Entscheidungsdatum
20.02.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W233 2127910-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl 1048093005-140282184, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl 1048093005-140282184, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger Afghanistans, reiste im Dezember 2014 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe Afghanistan verlassen, da sein Vater von dessen Feinden umgebracht worden sei. Er selbst habe versucht mit seiner Mutter in Afghanistan zu leben. Nachdem seine Mutter gestorben sei, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen, weil er sehr viele Feinde gehabt habe. Er führte an, dass er verheiratet sei. Seine Ehefrau und seine einjährige Tochter habe er in Afghanistan zurückgelassen, da er nicht genug Geld gehabt habe, um die Familie mitzunehmen.
3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen, am 27.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Er sei in XXXX, Afghanistan geboren, sei sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hanifi (Turkmene). Er habe zwei Jahre die Schule besucht, sei als Teppichverkäufer und in der Landwirtschaft tätig gewesen.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen, am 27.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Er sei in römisch 40 , Afghanistan geboren, sei sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hanifi (Turkmene). Er habe zwei Jahre die Schule besucht, sei als Teppichverkäufer und in der Landwirtschaft tätig gewesen.
Auf Nachfrage gab er an, in seinem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben und sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er im Wesentlichen an, dass sein Vater aufgrund eines Konfliktes wegen dessen Landwirtschaft von den Feinden getötet worden sei. Dies seien andere Dorfbewohner, Turkmenen, gewesen. Der Vater habe die Landwirtschaft nicht dem angrenzenden Landwirt, sondern jemandem anderen verkaufen wollen und sei im Mai 2014 mit einer Waffe am Feld von acht bis neun Personen erschossen worden. Er selbst sei zu dieser Zeit in der Stadt im Geschäft gewesen und sei nur einmal in der Woche oder alle zwei Wochen nach Hause gekommen. Seine Mutter und seine Frau seien zu ihm in die Stadt gekommen und seien sie im Anschluss daran nach Kabul geflohen, wo sie vier bis fünf Monate gewesen seien. In diesem Zeitraum sei seine Mutter verstorben. Er habe dort nicht bleiben können. Er selbst sei jedoch nicht bedroht worden. In ihrem Haus würden jetzt familienfremde Personen wohnen. Seine Ehefrau lebe derzeit in XXXX mit ihrer Familie zusammen. Bei einem weiteren Verbleib im Land habe er Angst, dass ihm etwas zustoßen würde. In Afghanistan würde noch seine Schwester leben, sein Bruder würde in der Türkei leben. Seine Ehefrau und Tochter hätten in Afghanistan keine Probleme. Auf Nachfrage, ob er in einem anderen Teil des Heimatlandes hätte leben können, gab der Beschwerdeführer an, dass es der Wunsch seiner Mutter gewesen sei, dass er das Heimatland verlasse. Auf Nachfrage gab er an, dass er sich mit seinem Problem nicht an die Polizei oder den Dorfältesten gewandt habe, da diese Leute immer von der Regierung gedeckt würden.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er im Wesentlichen an, dass sein Vater aufgrund eines Konfliktes wegen dessen Landwirtschaft von den Feinden getötet worden sei. Dies seien andere Dorfbewohner, Turkmenen, gewesen. Der Vater habe die Landwirtschaft nicht dem angrenzenden Landwirt, sondern jemandem anderen verkaufen wollen und sei im Mai 2014 mit einer Waffe am Feld von acht bis neun Personen erschossen worden. Er selbst sei zu dieser Zeit in der Stadt im Geschäft gewesen und sei nur einmal in der Woche oder alle zwei Wochen nach Hause gekommen. Seine Mutter und seine Frau seien zu ihm in die Stadt gekommen und seien sie im Anschluss daran nach Kabul geflohen, wo sie vier bis fünf Monate gewesen seien. In diesem Zeitraum sei seine Mutter verstorben. Er habe dort nicht bleiben können. Er selbst sei jedoch nicht bedroht worden. In ihrem Haus würden jetzt familienfremde Personen wohnen. Seine Ehefrau lebe derzeit in römisch 40 mit ihrer Familie zusammen. Bei einem weiteren Verbleib im Land habe er Angst, dass ihm etwas zustoßen würde. In Afghanistan würde noch seine Schwester leben, sein Bruder würde in der Türkei leben. Seine Ehefrau und Tochter hätten in Afghanistan keine Probleme. Auf Nachfrage, ob er in einem anderen Teil des Heimatlandes hätte leben können, gab der Beschwerdeführer an, dass es der Wunsch seiner Mutter gewesen sei, dass er das Heimatland verlasse. Auf Nachfrage gab er an, dass er sich mit seinem Problem nicht an die Polizei oder den Dorfältesten gewandt habe, da diese Leute immer von der Regierung gedeckt würden.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.06.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.); weiters wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG erteilt, gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig sei.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.06.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt, gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.06.2016, eingelangt am 09.06.2016, rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei wegen des Verkaufs eines Grundstückes getötet worden und er selbst sei gezwungen gewesen, zu flüchten, zumal zu erwarten gewesen sei, dass er als nächstes getötet werde. Seine Mutter, seine Frau und er seien zunächst nach Kabul geflüchtet, wo es ihnen aufgrund des fehlenden sozialen Netzes nicht möglich gewesen sei, Fuß zu fassen. Seine Mutter sei in Kabul verstorben. Er habe nicht nach XXXX zurück gekonnt, da sein Haus von Fremden bewohnt gewesen sei und er um sein Leben gefürchtet habe. Seine Frau und seine Tochter seien nach XXXX gegangen, wo sie derzeit bei seinen Schwiegereltern leben würden und er sei aus Angst um sein Leben nach Europa geflüchtet. Unter Verweis auf die Judikatur wurde in der Beschwerde die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" erörtert. Der Beschwerdeführer führte aus, dass der Umstand, dass er als Erbe seines Vaters noch am Leben sei und sohin einen Anspruch auf die Landwirtschaft habe, wegen der sein Vater getötet worden sei, ihn in Afghanistan im erheblichen Maß gefährdet erscheinen lasse. In seinem Fall liege daher diesbezüglich wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vor.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.06.2016, eingelangt am 09.06.2016, rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei wegen des Verkaufs eines Grundstückes getötet worden und er selbst sei gezwungen gewesen, zu flüchten, zumal zu erwarten gewesen sei, dass er als nächstes getötet werde. Seine Mutter, seine Frau und er seien zunächst nach Kabul geflüchtet, wo es ihnen aufgrund des fehlenden sozialen Netzes nicht möglich gewesen sei, Fuß zu fassen. Seine Mutter sei in Kabul verstorben. Er habe nicht nach römisch 40 zurück gekonnt, da sein Haus von Fremden bewohnt gewesen sei und er um sein Leben gefürchtet habe. Seine Frau und seine Tochter seien nach römisch 40 gegangen, wo sie derzeit bei seinen Schwiegereltern leben würden und er sei aus Angst um sein Leben nach Europa geflüchtet. Unter Verweis auf die Judikatur wurde in der Beschwerde die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" erörtert. Der Beschwerdeführer führte aus, dass der Umstand, dass er als Erbe seines Vaters noch am Leben sei und sohin einen Anspruch auf die Landwirtschaft habe, wegen der sein Vater getötet worden sei, ihn in Afghanistan im erheblichen Maß gefährdet erscheinen lasse. In seinem Fall liege daher diesbezüglich wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vor.
Weiters wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde moniert. Es wurde ausgeführt, dass zu prüfen gewesen wäre, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichend Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich sei. Ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen in Afghanistan sei nicht anzunehmen und sei es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden. Daher müsse er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Es sei auch davon auszugehen, dass die Behörden ihrer positiven Schutzpflicht bezüglich der Bedrohung ihm gegenüber nicht nachgekommen wären bzw. nicht in der Lage seien, dieser Pflicht nachzukommen und er keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne.
Nach einem Hinweis auf Berichte und Länderfeststellungen zu der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul wurde vorgebracht, dass sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung nach Afghanistan ergeben würden. Auch eine Niederlassung in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, zumal er über kein ausreichendes soziales Auffangnetz in einer größeren Stadt Afghanistans verfüge. Er verfüge auch über keine weiteren Familienmitglieder in Afghanistan bis auf seine Schwester, die ihre eigene Familie habe, sowie seine Frau und seine Tochter.
6. Am 10.01.2018 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen nach: Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 21.04.2017, Befund des Krankenhauses XXXX mit Diagnose Hepatitis B vom 19.10.2016, Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX über die Aufnahme in einen Taufkurs vom 07.04.2017, Bestätigung Deutschkurs A1.2+ vom Dezember 2017.6. Am 10.01.2018 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen nach: Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 21.04.2017, Befund des Krankenhauses römisch 40 mit Diagnose Hepatitis B vom 19.10.2016, Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 über die Aufnahme in einen Taufkurs vom 07.04.2017, Bestätigung Deutschkurs A1.2+ vom Dezember 2017.
7. Am 30.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde ist bei der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund. Der Beschwerdeführer gab außerdem umfassend Auskunft zu seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Österreich. Außerdem brachte der Beschwerdeführer zum Taufkurs befragt zusammengefasst vor, er sei Sunnit gewesen, sei nun aber Christ. Im April 2017 sei ein Junge aus dem Iran in die Unterkunft gekommen und habe über die Christen gesprochen und Informationen darüber gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich sehr dafür interessiert und habe ihm der Junge den Taufkurs empfohlen. Er besuche jetzt jeden Sonntag die Messe und einmal in der Woche den Taufkurs. Von seinem Wechsel zum Christentum wisse nur seine Frau. Seine Schwester, die in Österreich lebt, wisse nicht Bescheid, weil er gedacht habe, dass sie ihn vielleicht nicht mehr akzeptieren würde.
In der Verhandlung wurden die relevanten Feststellungen und Berichte über die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsland (LIB Afghanistan, Stand 22.06.2017 und die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 in das Verfahren eingebracht und wurde dem Beschwerdevertreter eine 14-tägige Stellungnahmefrist eingeräumt.
8. Mit Schriftsatz vom 12.02.2018 brachte der vom Verein Menschenrechte Österreich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und verwies auf die Länderberichte und weitere Quellen zu den Themen Blutrache, Apostasie und der Situation von Rückkehrern. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 06.02.2018 vor, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner Aufnahme in den Taufkurs ehrenamtlich in der Kirche mitarbeite.8. Mit Schriftsatz vom 12.02.2018 brachte der vom Verein Menschenrechte Österreich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und verwies auf die Länderberichte und weitere Quellen zu den Themen Blutrache, Apostasie und der Situation von Rückkehrern. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 vom 06.02.2018 vor, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner Aufnahme in den Taufkurs ehrenamtlich in der Kirche mitarbeite.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist, bis auf seine Hepatits B Erkrankung, gesund.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist als sunnitischer Moslem aufgewachsen und er bekannte sich auch noch bei seiner Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2014 und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.04.2016 zu dieser islamischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer hat erstmalig nach Zustellung durch Hinterlegung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 03.06.2017 mit Eingabe vom 10.01.2018 eine Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeine XXXX, XXXX, über die Aufnahme in einen Taufkurs, datiert vom 07.04.2017, in das gegenständliche Asylverfahren eingebracht.1.1.3. Der Beschwerdeführer ist als sunnitischer Moslem aufgewachsen und er bekannte sich auch noch bei seiner Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2014 und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.04.2016 zu dieser islamischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer hat erstmalig nach Zustellung durch Hinterlegung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 03.06.2017 mit Eingabe vom 10.01.2018 eine Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeine römisch 40 , römisch 40 , über die Aufnahme in einen Taufkurs, datiert vom 07.04.2017, in das gegenständliche Asylverfahren eingebracht.
Festgestellt wird demnach, dass sich der Beschwerdeführer erst nach rechtmäßiger Zustellung des angefochtenen Bescheids und somit auch erst nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat dem Christentum zuwandte und die Konversion zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als sein Asylverfahren in erster Instanz negativ beschieden worden war.
Der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Zuwendung zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen.
Der Beschwerdeführer konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.
Seine Frau, die sich in Afghanistan aufhält, hat er von seiner Konversion informiert, den Rest der Familie nicht.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist aufgrund eines Vergehens nach den §§ 27 Abs. 2a 2.Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG vorbestraft.1.1.4. Der Beschwerdeführer ist aufgrund eines Vergehens nach den Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2.Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG vorbestraft.
1.1.5. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.
1.1.6. Dem Beschwerdeführer steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingeführten, aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
1.2.1. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.06.2017):
1.2.1.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, XXXX, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, römisch 40 , Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und XXXX (DW 31.5.2017).Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und römisch 40 (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).
Herat
Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).
Mazar-e Sharif
Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).
Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017).
Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).
Taliban
Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch:
BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).
Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in XXXX und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in römisch 40 und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).
Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).
Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:
sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017).
Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch:
NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).
1.2.1.2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).
1.2.1.3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften