RS Vfgh 2016/12/12 E583/2016

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Veröffentlicht am 12.12.2016
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VereinsG 2002 §29
ABGB §270
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 270 heute
  2. ABGB § 270 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 270 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 270 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Leitsatz

Verletzung eines Vereins im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde der - für die Vertretung im Verfahren zur Vereinsauflösung gerichtlich bestellten - Abwesenheitskuratorin gegen den Auflösungsbescheid als verspätet; Auslösung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erst durch die rechtwirksame Zustellung des Auflösungsbescheides an die Kuratorin

Rechtssatz

Zulässigkeit der von der Abwesenheitskuratorin eingebrachten Beschwerde.

Ungeachtet des Umstands, dass seitens der Vereinsbehörde zeitgleich mit dem Auflösungsbescheid vom 29.10.2015 ein Abwickler bestellt wurde, hat das BG Dornbirn mit Beschluss vom 04.12.2015, zugestellt am 11.12.2015, gemäß §270 ABGB eine Abwesenheitskuratorin bestellt.

Die Frage der Beschwerdeberechtigung ist nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zu beurteilen, daher hat die nachträgliche Enthebung der Kuratorin von ihrer Funktion (mit Beschluss vom 18.05.2016) auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

Die Rechtsverhältnisse eines Vereins, etwa sein Verhältnis zu seinen Organen und zu seinen Mitgliedern, sind grundsätzlich privatrechtlicher Natur und unterliegen den Regeln des Zivilrechts. Streitigkeiten aus diesen Vereinsverhältnissen entscheiden demnach (nach Erschöpfung vereinsinterner Streitschlichtungsmechanismen) letztlich die ordentlichen Gerichte.

Die Vereinsbehörde begründet - sich auf das rechtskräftige gerichtliche Urteil betr Ungültigerklärung der Neuwahlen des Vereins vom 14.03.2013 stützend - die Auflösung des Vorarlberger Tierschutzverbandes damit, dass er dadurch nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspreche, weil er über keine vertretungsbefugten Vereinsorgane verfüge. Ob die Zustellung des Auflösungsbescheides durch die Vereinsbehörde an die nicht mehr vertretungsbefugten Organe überhaupt rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Denn erst die rechtswirksame Zustellung des Auflösungsbescheides an die gerade auch für diesen Zweck gerichtlich bestellte Abwesenheitskuratorin hat - vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall auflösungsbegründenden Konstellation - die vier-wöchige Rechtsmittelfrist für sie und damit für den Verein, den sie vertritt, ausgelöst.

Die Zustellung erfolgte ausweislich der vorgelegten Akten am 17.12.2015. Die Beschwerdeerhebung durch die Abwesenheitskuratorin erfolgte (ausweislich der vorgelegten Akten) am 14.01.2016, sohin am letzten Tag der Rechtsmittelfrist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vereinsrecht, Vereinsauflösung, Zivilrecht, Zustellung, Fristen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E583.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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