruppen von Anwohnern. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz im achten Bezirk, könne aber keinen "Parkkleber" erwerben, weil pro Wohnung nur ein Parkkleber ausgegeben werde. Der Beschwerdeführer könne daher die Voraussetzungen für das Parken in der Anwohnerzone nicht erfüllen. Dies stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Anwohnern dar, die nicht von der Möglichkeit, die Parkometerabgabe pauschal zu entrichten, Gebrauch machen wollen (oder können).

5.3.    Das Verwaltungsgericht Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

5.4.    Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, hat die Verwaltungs- und Verordnungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken entgegen tritt. Es sei sachlich gerechtfertigt, die Möglichkeit, einen "Parkkleber" zu erwerben, auf ein Kraftfahrzeug pro Haushalt zu beschränken.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.       §25 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159 idF BGBl I 52/2005, lautet:1. §25 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2005,, lautet:

"§25. Kurzparkzonen.

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs1 sind durch die Zeichen nach §52 Z13d und 13e kundzumachen; §44 Abs1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach §43 Abs2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen."

2.       §43 StVO 1960, BGBl 159 idF BGBl I 39/2013, lautet auszugsweise:2. §43 StVO 1960, BGBl 159 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);

d) für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.

(1a) – (2) […]

(2a) 1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß §45 Abs4 beantragen können.

2. Wenn es in den nach Z1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß §45 Abs4a beantragen können.

(2b) – (10) […]

(11) Wenn Bedenken aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht entgegenstehen, hat die Behörde von einem von ihr erlassenen Halteverbot (Abs1) das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen im Zustell- oder Abholdienst gewerblicher Betriebe sowie das rasche Einsteigen oder das rasche Aussteigen auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der in Betracht kommenden Gewerbebetriebe allgemein auszunehmen."

3.       §45 StVO 1960, BGBl 159 idF BGBl I 88/2014, lautet:3. §45 StVO 1960, BGBl 159 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2014,, lautet:

"§45. Ausnahmen in Einzelfällen.

(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§42 Abs6 und §43 Abs2 lita) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des §42 Abs3a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

(2b) Eine Bewilligung nach Abs2 kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

(2c) Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

(3) Eine Bewilligung (Abs1, 2, 2a oder 4) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Abs1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß §43 Abs2a Z1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß §43 Abs2a Z1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß §43 Abs2a Z2 umschriebenen Personenkreis gehört und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

(5) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden."

4.       Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juni 2012 lautet auszugsweise:

"V E R O R D N U N G

Gemäß:

O §25 (1) StVO                  O §56 StVO                  O §76 b StVO

X §43 Abs1 b) StVO             O §56 a StVO                     O §96 Abs StVOrömisch zehn §43 Abs1 b) StVO O §56 a StVO O §96 Abs StVO

O §44 a StVO                     O §76 a StVO

werden die in der bezughabenden Niederschrift vom 3. Mai 2012

festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote

O in Verbindung mit §94 b StVO (Bezirksverwaltungsbehörde) verordnet:

X in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:römisch zehn in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:

6.1. – 6.10

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 StVO und tritt mit Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft."

Punkt 6.4 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juni 2012 lautet:

"In Wien 8., Lange Gasse ggü. 56-60 (Front Schönbornpark) ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine[r] Länge von 60m verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol). Plan 08-0247"

Punkt 6.3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juni 2012 lautet:

"In Wien 8., Lammgasse 1-3 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine[r] Länge von 40,5m verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol). Plan 08-0246"

5.       Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 13. August 2014 lautet auszugsweise:

"V E R O R D N U N G

Gemäß:

O §25 (1) StVO                  O §56 StVO                  O §76 b StVO

X §43 Abs1 litb StVO           O §56 a StVO                     O §96 Abs StVOrömisch zehn §43 Abs1 litb StVO O §56 a StVO O §96 Abs StVO

O §44 a StVO                     O §76 a StVO

werden die in der bezughabenden Niederschrift vom 27. Mai 2014

festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote

O in Verbindung mit §96 b StVO (Bezirksverwaltungsbehörde) verordnet:

X in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:römisch zehn in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:

6.1.; 6.2.; 6.3.; 6.4.; 6.5.; 6.6.; 6.7.; 6.8.; 6.9.; 6.10.; 6.11.; 6.12.; 6.13.; 6.14.; 6.15.; 6.16.; 6.17.;

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 StVO und tritt mit Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft."

Punkt 6.11. der Niederschrift vom 27. Mai 2014 lautet:

"In Wien 1., Dr.-Karl-Lueger-Platz ONr 4B bis Dominikanerbastei ONr 1 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art ab dem Eckbereich vor 1., Dr.-Karl-Lueger-Platz ONr 4B in Richtung Dominikanerbastei ONr 3, auf eine[r] Länge von 50,5m verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)."

6.       Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 2014 lautet auszugsweise:

"V E R O R D N U N G

Gemäß:

O §25 (1) StVO                  O §56 StVO                  O §76 b StVO

X §43 Abs1 litb StVO           O §56 a StVO                     O §96 Abs StVOrömisch zehn §43 Abs1 litb StVO O §56 a StVO O §96 Abs StVO

O §44 a StVO                     O §76 a StVO

werden die in der bezughabenden Niederschrift vom 28. Juli 2014

festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote

O in Verbindung mit §94 b StVO (Bezirksverwaltungsbehörde) verordnet:

X in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:römisch zehn in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:

6.2.; 6.3.; 6.4.; 6.5.; 6.6.; 6.7.; 6.8.; 6.9.; 6.10.; 6.11.; 6.12.; 6.13.; 6.14.; 6.15.; 6.16.; 6.17.; 6.18.; 6.19.; 6.20.; 6.21.[;] 6.22.; 6.23.; 6.24.; 6.25.; 6.26.; 6.27.; 6.28.; 6.29.; 6.30.; 6.31.;

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 StVO und tritt mit Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft."

Punkt 6.30. der Niederschrift vom 28. Juli 2014 lautet:

"In Wien 1., Kantgasse ONr 2-4 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)."

7.       Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 2. April 2015 lautet auszugsweise:

"VERORDNUNG

Gemäß:

O §25 (1) StVO                  O §56 StVO                  O §76 b StVO

X §43 Abs1 (b) StVO            O §56 a StVO                     O §96 Abs StVOrömisch zehn §43 Abs1 (b) StVO O §56 a StVO O §96 Abs StVO

O §44 a StVO                     O §76 a StVO

werden die im bezughabenden Aktenvermerk vom 25.11.2014 und 30.1.2015 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote

O in Verbindung mit §94 b StVO (Bezirksverwaltungsbehörde) verordnet:

X in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:römisch zehn in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:

6.1 - 6.35

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 StVO und tritt mit Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft."

Punkt 6.33 der Niederschrift vom 25. November 2014 und 30. Jänner 2015 lautet:

"In Wien 8., Skodagasse 26-28 (beginnend nach der Gehsteigvorziehung 26 und endend vor der Ein- und Ausfahrt 28) ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)."

III.    Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1.       Die – zulässigen und in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen – Beschwerden sind nicht begründet.1. Die – zulässigen und in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen – Beschwerden sind nicht begründet.

2.       In den Beschwerden wird im Wesentlichen die Verletzung in (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht. Bedenken gegen die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind aus folgenden Gründen nicht entstanden:

2.1.    Die Stadt Wien hat für die Bezirke 1. bis 9. und 20. gemäß §25 StVO 1960 flächendeckende Kurzparkzonen verordnet. Gemäß Wr. Parkometergesetz 2006, LGBl 9 idF 10/2013, iVm §1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. 51/2005 idF ABl. 29/2013, ist das Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge in der Kurzparkzone gebührenpflichtig. Seit dem Jahr 2012 wurden in einigen Bezirken im Bereich der flächendeckenden Kurzparkzone jeweils straßenweise Halte- und Parkverbote, ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den jeweiligen Bezirk sowie Behinderte, verordnet, um die Stellplatzsituation für Anwohnerinnen und Anwohner zu verbessern (sogenanntes AnwohnerInnen-Parken; im Folgenden: Anwohner-Zone).2.1. Die Stadt Wien hat für die Bezirke 1. bis 9. und 20. gemäß §25 StVO 1960 flächendeckende Kurzparkzonen verordnet. Gemäß Wr. Parkometergesetz 2006, LGBl 9 in der Fassung 10/2013, in Verbindung mit §1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. 51/2005 in der Fassung ABl. 29/2013, ist das Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge in der Kurzparkzone gebührenpflichtig. Seit dem Jahr 2012 wurden in einigen Bezirken im Bereich der flächendeckenden Kurzparkzone jeweils straßenweise Halte- und Parkverbote, ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den jeweiligen Bezirk sowie Behinderte, verordnet, um die Stellplatzsituation für Anwohnerinnen und Anwohner zu verbessern (sogenanntes AnwohnerInnen-Parken; im Folgenden: Anwohner-Zone).

2.2.    Den in den zu E1997/2015 und E2526/2015 vorgebrachten Bedenken, es gebe keine Rechtsgrundlage für Anwohner-Zonen, folgt der Verfassungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht:

2.3.    Anwohner-Zonen wurden vom Magistrat der Stadt Wien gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 als Halte- und Parkverbote ausgenommen Inhaber eines Parkklebers für den jeweiligen Bezirk und Behinderte verordnet. Die hier maßgeblichen Verordnungen wurden durch Aufstellung der Verkehrszeichen kundgemacht, was jeweils durch einen entsprechenden Aktenvermerk dokumentiert ist.

Gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 hat die Behörde, wenn und insoweit es die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote – wie zum Beispiel Halte- oder Parkverbote – zu erlassen. Solche Maßnahmen können auch zur Vermeidung und Beseitigung von Verkehrshindernissen gesetzt werden, die aufgrund des knappen Parkraums im innerstädtischen Bereich entstehen.

§25 StVO 1960 zählt die Interessen der Wohnbevölkerung zu den ortsbedingten Gründen, aus denen eine Kurzparkzone errichtet werden kann. Ebenfalls auf den Ausgleich von Erschwernissen für die Wohnbevölkerung zielen die Bestimmungen des §43 Abs2a Z1 StVO 1960 und §45 Abs4 leg.cit. ab, die (pauschale) Ausnahmen von Kurzparkzonen für Anwohner vorsehen. Im Erkenntnis VfSlg 13.658/1993 hat der Verfassungsgerichtshof eine solche Begünstigung der Wohnbevölkerung als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, sofern der Kreis der Berechtigten nach sachlichen Kriterien hinsichtlich ihres Parkraumbedürfnisses abgegrenzt wird, weil "die Entscheidung des Gesetzgebers, die mit der Einrichtung von Kurzparkzonen verbundenen Erschwernisse für die Wohnbevölkerung bei der Suche nach geeigneten Parkplätzen zumindest insoweit durch Vergabe von Ausnahmebewilligungen auszugleichen, als eine besondere Notwendigkeit jener Wohnbevölkerung besteht, das eigene Kraftfahrzeug zu benutzen, schon deswegen gerechtfertigt [ist], weil dadurch von der Verkehrspolitik ein legitimer Anreiz geschaffen wird, daß die in diesen Gebieten wohnende Bevölkerung weiterhin in innerstädtischen Bereichen, in denen Kurzparkzonen eingerichtet werden, ihre Wohnbedürfnisse befriedigt. Angesichts der Parkraumknappheit in zentralen städtischen Lagen bildet es einen sinnvollen Ausgleich für die in diesen Lagen der Bevölkerung erwachsenden verkehrsbedingten Nachteile, wenn ihnen bevorzugte Parkmöglichkeiten eingeräumt werden."

2.4.    Es begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen B

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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