TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/22 W124 2158998-1

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Veröffentlicht am 22.01.2018
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Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2158998-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3

und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, dass seine Eltern im Jahr2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, dass seine Eltern im Jahr

XXXX von Taliban umgebracht worden wären. Danach sei er nach Griechenland geflüchtet, wo er sich vier Jahre lang aufgehalten habe und dann wieder nach Afghanistan zurückgegangen sei. Er habe erfahren, dass sein Bruder noch am Leben gewesen sei und er ihn suchen habe wollen. Dann sei er von den Taliban bedroht und einmal zirka eine Woche gefangen gehalten worden. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen. Seine Frau und sein Bruder seien in Afghanistan verblieben.römisch 40 von Taliban umgebracht worden wären. Danach sei er nach Griechenland geflüchtet, wo er sich vier Jahre lang aufgehalten habe und dann wieder nach Afghanistan zurückgegangen sei. Er habe erfahren, dass sein Bruder noch am Leben gewesen sei und er ihn suchen habe wollen. Dann sei er von den Taliban bedroht und einmal zirka eine Woche gefangen gehalten worden. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen. Seine Frau und sein Bruder seien in Afghanistan verblieben.

3. In der mit dem BFA am XXXX führte der BF aus am XXXX in der Provinz XXXX, District XXXX, Dorf XXXX geboren zu sein. Er sei traditionell verheiratet. Seine letzte Adresse vor seiner Flucht habe XXXX, Stadtteil XXXX, Strasse XXXX geheißen.3. In der mit dem BFA am römisch 40 führte der BF aus am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , District römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren zu sein. Er sei traditionell verheiratet. Seine letzte Adresse vor seiner Flucht habe römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , Strasse römisch 40 geheißen.

Im Jahr 2004 hätten die Taliban unter Mithilfe von Dorfbewohnern deren Haus angegriffen und seine Eltern, seine zwei Brüder und weitere anwesende Personen getötet. Sein Bruder XXXX habe dabei überlebt und sei zu diesem Zeitpunkt im Iran gewesen. Er habe Afghanistan XXXX gemeinsam mit seinem Vater verlassen und sei in den Iran gezogen, als die Taliban an die Macht gekommen seien.Im Jahr 2004 hätten die Taliban unter Mithilfe von Dorfbewohnern deren Haus angegriffen und seine Eltern, seine zwei Brüder und weitere anwesende Personen getötet. Sein Bruder römisch 40 habe dabei überlebt und sei zu diesem Zeitpunkt im Iran gewesen. Er habe Afghanistan römisch 40 gemeinsam mit seinem Vater verlassen und sei in den Iran gezogen, als die Taliban an die Macht gekommen seien.

Sein Vater sei im Jahr XXXX nach Afghanistan zurückgekehrt, um einen Freund im Wahlkampf zu unterstützen. Als die Taliban ihr Haus angegriffen hätten, seien Kollegen und Wahlkampffreunde auch in ihrem Haus anwesend gewesen und getötet worden. Er sei bis im Jahr XXXX im Iran gewesen und habe erst dort erfahren, was mit seiner Familie passiert sei. So sei er dann von der Türkei nach Griechenland geflüchtet.Sein Vater sei im Jahr römisch 40 nach Afghanistan zurückgekehrt, um einen Freund im Wahlkampf zu unterstützen. Als die Taliban ihr Haus angegriffen hätten, seien Kollegen und Wahlkampffreunde auch in ihrem Haus anwesend gewesen und getötet worden. Er sei bis im Jahr römisch 40 im Iran gewesen und habe erst dort erfahren, was mit seiner Familie passiert sei. So sei er dann von der Türkei nach Griechenland geflüchtet.

Am XXXX sei er von Athen aus nach XXXX zurückgeflogen und hätten fast alle Afghanen negative Bescheide erhalten.Am römisch 40 sei er von Athen aus nach römisch 40 zurückgeflogen und hätten fast alle Afghanen negative Bescheide erhalten.

In Griechenland habe der BF als Fliesenleger gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er sich in XXXX aufgehalten und mit seinem Bruder ein Haus gemietet.In Griechenland habe der BF als Fliesenleger gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er sich in römisch 40 aufgehalten und mit seinem Bruder ein Haus gemietet.

XXXX habe er von einem Afghanen, der in XXXX wohne, erfahren, dass sein Bruder XXXX den Überfall überlebt habe. Seinen Bruder habe er bei seiner Cousine väterlicherseits finden können.römisch 40 habe er von einem Afghanen, der in römisch 40 wohne, erfahren, dass sein Bruder römisch 40 den Überfall überlebt habe. Seinen Bruder habe er bei seiner Cousine väterlicherseits finden können.

In XXXX habe er als Schneider gearbeitet und in XXXX im Stadtteil XXXX gelebt. Telefonisch habe er mit seiner Gattin, seinem Sohn und seinem Bruder Kontakt. Seine Ehegattin würde von seiner Mutter und von seinem Bruder unterstützt werden.In römisch 40 habe er als Schneider gearbeitet und in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 gelebt. Telefonisch habe er mit seiner Gattin, seinem Sohn und seinem Bruder Kontakt. Seine Ehegattin würde von seiner Mutter und von seinem Bruder unterstützt werden.

Außerdem habe er in XXXX eine Cousine und würden dort auch seine Schwiegermutter und sein Schwager leben. Seine Schwiegermutter würde dort ein Miethaus haben. Sein Schwager arbeite an einer Privatuniversität in XXXX und unterstütze die Familie. Er würde an dieser Universität unterrichten. Sie heiße XXXX.Außerdem habe er in römisch 40 eine Cousine und würden dort auch seine Schwiegermutter und sein Schwager leben. Seine Schwiegermutter würde dort ein Miethaus haben. Sein Schwager arbeite an einer Privatuniversität in römisch 40 und unterstütze die Familie. Er würde an dieser Universität unterrichten. Sie heiße römisch 40 .

In Afghanistan habe er als Schneider ca. 2000 Afghani verdient. Er habe einen psychisch kranken Bruder und diesem Medikamente gekauft.

Die Leute, die seine Eltern und Brüder umgebracht hätten, hätten den BF mehrmals bedroht. Seinen Arbeitsplatz habe sich in XXXX befunden. Nach diesen Bedrohungen habe er den Arbeitsplatz gewechselt und sei dann weiter in sein Heimatdorf XXXX gezogen.Die Leute, die seine Eltern und Brüder umgebracht hätten, hätten den BF mehrmals bedroht. Seinen Arbeitsplatz habe sich in römisch 40 befunden. Nach diesen Bedrohungen habe er den Arbeitsplatz gewechselt und sei dann weiter in sein Heimatdorf römisch 40 gezogen.

Dort habe er die Gräber seiner Familie besuchen wollen. Im Ort XXXX sei er von dem Linienbus, mit dem er unterwegs gewesen sei, von den Taliban aufgehalten worden, da diese die Information erhalten hätten, dass sich ein Dolmetscher für die Amerikaner im Bus befinden würde. 2 Taliban seien in den Bus gestiegen, zwei weitere Taliban hätten außerhalb des Busses gewartet. Die Taliban hätten dabei alle im Bus befindlichen Insassen kontrolliert. Er sei dabei in ein Haus gebracht und ihm dort die Augenbinden abgenommen worden. Es habe sich dort auch noch ein Ausländer befunden.Dort habe er die Gräber seiner Familie besuchen wollen. Im Ort römisch 40 sei er von dem Linienbus, mit dem er unterwegs gewesen sei, von den Taliban aufgehalten worden, da diese die Information erhalten hätten, dass sich ein Dolmetscher für die Amerikaner im Bus befinden würde. 2 Taliban seien in den Bus gestiegen, zwei weitere Taliban hätten außerhalb des Busses gewartet. Die Taliban hätten dabei alle im Bus befindlichen Insassen kontrolliert. Er sei dabei in ein Haus gebracht und ihm dort die Augenbinden abgenommen worden. Es habe sich dort auch noch ein Ausländer befunden.

Im Haus habe sich der BF ca. 1 Woche aufgehalten und sei in dieser Zeit von den Taliban ständig belästigt worden. Sie hätten den BF ständig geschlagen und ihm aufgetragen für sie in Englisch zu dolmetschen, um mit diesem Mann kommunizieren zu können. Der BF habe ihnen aber mitgeteilt, dass er kein Dolmetscher sei, da er außer Farsi und Dari keine andere Sprache beherrschen würde. Er sei daraufhin von den Taliban in der Nähe einer Schule in XXXX freigelassen worden, worauf er nach XXXX zurückgefahren sei.Im Haus habe sich der BF ca. 1 Woche aufgehalten und sei in dieser Zeit von den Taliban ständig belästigt worden. Sie hätten den BF ständig geschlagen und ihm aufgetragen für sie in Englisch zu dolmetschen, um mit diesem Mann kommunizieren zu können. Der BF habe ihnen aber mitgeteilt, dass er kein Dolmetscher sei, da er außer Farsi und Dari keine andere Sprache beherrschen würde. Er sei daraufhin von den Taliban in der Nähe einer Schule in römisch 40 freigelassen worden, worauf er nach römisch 40 zurückgefahren sei.

Auf die Frage, woher der BF wisse, dass es sich bei den Personen um dieselben Personen gehandelt habe, die seine Eltern und beiden Brüder umgebracht hätten, gab der BF an, dass er dies nur vermuten würde. Insgesamt seien vier Geschäft von Schneidern nebeneinander gewesen. Zusammen hätten sie nur ein gemeinsames Aggregat gehabt. Die drei anderen Geschäfte hätten ihm mitgeteilt, ständig Drohanrufe wegen ihm zu erhalten und hätten den BF deshalb ersucht die gemeinsame Geschäftszelle zu verlassen, als diese Angst gehabt hätten wegen ihm Probleme zu bekommen. Persönlich sei der BF nicht bedroht worden.

Auf die Frage, wieso der BF nach seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Leuten, die XXXX seine Eltern und Brüder umgebracht hätten, bedroht worden wäre, als er im Zeitraum XXXX bis XXXX nicht in Afghanistan gewesen sei, gab dieser an, dass es richtig sei, dass ihn diese Leute nicht gekannt hätten. Als er aber geheiratet habe und eine Trauerfeier wegen seines Vaters abgehalten habe, seien auch Leute aus XXXX zugegen gewesen. Dabei habe er diesen auch sagen müssen, wer er gewesen sei. Vielleicht hätten diese dann dadurch erfahren, dass er der Sohn des im Jahr XXXX ermordeten XXXX gewesen sei. So habe er die Probleme bekommen. Vielleicht hätten sie herausfinden können, wer damals an der Ermordung seiner Familie beteiligt gewesen sei und der BF dann diese Leute zur Verantwortung ziehen hätte können. Er wisse dies nicht, würde es aber vermuten.Auf die Frage, wieso der BF nach seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Leuten, die römisch 40 seine Eltern und Brüder umgebracht hätten, bedroht worden wäre, als er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nicht in Afghanistan gewesen sei, gab dieser an, dass es richtig sei, dass ihn diese Leute nicht gekannt hätten. Als er aber geheiratet habe und eine Trauerfeier wegen seines Vaters abgehalten habe, seien auch Leute aus römisch 40 zugegen gewesen. Dabei habe er diesen auch sagen müssen, wer er gewesen sei. Vielleicht hätten diese dann dadurch erfahren, dass er der Sohn des im Jahr römisch 40 ermordeten römisch 40 gewesen sei. So habe er die Probleme bekommen. Vielleicht hätten sie herausfinden können, wer damals an der Ermordung seiner Familie beteiligt gewesen sei und der BF dann diese Leute zur Verantwortung ziehen hätte können. Er wisse dies nicht, würde es aber vermuten.

Er habe seinen Arbeitsplatz verlassen müssen, seine Scheiben seien von seinem Geschäft in XXXX immer eingeschlagen worden und sei sein Bruder von unbekannten Personen geschlagen und verletzt worden.Er habe seinen Arbeitsplatz verlassen müssen, seine Scheiben seien von seinem Geschäft in römisch 40 immer eingeschlagen worden und sei sein Bruder von unbekannten Personen geschlagen und verletzt worden.

Er sei für die Taliban deshalb so wichtig gewesen, weil er die angeblichen Helfer der Taliban vielleicht als Mörder seiner Familie identifizieren hätte können. Auf die Frage, wieso der BF für die Taliban bzw. angeblichen Helfer von diesen so wichtig gewesen sei, dass der BF bedroht worden wäre, als er sich im Zeitraum XXXX nicht in Afghanistan aufgehalten habe, gab dieser an, dass er die angeblichen Helfer der Taliban vielleicht als Mörder seiner Familie identifizieren hätte können. Der BF hätte zu diesem Zwecke die Dorfbewohner fragen können.Er sei für die Taliban deshalb so wichtig gewesen, weil er die angeblichen Helfer der Taliban vielleicht als Mörder seiner Familie identifizieren hätte können. Auf die Frage, wieso der BF für die Taliban bzw. angeblichen Helfer von diesen so wichtig gewesen sei, dass der BF bedroht worden wäre, als er sich im Zeitraum römisch 40 nicht in Afghanistan aufgehalten habe, gab dieser an, dass er die angeblichen Helfer der Taliban vielleicht als Mörder seiner Familie identifizieren hätte können. Der BF hätte zu diesem Zwecke die Dorfbewohner fragen können.

Der Vorhalt, dass es in XXXX nur vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommen würde, die sich überwiegend gegen Regierungsgebäude, Militärangehörige und ausländische Sicherheitskräfte richten würden, gab dieser an, dass dies richtig sei, er aber seine eigenen Probleme haben würde, weshalb er seine Heimat und seine Frau bzw. Sohn verlassen habe. Er wollte nach Afghanistan nicht zurückkehren.Der Vorhalt, dass es in römisch 40 nur vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommen würde, die sich überwiegend gegen Regierungsgebäude, Militärangehörige und ausländische Sicherheitskräfte richten würden, gab dieser an, dass dies richtig sei, er aber seine eigenen Probleme haben würde, weshalb er seine Heimat und seine Frau bzw. Sohn verlassen habe. Er wollte nach Afghanistan nicht zurückkehren.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Das BFA stellte fest, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite aus bedroht oder verfolgt worden sei. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden. Er habe keine gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung in Afghanistan vorgebracht.

Es würden keine Umstände bekannt sein, dass in der Republik Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnung tatsächlich in Frage gestellt sei.Es würden keine Umstände bekannt sein, dass in der Republik Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnung tatsächlich in Frage gestellt sei.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen dazu aus, dass es sich bei der Bedrohung des BF um keine fundierte Bedrohung seiner Person gehandelt habe. Es habe keine belegbaren amtlich bekannten Drohungen gegenüber seiner Person gegeben. Die vom BF vorgebrachte allgemeine Sicherheitslage bzw. Bedrohung durch Personen, die auch seine Eltern und Brüder im Jahr XXXX umgebracht hätten, könne keine Asylgewährung nach sich ziehen, da nicht erkennbar sei, dass der BF einer persönlichen realen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Auf Grund dessen seien die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben.Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen dazu aus, dass es sich bei der Bedrohung des BF um keine fundierte Bedrohung seiner Person gehandelt habe. Es habe keine belegbaren amtlich bekannten Drohungen gegenüber seiner Person gegeben. Die vom BF vorgebrachte allgemeine Sicherheitslage bzw. Bedrohung durch Personen, die auch seine Eltern und Brüder im Jahr römisch 40 umgebracht hätten, könne keine Asylgewährung nach sich ziehen, da nicht erkennbar sei, dass der BF einer persönlichen realen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Auf Grund dessen seien die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben.

Der BF habe angegeben, dass er der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung angehören würde. Dementsprechend habe der VwGH ausgeführt, dass die schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder die Angehörigkeit einer Religionsgemeinschaft- für sich alleine- nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft voraussetzenden Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.12.2002, 200/20/0358). Er würde als Hazara zwar zu einer ethnischen und auch als Schiite einer religiösen Minderheit angehören, doch sei festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara, wie aus den Länderfeststellungen hervorgehen würde, die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert habe. Es sei davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreiche, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie bzw. einer Glaubensgemeinschaft ausgesetzt gewesen wäre.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könne. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur seine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK sei nicht ausreichend. (Hinweis E vom 06.11.2009, 20088/19/0174). Vielmehr sei es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (Hinweis E 21.08.2001, 2000/01/0443). (VwGH 25.05.2016 Ra 2016/19/0036).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könne. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur seine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK sei nicht ausreichend. (Hinweis E vom 06.11.2009, 20088/19/0174). Vielmehr sei es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (Hinweis E 21.08.2001, 2000/01/0443). (VwGH 25.05.2016 Ra 2016/19/0036).

Zur Gefährdungslage in Afghanistan wurde ausgeführt, dass eine in den Schutzbereich von Art 3 EMRK fallende Maßnahme eine unmenschliche Behandlung oder Strafe darstellen würde, wenn diese eine gewisse Schwelle erreichen würde. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreichen würde, sei relativ und hänge von den Umständen des einzelnen Falles, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande).Zur Gefährdungslage in Afghanistan wurde ausgeführt, dass eine in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK fallende Maßnahme eine unmenschliche Behandlung oder Strafe darstellen würde, wenn diese eine gewisse Schwelle erreichen würde. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreichen würde, sei relativ und hänge von den Umständen des einzelnen Falles, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande).

Der BF sei gesund, arbeitsfähig und habe Berufserfahrung und könne es ihm angesichts der in XXXX vergleichsweise guten Sicherheitslage zugemutet werden, dort ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb bei einer Rückführung kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK bestehe, zumal seine Schwiegermutter, sein Schwager und seine Cousine in XXXX leben würden. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ergebe sich kein reales Risiko, wonach es derzeit durch seine Rückführung zu einer Verletzung nach Art 2 und 3 EMRK oder des 6 oder 13 Zusatzprotokolls kommen würde.Der BF sei gesund, arbeitsfähig und habe Berufserfahrung und könne es ihm angesichts der in römisch 40 vergleichsweise guten Sicherheitslage zugemutet werden, dort ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb bei einer Rückführung kein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK bestehe, zumal seine Schwiegermutter, sein Schwager und seine Cousine in römisch 40 leben würden. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ergebe sich kein reales Risiko, wonach es derzeit durch seine Rückführung zu einer Verletzung nach Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6 oder 13 Zusatzprotokolls kommen würde.

Eine schwerwiegende Krankheit sei von Seiten des BF nicht vorgebracht worden. Es sei dem BF vor seiner Ausreise leicht möglich gewesen die Kosten für die Ausreise mittels eines Schleppers zu bestreiten bzw. durch den Familienverband aufzubringen. Auch sei der BF vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Lebensbedürfnisse durch Arbeit als Schneider zu befriedigen.

Er beherrsche die in Afghanistan u.a. übliche Landessprache und kenne die in Afghanistan bestehenden kulturellen Werte. Die Teilnahme am öffentlichen Leben sei gewährleistet.

Der BF würde als Hazara zwar zu einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit angehören, doch sei festzuhalten, dass sich für die während der Taliban Herrschaft besonders verfolgten Hazara die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert habe, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität wieder aufleben würden. Es sei somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreiche, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer Glaubensgemeinschaft ausgesetzt sei.

Bezüglich der Integration des BF führte das BFA aus, dass dem BF während seines Aufenthaltes klar sein hätte müssen, dass sein Aufenthalt nur für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig gewesen sei. Ein etwaiges in dieser Zeit entstandenes Privatleben sei keinesfalls geeignet, sein Interesse am Verbleib in Österreich über die Interessen des Staates an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen. Dem BF habe bei der Antragstellung bewusst gewesen sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender gewesen sei. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat-, und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens wiedersprechen. Dem BF habe bei der Antragstellung bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender habe sein können. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat-, und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

5. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

So habe es das BFA zur Gänze unterlassen umfassende auf den Fluchtgrund des BF bezogene Länderfeststellungen einzuholen. Das BFA habe keinerlei Länderberichte zur Situation von echten Dolmetschern und von jenen, denen diese Tätigkeit bloß unterstellt worden sei, in ihre Entscheidung einfließen lassen. Darüber hinaus seien auch die Feststellungen zur Situation der Hazara sehr mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Diese Länderberichte würden jedoch eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage und einen Beweis der Glaubwürdigkeit des BF dar. In der Folge wurden auszugsweise Länderberichte zu den Hazara angeführt.

Anschließend wurde auf mangelhafte Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen. Angesichts des großen geographischen Einflussbereiches einiger regierungsfeindlicher Elemente sei eine praktikable interne Fluchtalternative für Personen, die dem Risiko ausgesetzt seien, Opfer dieser Gruppen zu werden, nicht verfügbar. Auf die operationale Fähigkeit der Taliban, des Haqqani-Netzwerkes, der Hezb-e-Islami Hekmatyar, von Gruppen, die mit dem IS verbunden seien und anderer bewaffneter Gruppen, Angriffe in allen Landesteilen zu verüben, hinzuweisen.

Aus den UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz "Interne Flucht-, oder Neusiedlungsalternative" wurde auszugsweise zitiert, dass wenn die interne Flucht oder Neuansiedelung in Betracht gezogen werde, die persönlichen Umstände des/der Antragstellenden und die Verhältnisse in dem Land, in dem die interne Flucht oder Neuansiedelung vorgesehen sei, berücksichtigt werden müsste. Das Konzept einer internen Flucht-, oder Neuansiedelungsalternative beziehe sich auf ein bestimmtes Gebiet des Landes, in dem keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe und in dem der Person angesichts ihrer persönlichen Umstände zugemutet werden könne, sich niederzulassen und ein normales Leben zu führen. Wenn der Antragsteller innerhalb des betreffenden Landes kein normales Leben ohne unangemessene Härte führen könne, sei nicht zu erwarten, dass dieser dort hinziehen könne.

Vor diesem Hintergrund bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF. Die Ausführungen der belangten Behörde zum vermeintlichen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative würden zu kurz greifen. Für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative müssten die objektive und subjektive Zumutbarkeit geprüft werden.

Als schiitischer Hazara würde der BF den UNHCR Richtlinien nach als besonders gefährdet gelten. Es würde darauf hingewiesen werden, dass sich die Lage seit April 2016 deutlich verschlechtert habe und sich die Unterteilung "sichere" und "unsichere" Gebiete auf Grund der sich ständig ändernden Sicherheitslage kaum vornehmen lassen würden.

Aus den Länderfeststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative gehe hervor, dass die Lebensumstände rückkehrender Flüchtlinge als schwierig zu bewerten seien. So würde auch angegeben, dass die meisten Rückkehrer in Armut leben würden. Die ökonomisch schwierige Lage in Afghanistan solle diesbezüglich berücksichtigt werden. Mangle es an einer adäquaten Erwerbstätigkeit, sei der BF nicht mehr im Stande seine Familie und sich selbst zu versorgen. Angesichts der hohen Arbeitslosenquote und der stetig ansteigenden Rückkehrzahlen sei ein erhöhtes Risiko einer Existenz bedrohende Lage gegeben.

Darüber hinaus könne nicht immer auf das familiäre Netzwerk abgestellt werden. Sobald eine wirtschaftliche Engstelle auftreten würde, sei jedes Familienoberhaupt bestrebt die Kernfamilie zu erhalten. Daher könne auch in einer solchen Situation nicht immer auf Verwandte zurückgegriffen werden.

Zusätzlich würde gegenüber Rückkehrenden aus Europa ein erhöhtes Entführungsrisiko bestehen, weil von der afghanischen Bevölkerung angenommen werde, dass Rückkehrer aus Europa zu Wohlstand gekommen seien. Anschließend sei auch noch auf die Tatsache der unterstellten Verwestlichung hinzuweisen. Rückkehrende aus Europa würde Gefahr laufen sozial ausgeschlossen oder verfolgt zu werden.

Darüber hinaus würde die missliche Lage in XXXX nicht ermittelt werden und bestehe ein enormes Wohnraumdefizit, welches auch den vielen Rückkehrern aus Nachbarländern geschuldet sei.Darüber hinaus würde die missliche Lage in römisch 40 nicht ermittelt werden und bestehe ein enormes Wohnraumdefizit, welches auch den vielen Rückkehrern aus Nachbarländern geschuldet sei.

Zu XXXX seien nur begrenzte Feststellungen getroffen worden, welche sich auf veraltete Quellen berufen würden. So würde sich aus dem monatlichen Bericht der BAAG 4/2017 ergeben, dass die Taliban einen Anschlag auf eine Milit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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