TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/5 I413 2172793-1

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Veröffentlicht am 05.02.2018
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Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 2172793-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. 1003013608-150176799, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. 1003013608-150176799, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass die Lage für Christen sehr schwierig sei. Sie seien von einer Gruppe von 25 Männern umzingelt und ausgeraubt worden. Sie seien aufgefordert worden zu verschwinden. In Ägypten könne man als Christ unter keinen Umständen leben.

2. Mit Bescheid vom 20.09.2017, Zl. 1003013608-150176799, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 20.09.2017, Zl. 1003013608-150176799, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.10.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Am 07.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Ägypten und bekennt sich als Kopte zum christlichen Glauben. Er reiste legal in Österreich ein und hält sich seit 21.02.2014 im Bundesgebiet auf. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte 5 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Hauptschule, 3 Jahre das Gymnasium und studierte 7 Semester Medientechnik. Sein Lebensunterhalt wurde durch seine Eltern finanziert. Seine Eltern leben nach wie vor in Ägypten. Er hat täglich Kontakt mit seinen Eltern.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Zwillingsbruder über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Festgestellt werden auch die außerordentlichen Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner sozialen oder integrativen Verfestigung im Bundesgebiet. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und geht freiwilligen Tätigkeiten bei der Caritas nach.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Er hat Ägypten nicht verlassen, um sich dem Militärdienst zu entziehen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.

Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 15.12.2016).

Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 02.2017a).

Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung und keine seine Existenz bedrohende Notlage in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten mit Stand 17.05.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen.

Die Identität des Beschwerdeführers ist durch den vorliegenden Reisepass geklärt.

Die Feststellungen zu seiner Ausbildung ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat bestritten. Ebenso erachtet der erkennende Richter die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Familiensituation in seinem Herkunftsstaat als glaubhaft. Aus seinen Angaben ergibt sich, dass der Zwillingbruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig ist. Seine Eltern halten sich nach wie vor in Ägypten auf.

Seine außerordentlichen Integrationsbemühungen belegte der Beschwerdeführer anhand von Bestätigungen freiwilliger Mitarbeiten, einer Vielzahl an Unterstützungserklärungen sowie ein Lehrveranstaltungszeugnis Deutsch Mittelstufe 4, Niveau B2/2.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, Ägypten aufgrund einer Verfolgung seiner Person wegen seines christlichen Glaubens verlassen zu haben. Er sei Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt gewesen.

Dieses Vorbringen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als unglaubwürdig qualifiziert und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer schlechteren Situation als die anderen Mitglieder der koptischen Minderheit befinden würde und dass von einer systematischen Verfolgung aller Kopten in Ägypten nicht ausgegangen werden könne. Diesem Befund des Bundesamtes muss vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer zugestimmt werden.

Der Beschwerdeführer versuchte, eine besondere Gefährdung seiner Person durch die Schilderung verschiedener Verfolgungshandlungen darzulegen. Mit seiner Schilderung vermochte er aber nicht zu überzeugen. In der Erstbefragung am 18.02.2015 hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er und sein Bruder in Alexandria von einer Gruppe Männer umzingelt und ausgeraubt worden seien. In Ägypten könne man als Christ unter keinen Umständen leben. Gegenüber dem Bundesamt wies er in der Einvernahme am 07.04.2017 darauf hin, dass er in der 3. Klasse Hauptschule geschlagen worden sei. Auch in Alexandria seien er und sein Bruder bedroht und erpresst worden. Sie seien mit Steinen beworfen worden und ein Auto hätte versucht auf ihr Auto aufzufahren. In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 gab der Beschwerdeführer wiederum ganz allgemein an als Christ diskriminiert zu werden. Er schilderte ganz allgemeine Bedrohungssituationen Christen gegenüber. Eine besondere, seine Person betreffende Bedrohung im Herkunftsstaat machte er nicht geltend.

Die vollkommen allgemein gehalten, vagen und unsubstantiierten Angaben zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers ("Weil ich Christ bin und mein Religionsbekenntnis hat mir große Probleme gemacht. Durch meinen Namen wissen alle, dass ich Christ bin, deshalb wurde ich verfolgt. Ich weiß nicht, ob dies jedem Christen in Ägypten passiert. Ich erzähle aus meiner Erfahrung. Ich habe in El Arish gelebt. Ab dem Jahr 2011 haben die Probleme begonnen. Ich habe viele Freunde und Bekannte verloren, weil sie von fanatischen Gruppen ermordet wurden. Einer von ihnen hieß XXXX. Unser Priester XXXX, auch bekannt als XXXX, wurde auch ermordet. Ein zweiter Pfarrer mit dem Namen XXXX war bekannt als XXXX, wurde auch ermordet. Zwei von ihnen sind Familienfreunde, XXXX war unser Pfarrer. Nach diesen Ereignissen habe ich Angst um mein Leben bekommen. Insbesondere, weil mein Vater eine sehr bekannte Persönlichkeit ist, genauso wie ich und mein Bruder, da wir Zwillinge sind, meine Mutter war ebenfalls bekannt. Manche unserer muslimischen Nachbarn haben uns mitgeteilt, dass wir El Arish verlassen sollen, sonst werden wir getötet. Danach haben wir eine andere Stadt gesucht, wo wir nicht bekannt waren, wodurch wir eine kurzfristige Sicherheit suchen konnten. Das war keine richtige Lösung für das Problem. Denn ich bleibe Christ und auch mein Name wird XXXX bleiben aber kurzfristig war das eine Lösung. Danach sind wir nach Alexandria umgezogen. Das ist, was in El Arish passiert ist. Natürlich ist es nicht nur das, was ich persönlich erlebt habe, sondern auch, was ich über Bekannte und Freunde der Familie mitbekommen habe, nämlich das Gefühl der Unsicherheit und der Angst getötet zu werden.") waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen.Die vollkommen allgemein gehalten, vagen und unsubstantiierten Angaben zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers ("Weil ich Christ bin und mein Religionsbekenntnis hat mir große Probleme gemacht. Durch meinen Namen wissen alle, dass ich Christ bin, deshalb wurde ich verfolgt. Ich weiß nicht, ob dies jedem Christen in Ägypten passiert. Ich erzähle aus meiner Erfahrung. Ich habe in El Arish gelebt. Ab dem Jahr 2011 haben die Probleme begonnen. Ich habe viele Freunde und Bekannte verloren, weil sie von fanatischen Gruppen ermordet wurden. Einer von ihnen hieß römisch 40 . Unser Priester römisch 40 , auch bekannt als römisch 40 , wurde auch ermordet. Ein zweiter Pfarrer mit dem Namen römisch 40 war bekannt als römisch 40 , wurde auch ermordet. Zwei von ihnen sind Familienfreunde, römisch 40 war unser Pfarrer. Nach diesen Ereignissen habe ich Angst um mein Leben bekommen. Insbesondere, weil mein Vater eine sehr bekannte Persönlichkeit ist, genauso wie ich und mein Bruder, da wir Zwillinge sind, meine Mutter war ebenfalls bekannt. Manche unserer muslimischen Nachbarn haben uns mitgeteilt, dass wir El Arish verlassen sollen, sonst werden wir getötet. Danach haben wir eine andere Stadt gesucht, wo wir nicht bekannt waren, wodurch wir eine kurzfristige Sicherheit suchen konnten. Das war keine richtige Lösung für das Problem. Denn ich bleibe Christ und auch mein Name wird römisch 40 bleiben aber kurzfristig war das eine Lösung. Danach sind wir nach Alexandria umgezogen. Das ist, was in El Arish passiert ist. Natürlich ist es nicht nur das, was ich persönlich erlebt habe, sondern auch, was ich über Bekannte und Freunde der Familie mitbekommen habe, nämlich das Gefühl der Unsicherheit und der Angst getötet zu werden.") waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen.

Dies zeigt sich auch sehr deutlich daran, dass seine Schilderungen vor der belangten Behörde trotz konkretem Nachfragen wenig Substrat aufweisen ("F: Als Sie in Alexandria gelebt haben, hat sich dort etwas Ähnliches ereignet wie in El Arish oder war es von heute auf morgen besser? A: Dort hat uns niemand gekannt, daher konnte uns dort niemand verfolgen. Leider hat dies nicht so lange funktioniert, da man auch viele Dinge machen muss. Es fiel auf, dass ich XXXX heiße und Christ bin, so war dies keine langfristige Lösung." bzw. "F: Gab es auch in Alexandria oder in anderen Städten Probleme irgendeiner Art? A: Ich spreche nur von den Städten, an denen ich versucht habe zu leben. Das war einerseits Asiut. Aufgrund meines bekannten Vaters wusste jedoch jeder, dass wir Christen sind. Man hat uns Steine nachgeworfen und wir sind in unsere Wohnung geflüchtet, wo wir eine gewisse Sicherheit hatten. In Alexandria haben wir dann am Goethe Institut Kurse besucht. Zu diesem Zweck mussten wir uns bei Behörden ausweisen. Aufgrund der in unseren Ausweisen vermerkten Religion ist hervorgekommen, dass wir Christen sind. Es ist dann auch zu einem Vorfall gekommen. Wir wurden auf der Straße mit dem Taschenmesser bedroht und mussten 50 ägyptische Pfund bezahlen, damit sie uns laufen ließen." bzw. "F: Wie sahen diese Menschen aus? A: Einer von ihnen hatte eine sehr dunkle Haut, sein Name war XXXX. Die zweite Person hieß XXXX. Natürlich habe ich ihre Ausweise nicht verlangt, aber sie haben diese Namen benutzt, als diese miteinander gesprochen haben." F: War das untertags oder in der Nacht? A: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es war nicht komplett dunkel. Es war gegen Abend kurz vor Sonnenuntergang. Natürlich haben diese auch nicht unsere Ausweise verlangt. Wir waren spazieren mit XXXX. Er wurde von den beiden Angreifern über unsere Namen befragt. Als er diese mitteilte antwortete einer der beiden Angreifer: "Ich habe dir schon oft gesagt, dass du nicht mit ihnen spazieren gehen sollst". Er meinte damit mich und meinen Bruder. F:Dies zeigt sich auch sehr deutlich daran, dass seine Schilderungen vor der belangten Behörde trotz konkretem Nachfragen wenig Substrat aufweisen ("F: Als Sie in Alexandria gelebt haben, hat sich dort etwas Ähnliches ereignet wie in El Arish oder war es von heute auf morgen besser? A: Dort hat uns niemand gekannt, daher konnte uns dort niemand verfolgen. Leider hat dies nicht so lange funktioniert, da man auch viele Dinge machen muss. Es fiel auf, dass ich römisch 40 heiße und Christ bin, so war dies keine langfristige Lösung." bzw. "F: Gab es auch in Alexandria oder in anderen Städten Probleme irgendeiner Art? A: Ich spreche nur von den Städten, an denen ich versucht habe zu leben. Das war einerseits Asiut. Aufgrund meines bekannten Vaters wusste jedoch jeder, dass wir Christen sind. Man hat uns Steine nachgeworfen und wir sind in unsere Wohnung geflüchtet, wo wir eine gewisse Sicherheit hatten. In Alexandria haben wir dann am Goethe Institut Kurse besucht. Zu diesem Zweck mussten wir uns bei Behörden ausweisen. Aufgrund der in unseren Ausweisen vermerkten Religion ist hervorgekommen, dass wir Christen sind. Es ist dann auch zu einem Vorfall gekommen. Wir wurden auf der Straße mit dem Taschenmesser bedroht und mussten 50 ägyptische Pfund bezahlen, damit sie uns laufen ließen." bzw. "F: Wie sahen diese Menschen aus? A: Einer von ihnen hatte eine sehr dunkle Haut, sein Name war römisch 40 . Die zweite Person hieß römisch 40 . Natürlich habe ich ihre Ausweise nicht verlangt, aber sie haben diese Namen benutzt, als diese miteinander gesprochen haben." F: War das untertags oder in der Nacht? A: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es war nicht komplett dunkel. Es war gegen Abend kurz vor Sonnenuntergang. Natürlich haben diese auch nicht unsere Ausweise verlangt. Wir waren spazieren mit römisch 40 . Er wurde von den beiden Angreifern über unsere Namen befragt. Als er diese mitteilte antwortete einer der beiden Angreifer: "Ich habe dir schon oft gesagt, dass du nicht mit ihnen spazieren gehen sollst". Er meinte damit mich und meinen Bruder. F:

Weshalb glauben Sie, dass diese Bedrohung aufgrund der Religion erfolgte und nicht aufgrund Ihrer Person? A: Ich habe die Situation zu beruhigen versucht und XXXX hat nur uns dann mitgeteilt, dass wir nicht in diesem Gebiet sein sollten. Das beweist den Unterschied zwischen uns und Omar."). Der Beschwerdeführer vermochte trotz mehrfachem Nachfragen durch den Richter in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 sein Fluchtvorbringen in keinem derartigen Detaillierungsgrad schildern, sodass von keinem Realgeschehen auszugehen ist. Der Beschwerdeführer vermittelte in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 den persönlichen Eindruck Eindruck, nicht tatsächlich Erlebtes, sondern Einstudiertes zu berichten, sodass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch Zweifel daran, dass religiöse Gründe überhaupt eine Rolle für den Beschwerdeführer bei seiner Entscheidung, Ägypten zu verlassen, gespielt haben, weil der Beschwerdeführer sich in der mündlichen Verhandlung ganz offen von der koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich distanziert, mit der Begründung, deren Gläubige seien nicht komplett integriert. Dies ist eine reichlich seltsame Begründung dafür, nicht an die Glaubensgemeinschaft in Österreich Anschluss gefunden zu haben, wo doch der Beschwerdeführer gerade wegen der Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft Ägypten verlassen zu haben vermeint. Vor dem Hintergrund des zentralen Fluchtgrundes des Beschwerdeführers – seiner religiösen Verfolgung als koptischer Christ in Ägypten – wäre anzunehmen gewesen, dass er in Österreich die bestehende Religionsfreiheit nutzt, um gefahrlos seinen Glauben im Rahmen der koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich zu praktizieren. Stattdessen hat sich der Beschwerdeführer einer evangelikalen Freikirche in Österreich angeschlossen und lehnt offensichtlich – dies war der Eindruck des erkennenden Richters vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – die Glaubensgemeinschaft des koptisch-orthodoxen Christentums ab, was zeigt, dass das zentrale Fluchtvorbringen einer religiösen Verfolgung in keiner Weise glaubhaft ist. Verstärkt wird diese Würdigung dadurch, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erörterung der Lage der Kopten in Ägypten in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 mitteilte, dass diese Feststellungen Christen nur allgemein träfen und nichts mit ihm persönlich und seinem Problem zu tun hätten, womit er somit selbst zugibt, nicht von den in den erörterten Dokumenten und Berichten thematisierten Schwierigkeiten und Probleme koptischer Christen betroffen zu sein.Weshalb glauben Sie, dass diese Bedrohung aufgrund der Religion erfolgte und nicht aufgrund Ihrer Person? A: Ich habe die Situation zu beruhigen versucht und römisch 40 hat nur uns dann mitgeteilt, dass wir nicht in diesem Gebiet sein sollten. Das beweist den Unterschied zwischen uns un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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