TE Vwgh Beschluss 2018/1/31 Ra 2018/10/0022

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art130;
B-VG Art132;
B-VG Art133;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. Oktober 2017, Zl. 405- 1/217/1/2-2017, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Sbg. Naturschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hof bei Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2017 wurde der mitbeteiligten Gemeinde die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Durchführung von zwei Gitarrenkonzerten am 5. Juli 2017 und 8. August 2017 am Strandbad H. unter näheren Auflagen und Bedingungen erteilt.

2 Die dagegen von der Revisionswerberin am 2. August 2017 erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Oktober 2017 mangels Vorliegens eines maßgeblichen Rechtsschutzinteresses zurück. Das Verwaltungsgericht sei - nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht berufen, eine Entscheidung über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukomme.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa - zur Amtsrevision - VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, mwN).

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können, und zwar auch im Falle einer Amtsbeschwerde (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027).

8 Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).

9 Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann.

10 Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:

11 Soweit sich die am 2. August 2018 erhobene Beschwerde gegen die Erteilung der Bewilligung des Konzertes am 5. Juli 2017 richtet, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Revisionswerberin bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein maßgebliches Rechtsschutzinteresse mehr zukam, weil das Recht zur Durchführung der Veranstaltung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits erloschen (bzw. von der mitbeteiligten Partei schon konsumiert) war. Das Verwaltungsgericht ist insofern nicht von der erwähnten hg. Rechtsprechung abgewichen; es hat die Beschwerde in diesem Punkt zu Recht zurückgewiesen.

12 Hinsichtlich der für den 8. August 2017 erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (am 2. August 2017) hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen. Ein diesbezügliches Abweichen von der hg. Rechtsprechung wurde jedoch von der Revisionswerberin nicht konkret geltend gemacht. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision auch in diesem Umfang als unzulässig.

13 Der Amtsrevisionswerberin kam im Revisionsfall der von ihr im Ergebnis behauptete Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides durch das Verwaltungsgericht nicht zu.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100022.L00

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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