RS Vwgh 2018/2/5 Ra 2018/03/0003

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Veröffentlicht am 05.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs1;
RAO 1868 §52 Abs4;

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber verfassungsrechtliche Zweifel an der Bestimmtheit des § 52 Abs. 4 RAO 1868 hegt (danach kann die Leistungsordnung nach der Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen), werden diese Bedenken vom VwGH angesichts der gesetzlich determinierten Kriterien für die abgestuften Leistungen (Dauer der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer oder Dauer der Beitragszahlungen oder Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung) nicht geteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030003.L02

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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