Entscheidungsdatum
12.12.2017Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W209 2162171-1/8E
W209 2175014-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX , und des XXXX , beide vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.08.2012, GZ: VA-VR 19518651/12-Schu, betreffend die Einbeziehung des XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als Fäkalienentsorger als Dienstnehmer der XXXX GmbH von 05.04.2011 bis 31.07.2011 in die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie ab 01.08.2011 in die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in die Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, römisch 40 , und des römisch 40 , beide vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.08.2012, GZ: VA-VR 19518651/12-Schu, betreffend die Einbeziehung des römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit als Fäkalienentsorger als Dienstnehmer der römisch 40 GmbH von 05.04.2011 bis 31.07.2011 in die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie ab 01.08.2011 in die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in die Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.08.2012 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass
XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden der Zweitbeschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Fäkalienentsorger als Dienstnehmer der XXXX GmbH, FN XXXX , (im Folgenden der Erstbeschwerdeführerin) in der Zeit von 05.04.2011 bis 31.07.2011 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 2 ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG und ab 01.08.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden der Zweitbeschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Fäkalienentsorger als Dienstnehmer der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , (im Folgenden der Erstbeschwerdeführerin) in der Zeit von 05.04.2011 bis 31.07.2011 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG und ab 01.08.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Zweitbeschwerdeführer am 16.11.2011 im Zuge einer Kontrolle am Flughafen XXXX durch Mitarbeiter der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Tätigkeiten für die Erstbeschwerdeführerin angetroffen worden sei, ohne von dieser zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein (eine Anmeldung lag lediglich zur Fa. XXXX Lda. mit Sitz in XXXX , Portugal, in der Freihandelszone von Madeira vor). Der Zweitbeschwerdeführer sei von den Mitarbeitern der Finanzpolizei zu seiner Tätigkeit befragt worden und habe zu Protokoll gegeben, dass er für die Erstbeschwerdeführerin arbeite. Er entleere mobile WCs. Er arbeite seines Wissens nach für eine Firma XXXX , von dieser habe er auch den Overall erhalten. Die Firma sei in der XXXX im XXXX ansässig. Er arbeite 30 Stunden pro Woche, jedoch gebe es keine fixen Arbeitszeiten, die Arbeitszeit ergebe sich anlassbezogen. Zur Frage, ob er wisse, dass er bei der Fa. XXXX Lda. mit Sitz in XXXX angemeldet sei, müsse er sagen, dass er davon zum ersten Mal höre, bis dato habe er das nicht gewusst. Am ersten Tag habe er mit dem jungen Herrn XXXX gesprochen. Mit ihm habe er einen Verdienst von EUR 700,00 monatlich ausgemacht. Der Betrag sei auf sein Bankkonto angewiesen worden. Den Lohnzettel habe er in der XXXX von Frau XXXX erhalten. Das Geld sei nicht von einer portugiesischen Firma angewiesen worden, sondern von einer österreichischen Firma. Den Firmensitz in Portugal kenne er nicht, zum Umstand, dass das Fahrzeug, mit dem er unterwegs sei, in Portugal zugelassen sei, könne er nichts sagen. Er kenne niemanden, der jemals am Firmensitz in Portugal gewesen sei. Er selbst sei immer nur in der XXXX gewesen. Von der Arbeitsmöglichkeit habe er durch einen Freund erfahren. Er habe sich dann in der XXXX vorgestellt und dort zu arbeiten begonnen. Auch ein weiterer Freund habe ihm erzählt, dass der Chef Arbeitskräfte suche.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Zweitbeschwerdeführer am 16.11.2011 im Zuge einer Kontrolle am Flughafen römisch 40 durch Mitarbeiter der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Tätigkeiten für die Erstbeschwerdeführerin angetroffen worden sei, ohne von dieser zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein (eine Anmeldung lag lediglich zur Fa. römisch 40 Lda. mit Sitz in römisch 40 , Portugal, in der Freihandelszone von Madeira vor). Der Zweitbeschwerdeführer sei von den Mitarbeitern der Finanzpolizei zu seiner Tätigkeit befragt worden und habe zu Protokoll gegeben, dass er für die Erstbeschwerdeführerin arbeite. Er entleere mobile WCs. Er arbeite seines Wissens nach für eine Firma römisch 40 , von dieser habe er auch den Overall erhalten. Die Firma sei in der römisch 40 im römisch 40 ansässig. Er arbeite 30 Stunden pro Woche, jedoch gebe es keine fixen Arbeitszeiten, die Arbeitszeit ergebe sich anlassbezogen. Zur Frage, ob er wisse, dass er bei der Fa. römisch 40 Lda. mit Sitz in römisch 40 angemeldet sei, müsse er sagen, dass er davon zum ersten Mal höre, bis dato habe er das nicht gewusst. Am ersten Tag habe er mit dem jungen Herrn römisch 40 gesprochen. Mit ihm habe er einen Verdienst von EUR 700,00 monatlich ausgemacht. Der Betrag sei auf sein Bankkonto angewiesen worden. Den Lohnzettel habe er in der römisch 40 von Frau römisch 40 erhalten. Das Geld sei nicht von einer portugiesischen Firma angewiesen worden, sondern von einer österreichischen Firma. Den Firmensitz in Portugal kenne er nicht, zum Umstand, dass das Fahrzeug, mit dem er unterwegs sei, in Portugal zugelassen sei, könne er nichts sagen. Er kenne niemanden, der jemals am Firmensitz in Portugal gewesen sei. Er selbst sei immer nur in der römisch 40 gewesen. Von der Arbeitsmöglichkeit habe er durch einen Freund erfahren. Er habe sich dann in der römisch 40 vorgestellt und dort zu arbeiten begonnen. Auch ein weiterer Freund habe ihm erzählt, dass der Chef Arbeitskräfte suche.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei habe die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 09.02.2012, VA-VR 19518651/12-Schu, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 400,00 vorgeschrieben. Der von ihr rechtzeitig dagegen erhobene Einspruch sei damit begründet worden, dass es zur Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin gehöre, Aufträge für Fremdfirmen, insbesondere für ausländische Firmen zu akquirieren. Man führe Werbemaßnahmen durch und erledige die deutschsprachige Korrespondenz, nehme Bestellungen entgegen und leite diese weiter. Außerdem helfe man den Firmen bei Behördenwegen. Selbst beschäftige man keine Dienstnehmer, man besitze auch keine Lastwagen, daher könne der Zweitbeschwerdeführer auch nicht im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin in XXXX gewesen sein. Er hole sich nur im Büro seine Auftragsscheine für jene Mobil-WCs ab, die er in der Arbeitswoche für die XXXX Lda. ausliefern, abholen oder reinigen müsse.Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei habe die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 09.02.2012, VA-VR 19518651/12-Schu, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 400,00 vorgeschrieben. Der von ihr rechtzeitig dagegen erhobene Einspruch sei damit begründet worden, dass es zur Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin gehöre, Aufträge für Fremdfirmen, insbesondere für ausländische Firmen zu akquirieren. Man führe Werbemaßnahmen durch und erledige die deutschsprachige Korrespondenz, nehme Bestellungen entgegen und leite diese weiter. Außerdem helfe man den Firmen bei Behördenwegen. Selbst beschäftige man keine Dienstnehmer, man besitze auch keine Lastwagen, daher könne der Zweitbeschwerdeführer auch nicht im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 gewesen sein. Er hole sich nur im Büro seine Auftragsscheine für jene Mobil-WCs ab, die er in der Arbeitswoche für die römisch 40 Lda. ausliefern, abholen oder reinigen müsse.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass Letztere über einen Gewerbeschein als Handelsagentin verfüge. Zwischen ihr und der XXXX Lda. gebe es einen schriftlichen Vertrag über die Auftragsentgegennahme, die Offerterstellung, Telefondienst und die Korrespondenz. Darauf weise die XXXX Lda. auf ihrer Homepage hin. Der Zweitbeschwerdeführer sei bei der portugiesischen Firma beschäftigt, die Auftragsscheine erhalte man von der XXXX s.r.o. (mit Sitz in XXXX /Tschechien) die man nicht mit der XXXX s.r.o. (mit Sitz in XXXX /Tschechien) verwechseln dürfe. Die Erstbeschwerdeführerin stelle keine Lohnzettel für Fremdfirmen aus, allenfalls leite man diese aufgrund des Vertrages weiter. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge zudem über Gewerbescheine für Schädlingsbekämpfung, Gebäudereinigung, das Handelsgewerbe und als Handelsagentin, die Vermietung von beweglichen Sachen, die Zurverfügungstellung von bürotechnischen Einrichtungen und die Durchführen von Büroarbeiten. Darauf werde sowohl auf dem Briefpapier als auch auf der Homepage hingewiesen. Der Overall, den der Zweitbeschwerdeführer angehabt habe, stamme von der Firma XXXX GmbH. XXXX bedeute XXXX . Offenbar habe er ihn am Lagerplatz in der Maculangasse einfach mitgenommen. Es sei richtig, dass er beim Geschäftsführer (der Erstbeschwerdeführerin) vorgesprochen habe. Man habe ihn sofort darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Fa. XXXX (in Portugal) angestellt werde. Diese habe den Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Empfehlung des Geschäftsführers letztlich auch aufgenommen. Der Zweitbeschwerdeführer sei Dienstnehmer dieses Unternehmens. Es entrichte auch die Sozialversicherungsbeiträge. Die zwischen beiden Unternehmen am 15.12.2008 abgeschlossene Vereinbarung sei der Stellungnahme des Rechtsanwaltes beigelegt gewesen.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass Letztere über einen Gewerbeschein als Handelsagentin verfüge. Zwischen ihr und der römisch 40 Lda. gebe es einen schriftlichen Vertrag über die Auftragsentgegennahme, die Offerterstellung, Telefondienst und die Korrespondenz. Darauf weise die römisch 40 Lda. auf ihrer Homepage hin. Der Zweitbeschwerdeführer sei bei der portugiesischen Firma beschäftigt, die Auftragsscheine erhalte man von der römisch 40 s.r.o. (mit Sitz in römisch 40 /Tschechien) die man nicht mit der römisch 40 s.r.o. (mit Sitz in römisch 40 /Tschechien) verwechseln dürfe. Die Erstbeschwerdeführerin stelle keine Lohnzettel für Fremdfirmen aus, allenfalls leite man diese aufgrund des Vertrages weiter. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge zudem über Gewerbescheine für Schädlingsbekämpfung, Gebäudereinigung, das Handelsgewerbe und als Handelsagentin, die Vermietung von beweglichen Sachen, die Zurverfügungstellung von bürotechnischen Einrichtungen und die Durchführen von Büroarbeiten. Darauf werde sowohl auf dem Briefpapier als auch auf der Homepage hingewiesen. Der Overall, den der Zweitbeschwerdeführer angehabt habe, stamme von der Firma römisch 40 GmbH. römisch 40 bedeute römisch 40 . Offenbar habe er ihn am Lagerplatz in der Maculangasse einfach mitgenommen. Es sei richtig, dass er beim Geschäftsführer (der Erstbeschwerdeführerin) vorgesprochen habe. Man habe ihn sofort darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Fa. römisch 40 (in Portugal) angestellt werde. Diese habe den Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Empfehlung des Geschäftsführers letztlich auch aufgenommen. Der Zweitbeschwerdeführer sei Dienstnehmer dieses Unternehmens. Es entrichte auch die Sozialversicherungsbeiträge. Die zwischen beiden Unternehmen am 15.12.2008 abgeschlossene Vereinbarung sei der Stellungnahme des Rechtsanwaltes beigelegt gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Bestand eines Dienstverhältnisses nicht bestritten worden sei. Ausgehend davon und den im Rahmen der Kontrolle niederschriftlich erfassten Aussagen des Zweitbeschwerdeführers sei die Erstbeschwerdeführerin als Dienstgeber des Zweitbeschwerdeführers anzusehen. Abgesehen davon, dass er ursprünglich von der XXXX Lda. angemeldet worden sei, hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dieses in XXXX (Portugal) ansässige Unternehmen der Dienstgeber des Zweitbeschwerdeführers sei. Vor allem sei dem Zweitbeschwerdeführer selbst dieser Umstand n