TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/30 W222 2184236-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2018
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Entscheidungsdatum

30.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 2184236-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren und ledig zu sein. Seine Muttersprache sei Dari und er spreche auch Farsi. Er habe die Grundschule in XXXX von 2010-2012 besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Hazaras an. Seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester würden in Afghanistan aufhältig sein. Er habe nach Europa wollen um hier die Schule zu absolvieren. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan hat mein Vater mit mir gemeinsam den Entschluss gefasst, dass ich das Land verlasse. Die Hazara haben auch Probleme mit den Taliban. Hazara werden auch immer wieder von den Taliban ermordet."Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren und ledig zu sein. Seine Muttersprache sei Dari und er spreche auch Farsi. Er habe die Grundschule in römisch 40 von 2010-2012 besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Hazaras an. Seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester würden in Afghanistan aufhältig sein. Er habe nach Europa wollen um hier die Schule zu absolvieren. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan hat mein Vater mit mir gemeinsam den Entschluss gefasst, dass ich das Land verlasse. Die Hazara haben auch Probleme mit den Taliban. Hazara werden auch immer wieder von den Taliban ermordet."

Auf die Frage, was er bei der Rückkehr in sein Heimatland fürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe Angst vor den Taliban."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte in der Folge ein Altersgutachten ein. Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 11.10.2016 kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahre aufwies.

Bei der Einvernahme am 16.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "F: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX . Ich weiß nicht genau, wie alt ich bin. Bei der Erstbefragung habe ich nur das Alter gesagt, welches mir meine Mutter gesagt hat. Ich bin in der Provinz Oruzgan, Bezirk XXXX , Dorf XXXX geboren,A: Ich heiße römisch 40 . Ich weiß nicht genau, wie alt ich bin. Bei der Erstbefragung habe ich nur das Alter gesagt, welches mir meine Mutter gesagt hat. Ich bin in der Provinz Oruzgan, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren,

F: Eine Altersfeststellung des Ludwig Boltzmann Institut vom 11.10.2016 hat ergeben , dass ein Mindestalter von 19 Jahren vorliegt. Als spätmöglichster fiktiver Geburtstag wurde der XXXX bestimmt. Eine Verfahrensanordnung ist diesbezüglich ergangen. Was sagen Sie dazu?F: Eine Altersfeststellung des Ludwig Boltzmann Institut vom 11.10.2016 hat ergeben , dass ein Mindestalter von 19 Jahren vorliegt. Als spätmöglichster fiktiver Geburtstag wurde der römisch 40 bestimmt. Eine Verfahrensanordnung ist diesbezüglich ergangen. Was sagen Sie dazu?

A: Das passt so.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente?

A: Ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja

F: Sie können Sich konzentrieren und verstehen den Dolmetscher?

A: Ja, sehr gut.

F: Können Sie irgendwelche Identitätsdokumente (Reisepass, etc.) oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Aus Afghanistan kann ich keine Beweismittel in Vorlage bringen.

Aus Österreich möchte ich folgende Dokumente vorlegen:

  • -Strichaufzählung
    Diverse Kursbesuchsanmeldebestätigungen, Sozialbericht Caritas

Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift.

F: Welcher Staatangehörigkeit gehören Sie an?

A: Afghanistan

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Dari.

F: Stimmen die Angaben, die Sie bei der Erstbefragung gemacht haben?

A: In der Erstbefragung habe ich gesagt, dass mein letzter Wohnort XXXX in der Provinz Oruzgan war. Zuletzt war ich aber im Dorf XXXX in der Provinz Oruzgan.A: In der Erstbefragung habe ich gesagt, dass mein letzter Wohnort römisch 40 in der Provinz Oruzgan war. Zuletzt war ich aber im Dorf römisch 40 in der Provinz Oruzgan.

F: Wo waren Sie zuletzt in Ihrem Heimatland wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: Ich war immer in Oruzgan. Geboren in XXXX , aber zuletzt eben in XXXX aufhältig.A: Ich war immer in Oruzgan. Geboren in römisch 40 , aber zuletzt eben in römisch 40 aufhältig.

F: Bitte nennen Sie den Namen und Geburtsdatum sowie Geburtsort Ihres Vaters, der Mutter sowie Geschwister. Stimmen die Angaben aus der Erstbefragung?

A: Ja, nur sind meine Familienangehörigen nun um ein Jahr älter.

F: Was machen Ihre Eltern beruflich?

A: Mein Vater ist Landwirt. Meine Mutter ist Hausfrau.

F: Wo halten Sich Ihre Familienangehörigen auf?

A: Meine Familie ist in Dorf XXXX , Provinz Oruzgan.A: Meine Familie ist in Dorf römisch 40 , Provinz Oruzgan.

F: Wie geht es Ihrer Familie?

A: Ich habe letztes Jahr zuletzt von meiner Familie gehört. Ich habe Sie angerufen, als ich in Österreich war. Befragt gebe ich an, dass ich die Telefonnummer meiner Familie nicht mehr habe, weil ich mein Telefon damals verloren habe. Da ging es meiner Familie gut.

F: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in Ihrem Heimatland?

A: Ein Onkel lebt im Iran. Seine Familie lebt auch im Iran.

F: Welche Schulen haben Sie besucht?

A: Ich habe keine Schulen besucht.

F: Können Sie Lesen und Schreiben?

A: Ja, ich kann auf Deutsch schreiben und lesen. Befragt gebe ich an, dass ich Dari lesen kann, aber im Moment nicht schreiben.

F: Welche Arbeiten haben Sie jemals verrichtet?

A: Ich habe meinem Vater geholfen. Mein Vater ist Landwirt. Wir hatten Grundstücke. Wir haben Mais angebaut. Meine Brüder haben meinen Vater auch unterstützt.

F: Wie lange haben Sie Ihren Vater bei der Arbeit unterstützt?

A: Als ich zehn Jahre alt, habe ich angefangen meinem Vater zu helfen.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Hazara

F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein. Aber Hazara werden allgemein nicht gut behandelt. Hazara haben Probleme mit den Taliban.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Moslem, Schiit.

F: Haben Sie sich in Ihrem Heimatland religiös oder politisch betätigt?

A: Nein.

F: Haben sich Ihre Familienangehörigen jemals religiös oder politisch in Afghanistan betätigt?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit?

A: Nein. Aber Hazara und Schiiten haben allgemein Probleme mit den Taliban.

F: Haben Sie jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden aufgesucht?

A: Mein Vater hat es mit seinen Ersparnissen finanziert.

F: Wann konkret haben Ihr Heimatland zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich habe Afghanistan am 03.02.2016 verlassen und bin am 24.05.2016 in Österreich angekommen.

F: Sind Sie legal oder illegal nach Österreich eingereist?

A: Das war Illegal.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Haben Sie sonst noch Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?

A: Nein.

Leben in Österreich

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A: Durch die Grundversorgung.

F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

A: Ich besuche jeden Tag den Deutschkurs. Ansonsten treffe ich meine Freunde.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung?

A: Nein.

F: Was möchten Sie in Österreich einmal machen?

A: Ich will zuerst einmal Deutsch lernen. Dann werde ich einen Beruf lernen. Tischler oder Maler möchte ich gerne werden.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich von irgendwelchen Personen abhängig?

A: Nein.

FLUCHTGRUND

F: Warum haben Sie Afghanistan verlassen und stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: Wir wurden öfters von den Taliban bedroht. Es leben dort viele Taliban. Sie haben uns bedroht und haben Geld verlangt. Die Taliban haben gesagt, dass wenn wir kein Geld geben können, dass sie die Jugendlichen mitnehmen. Es hat geheißen, entweder Geld oder für die Taliban arbeiten. Das waren die Probleme. Wenn man den Taliban hilft, dann müsste man gegen den Staat kämpfen.

F: Vorhalt: Ihre Angaben sind vage und unkonkret. Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um Ihre Fluchtgründe! Werden Sie bitte konkreter!

A: Jeder wird dort bedroht. Die Taliban waren auch bei uns zuhause. Sie waren bei uns zuhause und haben gesagt, dass wir den Taliban helfen sollen. Sie haben gesagt, wenn wir das Geld nicht hergeben, dann würden wir mitarbeiten müssen.

F: Vorhalt: Ihre Angaben sind vage und unkonkret. Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um Ihre Fluchtgründe! Werden Sie bitte konkreter! Beschreiben Sie wie die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen ist!

A: Wenn ich jetzt in Afghanistan wäre, dann würde ich mit den Taliban mitarbeiten müssen oder wäre längst tot. Mehr kann ich nicht sagen.

F: Wen meinen Sie mit "Wir", die von den Taliban bedroht werden?

A: Damit meine ich alle Jugendlichen und meine Familie.

F: Können Sie sonst noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund angeben?

A: Nein.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F:Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben angeführt?

A: Ja.

F: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr nach Afghanistan?

A: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, dann werden mich die Taliban umbringen.

F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie ausreichend Möglichkeiten Ihr Vorbringen darzulegen?

A: Ja. Ich möchte noch sagen, dass der Weg von meinem Dorf nach Kabul nicht sicher war, weil die Taliban auf diesem Weg waren.

F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Afghanistan Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie das?

A: Nein.

Auff.: Ich gebe Ihnen nochmals die Möglichkeit mehr über Ihr Fluchtvorbringen darzustellen? Bitte nennen Sie Details. Zu Personen, Zeit- und Ortsangaben!

A: Ich werde von den Taliban bedroht. Ich habe es Ihnen bereits erzählt."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Absatz 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und daher nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sei und führte dazu aus: "Wie bereits erläutert, ist Ihre persönliche Glaubwürdigkeit im Asylverfahren nicht gegeben. Im Rahmen Ihrer freien Erzählung führten Sie aus, dass Sie öfters von der Taliban bedroht worden wären. Die Jugendlichen wären von den Taliban vor die Wahl gestellt worden entweder Geld zu zahlen oder für die Taliban arbeiten zu müssen. Mehr führten Sie nicht aus. Somit waren Ihren Ausführungen bezüglich Ihres in den Raum gestellten ausreisekausalen Vorbringens nur vage und unkonkret. Sie ließen dabei jegliche konkrete Zeitbezüge sowie Ortsangaben vermissen. Auf Nachfrage führten Sie dann aus, dass die Taliban auch zu Ihnen nach Hause gekommen wären. Sie konnten zu dieser vermeintlichen Begegnung mit den Taliban bei Ihnen zuhause keine Details nennen, sondern blieben erneut nur vage und unkonkret. Zeitliche Angaben zu dem Vorfall bleiben Sie erneut schuldig. Sie machten auch überhaupt keine Angaben zu jenen Personen, die Sie aufgesucht hätten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Personen, die aufgrund einschneidender Ereignisse gezwungen wurden das Heimatland zu verlassen, detailliert und konkret über die Beweggründe, die zu diesem Schritt geführt haben, berichten können. Vor allem vor dem Hintergrund, dass Sie angaben, öfters von den Taliban heimgesucht worden zu sein, ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass Sie nicht in der Lage waren, Ihre Gefühlslage näher zu beschreiben, also ein lebhaftes Bild der angeblich erlebten Ereignisse darzustellen.

Auf erneuten Vorhalt des Organwalters, dass Ihre Angaben weiterhin nur vage und unkonkret seien gaben Sie wieder nur höchst oberflächliche Ausführungen. So brachten Sie nur vor, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit den Taliban zusammenarbeiten zu müssen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, jedes Detail zu erfragen, sondern muss der Asylwerber den maßgeblichen Sachverhalt von sich aus aktiv vorbringen.

Dass es nie zu einer persönlichen Bedrohung Ihrer Person gekommen ist, wird auch durch Ihre Angaben in der Erstbefragung untermauert. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 24.05.2016 gaben Sie an, Afghanistan wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Auch hätten Hazara immer wieder Probleme mit den Taliban gehabt. Weil Sie bereits in der Erstbefragung bloß einen höchst abstrakten Sachverhalt behaupteten und Sie keine konkrete – gegen Sie gerichtete – Verfolgung dargelegt haben ist davon auszugehen, dass Sie niemals konkret verfolgt wurden. Wären Sie konkret verfolgt worden, dann hätten Sie sicherlich bereits beim ersten Behördenkontakt bzgl. Ihrer Asylantragsstellung eine konkrete Verfolgung genannt. Somit steigerten Sie auch Ihr Vorbringen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen eine ausschließlich gedankliche Konstruktion darstellt.

Von Amts wegen ist zu erwähnen, dass Sie auch aufgrund der Zugehörigkeit der Volksgruppe der Hazara bzw. zum schiitischen Glauben keine Verfolgung zu befürchten haben.

Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland Afghanistan glaubhaft machen konnten."

Betreffend die Feststellungen zu der Situation des Beschwerdeführers in sein Heimatland führte das BFA u.a. aus: "Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.Betreffend die Feststellungen zu der Situation des Beschwerdeführers in sein Heimatland führte das BFA u.a. aus: "Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefährdung i. Sitzung d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären.

Die Behörde verkennt die aktuelle volatile Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz XXXX nicht. Daher würde Ihnen bei einer Rückkehr in Ihre Heimatprovinz ein Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Es ist Ihnen eine Rückkehr jedenfalls in die afghanische Hauptstadt Kabul zumutbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten könnten.Die Behörde verkennt die aktuelle volatile Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz römisch 40 nicht. Daher würde Ihnen bei einer Rückkehr in Ihre Heimatprovinz ein Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Es ist Ihnen eine Rückkehr jedenfalls in die afghanische Hauptstadt Kabul zumutbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten könnten.

Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, verfügt Kabul über einen Flughafen, den sie sicher erreichen können. Sie können durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Es steht Ihnen natürlich auch frei sich in anderen sicheren Regionen Afghanistans wie Herat oder Mazar-e-Sharif (Provinz: Balkh), niederzulassen.

Sie sind mobil, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Des Weiteren verfügen Sie über Berufserfahrungen in der Landwirtschaft. Sie sprechen Dari und auch etwas Deutsch. Ihr in Österreich erworbenes Wissen ermöglicht Ihnen auch einen Startvorteil bei Ihrer Rückkehr nach Afghanistan.

Ihr Eltern, Ihre beiden Brüder sowie Ihre Schwester sind in der Provinz XXXX aufhältig. Diese können Sie gegebenenfalls auch finanziell unterstützen. Hinsichtlich der technischen Umsetzung der Unterstützung erlaubt sich das Bundesamt auf das in Afghanistan unter anderem gebräuchliche Hawala-Finanzsystem zu verweisen. Weiters gibt es, dem LIB der Staatendokumentation des BFA zufolge, in Afghanistan diverse aktiv bestehende Banken. Ihre Familie könnte Ihnen daher Geldmittel transferieren. Auch haben Sie einen Onkel der im Iran lebt. Dieser kann Sie auch mittels elektronischen Geldtransfers unterstützen.Ihr Eltern, Ihre beiden Brüder sowie Ihre Schwester sind in der Provinz römisch 40 aufhältig. Diese können Sie gegebenenfalls auch finanziell unterstützen. Hinsichtlich der technischen Umsetzung der Unterstützung erlaubt sich das Bundesamt auf das in Afghanistan unter anderem gebräuchliche Hawala-Finanzsystem zu verweisen. Weiters gibt es, dem LIB der Staatendokumentation des BFA zufolge, in Afghanistan diverse aktiv bestehende Banken. Ihre Familie könnte Ihnen daher Geldmittel transferieren. Auch haben Sie einen Onkel der im Iran lebt. Dieser kann Sie auch mittels elektronischen Geldtransfers unterstützen.

Aufgrund dieser Umstände ist es Ihnen zuzumuten, durch die Aufnahme einer eigenen Arbeitstätigkeit (und der Unterstützung Ihrer Angehörigen und in Kabul ansässige Hilfsorganisationen) sich in Afghanistan den Lebensunterhalt – insb. in der afghanischen Hauptstand Kabul - zu sichern. Dadurch werden Sie auch nicht in eine ausweglose finanzielle bzw. wirtschaftliche Notlage geraten.

Die Sicherheitslage in Kabul ist grundsätzlich stabil und sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul Stadt richten sich hauptsächlich auf "high profile" Institutionen bzw. gegen "high-profile" Personen. Wie sich den Länderinformationen entnehmen lässt, behält die Regierung die Kontrolle über Kabul und Transitrouten und sind die afghanischen Sicherheitskräfte in der Lage, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen. Den vorliegenden Länderfeststellungen nach kommt es zwar vereinzelt zu Anschlägen, doch richten sich diese überwiegend gegen staatliche Einrichtungen, wie etwa Ministerien.

Somit unterscheidet sich die Sicherheits- und Gefährdungslage für unbeteiligte Zivilisten grundlegend von der Sicherheits- und Gefährdungslage für afghanische Regierungsangehörige, Angehörige des Militärs und Ausländer und ist aufgrund Ihres persönlichen Hintergrundes keine besondere Gefährdung Ihrer Person ersichtlich, zumal Sie keinem zuvor genannten Personenkreis angehören.

Es kann aus den Feststellungen zu Kabul, es leben dort ca. 5 Millionen Menschen, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre.

Aus Ihrem Vorbringen und der allgemeinen Situation alleine sind somit keine Gründe ersichtlich, die im Falle Ihrer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Sie könnten demnach in Kabul zumutbare Lebensbedingungen vorfinden, umso mehr Sie die Stadt über den Luftweg sicher erreichen können.

Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach Ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten (vgl. z.B. BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1)."Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach Ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten vergleiche z.B. BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1)."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der ledige, volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Am 24.05.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er stammt aus der Provinz XXXX und besuchte dort zwei Jahre lang die Grundschule. Er hat ab seinem zehnten Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Seine Eltern, seine Brüder und seine Schwester leben in seinem Heimatland. Ein Onkel und dessen Familie leben im Iran. Er hat österreichische Freunde. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besucht derzeit einen Deutschkurs, legte über seine Deutschkenntnisse jedoch keine Prüfungen ab. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung.Der ledige, volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Am 24.05.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er stammt aus der Provinz römisch 40 und besuchte dort zwei Jahre lang die Grundschule. Er hat ab seinem zehnten Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Seine Eltern, seine Brüder und seine Schwester leben in seinem Heimatland. Ein Onkel und dessen Familie leben im Iran. Er hat österreichische Freunde. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besucht derzeit einen Deutschkurs, legte über seine Deutschkenntnisse jedoch keine Prüfungen ab. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung.

Dem Beschwerdeführer hätte im Fall einer Rückkehr in seiner Heimatprovinz aufgrund der dort auftretenden Sicherheitsprobleme mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben zu rechnen.

Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, nach Afghanistan zurückzukehren und sich in Kabul niederzulasse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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