Entscheidungsdatum
12.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W238 2165530-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Caritas Österreich (ohne Zustellvollmacht), Albrechtskreithgasse 19-21, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Caritas Österreich (ohne Zustellvollmacht), Albrechtskreithgasse 19-21, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in der Provinz Ghazni geboren worden, habe danach in Herat und die letzten drei Jahre im Iran gelebt. Er sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Die Schule habe er nur unregelmäßig besucht. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Seine Eltern und Geschwister würden in Afghanistan (Herat) leben, nur ein Bruder wohne im Iran. Er habe die Flucht vor ca. eineinhalb Monaten vom Iran aus begonnen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Er habe Angst vor Angriffen der Taliban und des IS gehabt. Zudem habe es keine Möglichkeit eines regelmäßigen Schulbesuchs gegeben. Im Iran habe er befürchtet, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, da er sich dort illegal aufgehalten habe.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren worden, habe danach in Herat und die letzten drei Jahre im Iran gelebt. Er sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Die Schule habe er nur unregelmäßig besucht. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Seine Eltern und Geschwister würden in Afghanistan (Herat) leben, nur ein Bruder wohne im Iran. Er habe die Flucht vor ca. eineinhalb Monaten vom Iran aus begonnen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Er habe Angst vor Angriffen der Taliban und des IS gehabt. Zudem habe es keine Möglichkeit eines regelmäßigen Schulbesuchs gegeben. Im Iran habe er befürchtet, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, da er sich dort illegal aufgehalten habe.
2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 30.09.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling 4.2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 30.09.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 4.
Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.12.2015 geht ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17,6 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute XXXX . Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.12.2015 geht ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17,6 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute römisch 40 . Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.
3. Anlässlich der am 24.05.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Geburtsort (Provinz Ghazni). Er gab an, dass er Afghanistan bereits im Alter von ca. vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen und seitdem im Iran gelebt habe. Seine Familie sei nie in Herat gewesen; nur er habe sich dreimal nach seinen Abschiebungen nach Afghanistan dort aufgehalten. Er habe im Iran drei Jahre lang eine afghanische Schule besucht und Taschen genäht. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden sich weiterhin im Iran aufhalten. Er nehme keine Medikamente ein und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, sein Vater habe ihm erzählt, dass die Kuchis in ihre Heimatprovinz gekommen seien. Deshalb habe die Familie Afghanistan verlassen. Die Frage des BFA, ob ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht, verneinte der Beschwerdeführer und führte aus, dass er vom afghanischen Staat nichts zu befürchten hätte, dort aber niemanden habe und auch über keine Unterkunft verfüge.
Anlässlich der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung, Teilnahmebestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen, Empfehlungsschreiben sowie Unterlagen betreffend die Mitgliedschaft in einem Musikchor ( XXXX ) vor.Anlässlich der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung, Teilnahmebestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen, Empfehlungsschreiben sowie Unterlagen betreffend die Mitgliedschaft in einem Musikchor ( römisch 40 ) vor.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht feststehe. Das Alter des Beschwerdeführers sei auf Basis des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt worden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit würden sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seinen Sprachkenntnissen ergeben. Weiters erachtete es die Behörde für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Ghazni geboren wurde und ab seinem vierten Lebensjahr mit seiner Familie im Iran lebte, wo er die Schule besuchte und als Taschennäher arbeitete.
Als Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien – äußerst unkonkret – Probleme der Familie mit Kuchis vorgebracht worden. Eine gegen ihn gerichtete (stattgefundene oder befürchtete) Verfolgungshandlung habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Eine staatliche Verfolgung sei vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint worden.
Der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative – etwa in Kabul – vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan ein Entzug der Lebensgrundlage drohe.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft befunden. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familie lebe im Iran. Der Beschwerdeführer besuche zwar Deutschkurse und spreche auch sehr gut Deutsch, habe jedoch keinerlei Zeugnisse über seine Sprachqualifikation vorgelegt. Er habe die Übergangsklasse der XXXX in XXXX besucht. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege trotz gewisser Integrationsbemühungen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe zwar den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht, sei dort aber von seinen afghanischen Eltern sozialisiert worden. Dies lasse auf ein Naheverhältnis zur kulturellen Ausrichtung in Afghanistan schließen. Auch angesichts der Muttersprache des Beschwerdeführers deute nichts darauf hin, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft befunden. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familie lebe im Iran. Der Beschwerdeführer besuche zwar Deutschkurse und spreche auch sehr gut Deutsch, habe jedoch keinerlei Zeugnisse über seine Sprachqualifikation vorgelegt. Er habe die Übergangsklasse der römisch 40 in römisch 40 besucht. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege trotz gewisser Integrationsbemühungen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe zwar den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht, sei dort aber von seinen afghanischen Eltern sozialisiert worden. Dies lasse auf ein Naheverhältnis zur kulturellen Ausrichtung in Afghanistan schließen. Auch angesichts der Muttersprache des Beschwerdeführers deute nichts darauf hin, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens angefochten wurde. Der Beschwerdeführer sei außerhalb Afghanistans aufgewachsen und habe keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal seine Kernfamilie im Iran lebe. Es gebe somit kein familiäres oder soziales Netzwerk im Herkunftsstaat. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, würden auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren würden.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung bzw. die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben oder den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 26.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 09.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine (nicht mit einer Zustellvollmacht ausgestattete) Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das BFA teilte mit Schreiben vom 06.09.2017 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung Bestätigungen über den Besuch eines Open Learning Center der Caritas, Bestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen und über die Absolvierung einer ÖSD-Prüfung A2, eine Bestätigung über den Abschluss der Übergangsstufe an der XXXX , Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in einem Musikchor und über die Unterstützung in einem Pflegezentrum sowie Bestätigungen über den Besuch von Computerkursen in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung Bestätigungen über den Besuch eines Open Learning Center der Caritas, Bestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen und über die Absolvierung einer ÖSD-Prüfung A2, eine Bestätigung über den Abschluss der Übergangsstufe an der römisch 40 , Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in einem Musikchor und über die Unterstützung in einem Pflegezentrum sowie Bestätigungen über den Besuch von Computerkursen in Vorlage.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte dazu im Rahmen der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vor.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und ihr in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
9. Am 20.01.2017 langte seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Ergänzung der Stellungnahme zu den Länderberichten ein.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2017 wurde der belangten Behörde erneut Parteiengehör gewährt.
11. Mit Eingabe vom 09.11.2017 verzichtete die belangte Behörde auf die Erstattung einer Stellungnahme.
12. Am 24.11.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers ein ÖSD-Zertifikat A2 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen Ras XXXX , ist Angehöriger der Volksgruppe Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen Ras römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Er wurde am XXXX in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX ( XXXX ), Dorf XXXX geboren, wo er mit seiner Familie ca. bis zu seinem vierten Lebensjahr lebte. Der Beschwerdeführer reiste im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie in den Iran (Teheran) aus, wo er sich bis zu seiner Flucht nach Europa illegal aufhielt.Er wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 ( römisch 40 ), Dorf römisch 40 geboren, wo er mit seiner Familie ca. bis zu seinem vierten Lebensjahr lebte. Der Beschwerdeführer reiste im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie in den Iran (Teheran) aus, wo er sich bis zu seiner Flucht nach Europa illegal aufhielt.
Der Beschwerdeführer wurde dreimal vom Iran nach Afghanistan (Herat) abgeschoben. Er hielt sich dort jeweils nur einige Tage bis zu einer Woche mit seinen Schleppern auf und kehrte mit Unterstützung seines Vaters in den Iran zurück.
Seine Familie – bestehend aus seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester – lebt nach wie vor in Teheran.
Im Mai 2015 reiste der Beschwerdeführer alleine aus dem Iran aus und machte sich auf den Weg nach Europa. Die Ausreise und den Schlepper organisierte sein Bruder XXXX .Im Mai 2015 reiste der Beschwerdeführer alleine aus dem Iran aus und machte sich auf den Weg nach Europa. Die Ausreise und den Schlepper organisierte sein Bruder römisch 40 .
Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Einvernahme vor dem BFA damit, dass sein Vater ihm erzählt habe, dass die Kuchis in ihre Heimatprovinz gekommen seien. Aus diesem Grund habe die Familie Afghanistan verlassen. Die Frage des BFA, ob ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht, verneinte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass er vom afghanischen Staat nichts zu befürchten hätte, dort aber niemanden habe und auch über keine Unterkunft verfüge.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auszugsweise wie folgt:
"Ehrlich gesagt, am Anfang kannte ich den Grund nicht, ich war erst vier Jahre alt, später hat mein Vater darüber gesprochen, warum wir Afghanistan verlassen haben. Der Grund waren Angriffe der Kuchis. Wenn die Kuchis kommen, machen sie Sachen kaputt. Sie nehmen alles mit, was sie können. Man kann nicht in die Schule oder hinausgehen. Ich habe es von meinem Vater gehört und selber nicht erlebt. [ ] Soweit mir mein Vater erzählt hatte, kamen sie jedes Jahr, einen speziellen Grund für die Konflikte brauchte es nicht."
Zur Ausreise aus dem Iran gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich illegal dort aufgehalten habe und nicht frei leben habe können.
Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine Kumulierung verschiedener Merkmale vorliege, die im Sinne der Statusrichtlinie die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der religiösen Bekenntnisgemeinschaft der schiitischen Moslems und gehöre insofern einer Minderheit an. Er sei Rückkehrer aus dem westlichen Ausland. Er weise ein junges Alter auf. Er sei außerhalb Afghanistans sozialisiert worden, verfüge über kein soziales Netzwerk und wäre in Afghanistan ohne jegliche Orientierung auf sich alleine gestellt.
Auf Nachfrage des Gerichtes ergänzte die Rechtsvertreterin, dass der Beschwerdeführer "westlich orientiert" sei bzw. dass ihm im Herkunftsstaat eine "westliche Haltung" unterstellt werden könnte, weil er den Islam nicht so streng praktiziere und ein selbstbestimmtes Leben führe, das er weiterführen wolle. Auch singe er in einem Chor, dessen Proben in einer Kirche abgehalten würden.
In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten und deren Ergänzung wurde dieses Vorbringen wiederholt bzw. präzisiert. Darüber hinaus wurde unter Verweis auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und in Kabul sowie auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan verneint. Schließlich wurde geltend gemacht, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. In den Anhängen zur Stellungnahme wurde insbesondere Bezug auf die Situation der Hazara in Afghanistan und eine allfällige Gruppenverfolgung, auf die Verfolgungsgefahr und besondere Vulnerabilität "verwestlichter" bzw. im Ausland sozialisierter Rückkehrer sowie auf die Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul genommen.In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten und deren E