RS Vwgh 2018/1/25 Ra 2017/11/0269

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §114 Abs7;

Rechtssatz

Die Bestätigung einer Anordnung der Kraftfahrbehörde zur Behebung wahrgenommener Mängel beim Betrieb einer Fahrschule nach § 114 Abs. 7 KFG 1967 durch das VwG setzt voraus, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung weiterhin solche - noch nicht behobenen - Mängel bestehen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist mit Bescheid bestimmt anzuordnen, dass und allenfalls in welcher Weise die Mängel zu beheben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110269.L01

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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