TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/10 B4989/96, B4990/96, B4991/96, B5010/96, B5047/96, B5056/96, B3/97

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

Oö Verkehrsverbund-KostenG
Verordnung der Oö Landesregierung vom 27.11.95, LGBl 102, betr Änderung des Beitrags der Gemeinden zum Gesamtabgang an Ab- und Durchtarifierungsverlusten im Oö Verkehrsverbund
Verordnung der Oö Landesregierung vom 28.08.95, LGBl 82, über den Anteil der einzelnen Gemeinden an den Ab- und Durchtarifierungsverlusten im Oö Verkehrsverbund
F-VG 1948 §2
F-VG 1948 §4

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit des Oö Landesgesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Oö Verkehrsverbund; Übernahme einer öffentlichen Gemeinschaftsaufgabe durch Vereinbarung zwischen Bund und Land zur Einrichtung eines Verkehrsverbundes; Landesgesetzgeber als zuständiger Finanzausgleichsgesetzgeber zur Kostenabwälzung auf die Gemeinden ermächtigt; keine exzessive Benachteiligung der an der reibungslosen Durchführung des Verkehrsverbundes interessierten Gemeinden; keine Bedenken gegen die Aufteilung der Gemeindeanteile im Gesetz; keine Gesetzwidrigkeit der die konkreten Anteile der Gemeinden festsetzenden Verordnungen

Spruch

Die beschwerdeführenden Gemeinden sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Gemeinden durch die bekämpften Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt wurden.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Oberösterreichische (O.ö.) Landesregierung verpflichtete mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 9. November 1996 die Gemeinden Braunau am Inn, Enns, Gmunden, Leonding, Steyregg und Wels für das Kalenderjahr 1995 bzw. 1996 einen Beitrag zum Gesamtabgang an Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund in bestimmter Höhe zu leisten.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und (der Sache nach) auch die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide, hilfsweise die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Die O.ö. Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, hat jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

II.1. Der Verfassungsgerichtshof beschloß am 12. März 1997 aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden von Amts wegen zu prüfen:

a) gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des (Oberösterreichischen) Landesgesetzes vom 29. März 1995, LGBl. Nr. 51, über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum o.ö. Verkehrsverbund;

b) gemäß Art139 Abs1 B-VG

aa) die Gesetzmäßigkeit der Wendungen

"Braunau am Inn .....1624"

"Enns ...............1145"

"Gmunden ............1707"

"Leonding ...........2469"

"Steyregg ........... 382"

"Wels ...............6677"

in der Anlage zu §1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 28. August 1995, LGBl. Nr. 82, über den Anteil der einzelnen Gemeinden an den Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund;

bb) die Gesetzmäßigkeit der (gesamten) Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 27. November 1995, LGBl. Nr. 102, mit welcher der Beitrag der Gemeinden zum Gesamtabgang an Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund geändert wird.

2. Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 1997, G17/97 u.a. Zlen., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß das geprüfte Landesgesetz LGBl. 51/1995 nicht verfassungswidrig war.

Mit demselben Erkenntnis stellte er fest, daß die Verordnungen LGBl. 82/1995 und LGBl. 102/1995 nicht gesetzwidrig waren.

III.Der Verfassungsgerichtshof

hat über die - zulässigen (s. hiezu das soeben zitierte, im Normenprüfungsverfahren ergangene Erkenntnis) - Beschwerden erwogen:

1. Die in den Beschwerden enthaltene Behauptung, die den bekämpften Bescheiden zugrundeliegenden generellen Normen seien rechtswidrig, ist durch das soeben zitierte Erkenntnis widerlegt.

Die beschwerdeführenden Gemeinden wurden also durch die angefochtenen Bescheide nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt.

2. Die Verfahren haben auch keine in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler ergeben. Die in den Beschwerden enthaltene Behauptung, es läge eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vor, beruhen auf der Prämisse, die die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften seien verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig. Diese Annahme hat sich - wie dargetan - als unzutreffend erwiesen.

3. Die Beschwerden waren daher abzuweisen, jedoch antragsgemäß nach Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Verkehrsverbund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4989.1996

Dokumentnummer

JFT_10028790_96B04989_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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