TE Vwgh Beschluss 2018/2/5 Ra 2018/03/0003

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Veröffentlicht am 05.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs2 Z2 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §52 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. E A in H, vertreten durch Dr. Anton Weber, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 35a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Oktober 2017, Zl. LVwG-460-2/2017-R9, betreffend eine Angelegenheit der Altersversorgung nach der RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer; weitere Partei: Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Gesamtausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 18. Jänner 2017 - mit einer Maßgabebestätigung - ab. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.

2 Dem Erkenntnis liegt ein Rechtsstreit über die Höhe der Altersrente des Revisionswerbers zugrunde. Diese wurde von der Abteilung 2 des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer - bestätigt durch den Gesamtausschuss und in weiterer Folge durch das LVwG - in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.258,47 (14 mal jährlich) festgesetzt, während der Revisionswerber eine Altersrente im Betrag von monatlich brutto EUR 3.241,85 (14 mal jährlich) anstrebt.

3 Zur Zulässigkeit seiner Revision führt der Revisionswerber im Wesentlichen aus, es gehe fallbezogen nicht nur um seine Pensionshöhe, sondern um einen Teil der Pensionen einer Berufsgruppe (der Rechtsanwälte) nach Maßgabe der Rechtsfragen,

1.) ob bei Bemessung der Pensionen die an sich als Anspruchsvoraussetzung geltende Wartezeit von den Beitragszeiten abzuziehen sei; 2.) ob bei einem Aufschub des Pensionsantrittes trotz Erreichung des Regelpensionsalters die Vergütung dafür mit 0,5 % pro Jahr der Leistungsordnung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer oder mit 4,2 % pro Jahr gemäß § 143a GSVG zu bemessen sei. Dazu liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

5 Im vorliegenden Fall hat das LVwG - unbestritten - festgestellt, dass der Revisionswerber von der in § 18 Abs. 2 der Satzung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 15. Oktober 2014 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine Altersrente nach den Bestimmungen der bisherigen Satzung und der Leistungsordnung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2003 zu errechnen, valorisiert um den Prozentsatz, um den sich die Basisaltersrente dieser Satzung geändert habe.

6 Ausgehend davon hat das LVwG nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Altersrente des Revisionswerbers unter Bedachtnahme auf die anzuwendende Leistungsordnung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2003 und der verwiesenen Regelung des § 50 Abs. 2 Z 2 RAO idF BGBl. I Nr. 71/1999, mit dem zuerkannten Betrag errechne.

Es hat insbesondere richtig erkannt, dass nach dem klaren Wortlaut der Leistungsordnung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2003 der Zuschlag zur Grundrente für jedes vollendete Jahr

"nach Ablauf der Wartezeit für die Altersrente ... vor Erreichung

der Altersgrenze 1,3 % der Grundrente" beträgt, "nach Erreichung des Rentenalters 0,5 % der Grundrente". Die gegenteilige Sichtweise des Revisionswerbers (er möchte den Zuschlag zur Grundrente für die Zeit vor Erreichung der Altersgrenze ohne Berücksichtigung der Wartezeit errechnen und strebt für die Zeit nach Erreichung des Rentenalters eine Berechnung des Zuschlages nach dem GSVG statt nach der Leistungsordnung an) findet in diesen eindeutigen und klaren Regelungen keine Deckung. Weiterer höchstgerichtlicher Leitlinien bedarf es bei dieser Rechtslage nicht.

7 Soweit der Revisionswerber verfassungsrechtliche Zweifel an der Bestimmtheit des § 52 Abs. 4 RAO hegt (danach kann die Leistungsordnung nach der Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen), werden diese Bedenken vom Verwaltungsgerichtshof angesichts der gesetzlich determinierten Kriterien für die abgestuften Leistungen (Dauer der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer oder Dauer der Beitragszahlungen oder Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung) nicht geteilt.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030003.L00

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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