RS Lvwg 2017/11/21 LVwG-AV-1154/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2017
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb
GewO 1994 §13 Abs1 Z2
GewO 1994 §87 Abs1

Rechtssatz

Eine befristete Entziehung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern (vgl. VwGH vom 25. März 2014, 2013/04/0077).

Schlagworte

Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1154.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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