TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 I416 2112737-2

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Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AVG §19
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2112737-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. 1024224810 + 160333972, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 05.07.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner am 06.07.2014 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Bekanntwerden seiner mit einem katholischen Priester bestehenden homosexuellen Beziehung und der daraus resultierenden Verfolgung als Fluchtgrund geltend.

Zu seinen Fluchtgründen in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2015 erneut befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihn sein Vater wegen seiner homosexuellen Beziehung mit einem katholischen Priester bei der Polizei angezeigt habe und dass er in weiterer Folge von der Polizei festgenommen worden sei. Der Priester habe über einen Anwalt seine Freilassung gegen Kaution erwirkt; er sei mit Hilfe des Priesters aus Nigeria ausgereist.

Bei einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.05.2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen.

Mit Bescheid vom 30.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.08.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2015, Zl. I409 2112737-1/6E als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Ladungsbescheid vom 19.06.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG auf, am 30.06.2017 um 09:15 Uhr "als Partei persönlich" zum Zweck der "Identitätsprüfung" in der RD Wien, Haupteingang 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Der Bescheid wurde am 21.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 29.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 19.06.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter Verfahrensführung der belangten Behörde und mehrfach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung. Begründend wurde angeführt, dass es derzeit kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Abschiebung des Beschwerdeführers gebe. Allerdings gebe es persönliche Interessen des Beschwerdeführers daran, zumindest derzeit nicht abgeschoben zu werden, da er zum einen wohlbegründet befürchte, in Nigeria in seinen Grundrechten verletzt zu werden und da ein höchstgerichtliches Verfahren anstehe. Aus diesen Gründen sei der Ladungsbescheid rechtswidrig. Es werde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass eine Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments rechtswidrig wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste am 05.07.2014 in das Bundesgebiet ein und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.07.2015 negativ entschieden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2015, Zl. I409 2112737-1/6E als unbegründet abgewiesen.

Nicht festgestellt werden konnte, dass gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde.

Mit Ladungsbescheid vom 19.06.2017 war der Beschwerdeführer für den 30.06.2017 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen worden. Gegenstand der Amtshandlung war die Identitätsprüfung durch eine nigerianische Delegation. Dem Landungsbescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG angedroht.

Der Beschwerdeführer ist zum Ladungstermin am 30.06.2017 nicht erschienen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Abs. 4 ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

Der Beschwerdeführer wurde für den 30.06.2017 vorgeladen. Dieser Termin ist bereits verstrichen. Er nahm ihn ohne Angabe von Gründen nicht wahr.

Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass Gegenstand der Amtshandlung eine Identitätsprüfung und Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des § 19 AVG vor:

Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist: Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

3.2. Der Beschwerdeführer begründet die erhobene Beschwerde auch damit, dass er ein persönliches Interesse habe, derzeit nicht abgeschoben zu werden da er wohlbegründet befürchte in Nigeria in seinen Grundrechten verletzt zu werden und ein höchstgerichtliches Verfahren anstehen würde.

Vorausgeschickt wird, dass einerseits mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes I409 2112737-1/6E vom 31.10.2015 bereits abschließend über seine Fluchtvorbringen abgesprochen worden ist und Gegenstand dieser Entscheidung auch eine mögliche Verletzung seiner Grundrechte im Falle seiner Rückkehr gewesen ist, sowie dass andererseits kein Verfahren zur Überprüfung dieser Entscheidung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (VfGH bzw. VwGH) anhängig gemacht wurde.

Außerdem übersieht der Beschwerdeführer, dass es nach den fremdenrechtlichen Regelungen kein subjektives (durchsetzbares) Recht gibt, sich bis zur Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über die von ihm erhobene Beschwerde und/oder Revision in Österreich weiter aufhalten zu dürfen.

Es wird in der Beschwerde darüberhinaus wiederholt außer Acht gelassen, dass es im gegenständlichen Ladungsbescheid nicht um die Abschiebung des Beschwerdeführers geht, sondern lediglich um eine Identitätsprüfung. Ob und wann eine Abschiebung konkret durchführbar ist, gilt es getrennt zu prüfen und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Vor allem ist aber darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa (wie hier) die Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation zur Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354 und vom 05.07.2012, Zl. 2012/21/0081, mwN). Davon, dass der Wegfall der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bestätigung der Ladung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits feststand, kann aber keine Rede sein, zumal keine höchstgerichtlichen Verfahren eingeleitet worden sind und somit auch von einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auszugehen war.

3.3. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316). Dass es sich um eine behördliche Amtshandlung dreht, wurde gegenständlich nicht bestritten.

3.4. Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde, es werde - vorerst - auf die rechtswidrigen Vorgänge bei solchen Ladungen zur nigerianischen Delegation nicht näher eingegangen, es würden jedenfalls den Betreffenden grundlegende Rechte, wie Freiheit und die rechtliche Vertretung, eingeschränkt bzw. nicht gewährt und es werde ihnen notorisch verwehrt, vollständige Antworten und Erklärungen zu geben, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich um allgemein gehaltene, nicht auf den Beschwerdeführer Bezug nehmende, unsubstantiierte Behauptungen handelt.

3.5. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Heimreise, Identitätsfeststellung, Ladungsbescheid,
Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VwGH, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I416.2112737.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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