Entscheidungsdatum
30.01.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W238 2172239-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 07.06.2017, OB XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017 betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 07.06.2017, OB römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017 betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 19.01.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der von der Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. Den Anträgen wurden diverse medizinische Beweismittel sowie eine Kopie des Reispasses beigelegt.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 19.01.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der von der Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. Den Anträgen wurden diverse medizinische Beweismittel sowie eine Kopie des Reispasses beigelegt.
2. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.03.2017 erstatteten – Gutachten vom 05.04.2017 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit, mit Zustand nach Hinterwandinfarkt mit Aneurysma, Mitralklappenersatz und Dreifachbypass, postoperatives Vorhofflimmern, Hypertonie Unterer Rahmensatz, da eingeschränkte Leistungsbreite cardial, Luftnot bei Belastung.
05.05.03
50
2
Dementielle Defizite leichter Ausprägung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Gedächtnisstörung, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, depressive Anpassungsstörung.
03.03.01
30
3
Chronische Nierenfunktionsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Hypertonie und Proteinurie beschrieben.
05.04.01
20
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 aufgrund funktioneller Relevanz der übrigen Leiden um eine Stufe erhöht werde. Der Zustand nach Pneumothorax erreiche keinen Grad der Behinderung, da dieser ohne Funktionseinschränkung abgeheilt sei. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel behinderungsbedingt zumutbar sei. Haltegriffe für den sicheren Transport könnten uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken seien möglich, es bestehe keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall sei die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es würden weder cardio-pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
3. Am 01.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.04.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.04.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
Am Ende des Bescheides wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Am Ende des Bescheides wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
Das Gutachten vom 05.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.06.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin rügte er, dass ihm vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör gewährt worden sei, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Der Beschwerdeführer begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens sowie die Durchführung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
6. Die belangte Behörde holte daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In der auf Grundlage der Akten erstatteten Stellungnahme vom 07.08.2017 wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
"Da keine neuen Befunde beigebracht wurden, sind die vorgebrachten kardialen Leiden wie koronare Dreigefäßerkrankung mit Zustand nach cardiogenem Schock, Hinterwandaneurysma, Mitralklappeninsuffizienz und intermittierendes Vorhofflimmern ebenso ausreichend berücksichtigt wie das Nierenleiden und die beschriebene depressive Anpassungsstörung. Eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel lässt sich daraus nicht ableiten, da das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke als auch der sichere Transport/Benützung möglich sind."
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.08.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2017 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Begründend wurde diesbezüglich insbesondere auf die im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme vom 07.08.2017 verwiesen.
Das Sachverständigengutachten vom 05.04.2017 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 07.08.2017 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
8. Mit Eingabe vom 01.09.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein. Darin wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der von der Behörde im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens befasste Sachverständige vorab keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen habe, weshalb er keine neuen Befunde vorlegen habe können. Zudem sei ihm das Parteiengehör verwehrt worden.
9. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 03.10.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde am 01.06.2017 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Hinterwandinfarkt mit Aneurysma, Mitralklappenersatz und Dreifachbypass, postoperatives Vorhofflimmern, Hypertonie bei eingeschränkter Leistungsbreite cardial und Luftnot bei Belastung;
2) Dementielle Defizite leichter Ausprägung mit Gedächtnisstörung, Einschränkung der Leistungsfähigkeit und depressiver Anpassungsstörung;
3) Chronische Nierenfunktionsstörung bei beschriebener Hypertonie und Proteinurie.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 05.04.2017 sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.08.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Haltegriffe für den sicheren Transport können vom Beschwerdeführer uneingeschränkt benützt werden. Der Beschwerdeführer weist keine Gehbehinderung auf. Das sichere Ein- und Aussteigen, die Überwindung von Niveauunterschieden sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, sind ihm möglich. Auch der sichere und gefährdungsfreie Transport in (fahrenden) öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet.
Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Zwar bestehen eine koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Hinterwandinfarkt mit Aneurysma, Mitralklappenersatz und Dreifachbypass, postoperatives Vorhofflimmern und Hypertonie, die mit einer eingeschränkten Leistungsbreite und Luftnot bei Belastung einhergehen, sowie ein Nierenleiden. Eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel liegt jedoch angesichts des objektivierbaren Ausmaßes dieser Funktionseinschränkungen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter dementiellen Defiziten leichter Ausprägung mit Gedächtnisstörung, Einschränkung der Leistungsfähigkeit und depressiver Anpassungsstörung. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken würden, ergeben sich daraus jedoch nicht.
Es bestehen anhand der Befundlage auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Ebenso wenig liegt beim Beschwerdeführer eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Datum der Einbringung der Anträge, zur Wertung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises sowie zur Ausstellung eines Behindertenpasses stützen sich auf den Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 05.04.2017 sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.08.2017.
Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 05.04.2017 und vom 07.08.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen der befassten Sachverständigen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten und in der Stellungnahme verwiesen).
Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde.
Die auf Basis einer klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ergaben somit ebenso wie die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befunde keine Hinweise auf erhebliche Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten, auf erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten sowie auf das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems und einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnten.
Auch die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, dass der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis mangelhaft, unvollständig oder unschlüssig wäre. Auch wurden weder anlässlich der Beschwerdeerhebung noch im Zuge der Einbringung des Vorlageantrags medizinische Beweismittel vorgelegt, die das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens widerlegen könnten. Vielmehr wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausschließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der unterbliebenen Gewährung von Parteiengehör gerügt (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen unter Pkt. II.3.6.).Auch die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, dass der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis mangelhaft, unvollständig oder unschlüssig wäre. Auch wurden weder anlässlich der Beschwerdeerhebung noch im Zuge der Einbringung des Vorlageantrags medizinische Beweismittel vorgelegt, die das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens widerlegen könnten. Vielmehr wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausschließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der unterbliebenen Gewährung von Parteiengehör gerügt vergleiche dazu die rechtlichen Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.3.6.).
Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der befassten Sachverständigen zu entkräften, ist weder dem Sachverständigengutachten vom 05.04.2017 noch der ergänzenden Stellungnahme vom 07.08.2017 auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Der Beschwerdeführer vermochte somit im Ergebnis nicht aufzuzeigen, wie sich im Lichte der bei ihm bestehenden Funktionseinschränkungen die Feststellung erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen ergeben sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 05.04.2017 und vom 07.08.2017 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus § 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 43.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraph 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4
BBG.
3.2. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mit Blick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich die Abweisung des – von der belangten Behörde zutreffend als solchen gewerteten – Antrags vom 19.01.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bildet.
Da der Beschwerdeführer am 19.01.2017 ausdrücklich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gestellt hat (vgl. dazu Punkt I.1.), ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, dass darüber nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde.Da der Beschwerdeführer am 19.01.2017 ausdrücklich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO gestellt hat vergleiche dazu Punkt römisch eins.1.), ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, dass darüber nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde.
Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde.Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde.
Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen (Ausgangs-)Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen (Ausgangs-)Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
( )"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
( )"
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
3.4.1. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.4.1. Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. (4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen."(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen."
3.4.2. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:3.4.2. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 :
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. ( )"
3.5.1. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde