TE Vfgh Beschluss 1997/12/10 B2422/97

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §66 Abs1
ZPO §85 Abs2
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der in Zaire lebende Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 6. August 1997, Z1842/97, mit welcher sein Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes abgewiesen wird.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 - zugestellt am 17. Oktober 1997 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll. Die dem Einschreiter gesetzte Frist endete am 14. November 1997.Mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 - zugestellt am 17. Oktober 1997 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll. Die dem Einschreiter gesetzte Frist endete am 14. November 1997.

Mit beim Verfassungsgerichtshof am 17. November 1997 eingelangten Schriftsatz vom 14. November 1997 stellte der in der Verfahrenshilfeangelegenheit einschreitende Rechtsanwalt namens seines Mandanten den Antrag, die Frist für die Beibringung des Vermögensbekenntnisses um weitere vier Wochen zu verlängern, weil der Postweg nach und von Zaire längere Zeit in Anspruch nehme.

2. Die Anträge sind zurückzuweisen:

2.1. Gemäß der §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG ist die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar.2.1. Gemäß der §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG ist die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar.

Der Antrag auf Fristerstreckung ist daher zurückzuweisen (vgl. VfGH 10.6.1996 B1570/96).Der Antrag auf Fristerstreckung ist daher zurückzuweisen vergleiche VfGH 10.6.1996 B1570/96).

2.2. Da die Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses ungenützt verstrichen ist und im übrigen auch der weitere dem Verfahrenshilfeantrag anhaftende Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989 B342/89).2.2. Da die Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses ungenützt verstrichen ist und im übrigen auch der weitere dem Verfahrenshilfeantrag anhaftende Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen vergleiche VfGH 13.6.1989 B342/89).

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2422.1997

Dokumentnummer

JFT_10028790_97B02422_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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