RS Lvwg 2017/12/14 LVwG-S-649/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Norm

ZustG §11 Abs1
RHStRÜbk Eur Art5 Abs3

Rechtssatz

Hat die Zustellung des Straferkenntnisses rechtlich noch gar nicht stattgefunden, ist der Bescheid auch nicht rechtswirksam erlassen worden [eine dagegen erhobene Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen].

Schlagworte

Verfahrensrecht; Zustellmangel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.649.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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