TE Vwgh Beschluss 2018/2/16 Ra 2018/08/0019

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Veröffentlicht am 16.02.2018
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §539a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/08/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1) S GmbH in Wien, 2) R R in Wien, beide vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2/1. DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2017, Zlen. W 209 2162171-1/8E und W 209 2175014-1/7E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67; weitere Partei:

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Zweitrevisionswerber auf Grund seiner Tätigkeit als Fäkalienentsorger der erstrevisionswerbenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG vom 5. April bis 31. Juli 2011 der Teilversicherung in der Unfallversicherung und ab 1. August 2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliege.

5 Der Zweitrevisionswerber habe bei seiner Tätigkeit als Aufsteller von vermietbaren WC's Arbeitsmittel verwendet, die der erstrevisionswerbenden Partei zuzuordnen gewesen seien (Aufschriften "RDS"). Nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 539a ASVG) sei diese Tätigkeit (in Ansehung eines näher geschilderten, um die erstrevisionswerbende Partei etablierten internationalen Firmengeflechts und einer Meldung durch eine portugiesische Gesellschaft als angebliche Dienstgeberin) auf Rechnung und Gefahr der erstrevisionswerbenden Partei ausgeübt worden.

6 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, die erstrevisionswerbende Partei sei nicht Dienstgeberin des Zweitrevisionswerbers gewesen, sondern habe lediglich eine "Handelsagententätigkeit" ausgeübt. Die portugiesische Gesellschaft habe alle Beiträge bezahlt. Das Dienstverhältnis sei gemäß § 539a ASVG nicht dem Dienstgeber zugerechnet worden, der die Beiträge bezahlt habe. Dazu fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

7 Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

8 Rechnung und Gefahr traf, wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung und Beurteilung des Sachverhalts nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd § 539a ausgeführt hat (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise war die behauptete Position eines Handelsvertreters nicht ausschlaggebend), die erstrevisionswerbende Partei. Auf eine allfällige Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht kommt es nicht an (vgl. die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf einen einheitlichen Betrieb anzunehmende Dienstgebereigenschaft als Gesellschafter nach bürgerlichem Recht VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254, und 15.7.2013, 2011/08/0151). An dieser Beurteilung vermag in rechtlicher Hinsicht die Meldung und Beitragszahlung durch eine andere Person nichts zu ändern.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080019.L00

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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