Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2170206-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hierbei gab er zu Protokoll, dass er eines Tages bei einem Freund wegen einer Hausübung über Nacht gewesen sei. Am nächsten Tag, als er nach Haus gekommen sei, habe er die Leiche seines Vaters gesehen. Es sei überall Blut gewesen. Er habe geschriehen. In dieser Zeit sei seine Mutter gekommen. Er habe sie gefragt, wer seinen Vater getötet habe. Sie sagte, dass sie es ihm später erzählen werde. Sie habe ihm etwas Geld gegeben und gesagt, dass er das Haus sofort verlassen muss, weil sein Leben in Gefahr sei. Er habe in eine andere Stadt gehen wollen. Auf dem Weg sei er von den Taliban entführt und in ein Haus gebracht worden. Dort sei er ca. 27 Tage eingesperrt gewesen. Eines Tages in der Nacht habe es ein Gefecht gegeben und für ihn die Möglichkeit zu flüchten. In einen Bazar habe er den Ahmed getroffen. Er habe ihm alles erzählt und ihm das Geld, das er von seiner Mutter bekommen habe, gegeben. Er habe ihn von Afghanistan heraus gebracht.
1.2. Mit Schreiben vom 25.09.2016 brachte der BF vor, erst 14 Jahre alt zu sein.
1.3. Am 02.11.2015 erging von der belangten Behörde der Auftrag zur Altersfeststellung an Dr. Thorsten Schwark.
1.4 Mit Gutachten vom 13.01.2016 wurde ein Mindestalter des BF von 17 Jahren festgestellt.
1.5. Am 10.05.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA nach Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuletzt regelmäßig in XXXX in der Provinz XXXX, in der Region XXXX im Dorf XXXX aufgehalten habe. Er habe sein ganzes Leben dort verbracht und sei vor sechs Jahren nur eine Woche in Pakistan gewesen. Nach seiner Rückkehr aus Pakistan habe er nicht mehr in XXXX sondern in der Ortschaft XXXX gelebt. In der Ortschaft XXXX habe er mit seinen nichtleiblichen Eltern und zwei Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.1.5. Am 10.05.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA nach Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuletzt regelmäßig in römisch 40 in der Provinz römisch 40 , in der Region römisch 40 im Dorf römisch 40 aufgehalten habe. Er habe sein ganzes Leben dort verbracht und sei vor sechs Jahren nur eine Woche in Pakistan gewesen. Nach seiner Rückkehr aus Pakistan habe er nicht mehr in römisch 40 sondern in der Ortschaft römisch 40 gelebt. In der Ortschaft römisch 40 habe er mit seinen nichtleiblichen Eltern und zwei Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.
Als Gründe für die Ausreise gab der BF an, dass er bei einem Schulfreund wegen Hausaufgaben über Nacht gewesen sei. Am nächsten Tag bei seiner Heimkehr habe er gesehen, dass das Haus voller Blut gewesen sei. Seine Mutter habe ihm Geld gegeben und ihm gesagt, er solle von hier flüchten. Eine Erklärung für die Vorfälle habe sie ihm nicht gegeben.
Auf Rat seiner Mutter sei er in die Region XXXX flüchten soll, wo sich die Geschäfte befinden und habe dort ein oder zwei Stunden gewartet, bis seine Mutter gemeinsam mit seinen beiden Schwestern nachgekommen sei. Sie habe ein Fahrzeug organisierte, um an einen anderen Ort zu gehen. In diesem Fahrzeug hatten 7 oder 8 Personen Platz gehabt. Er habe nicht gewusst, wohin sie fahren.Auf Rat seiner Mutter sei er in die Region römisch 40 flüchten soll, wo sich die Geschäfte befinden und habe dort ein oder zwei Stunden gewartet, bis seine Mutter gemeinsam mit seinen beiden Schwestern nachgekommen sei. Sie habe ein Fahrzeug organisierte, um an einen anderen Ort zu gehen. In diesem Fahrzeug hatten 7 oder 8 Personen Platz gehabt. Er habe nicht gewusst, wohin sie fahren.
Unterwegs, in einer Region namens XXXX, hätten die Taliban das Fahrzeug angehalten und sie festgenommen und alle, die in diesem Fahrzeug waren, mitgenommen. Sie wären mit verbundenen Augen in einen Keller gebracht worden. Er wisse nicht wohin. Sie seien etwa 1 1/2 Monate dort gewesen. Die Taliban hätten sie dort misshandelt und mit dem Tod bedroht wegen der Religion und der Volksgruppenzugehörigkeit. Bei einem Angriff, er wisse nicht, wer diesen Angriff gestartet habe, seien die zwei Wachmänner am von dort weggegangen.Unterwegs, in einer Region namens römisch 40 , hätten die Taliban das Fahrzeug angehalten und sie festgenommen und alle, die in diesem Fahrzeug waren, mitgenommen. Sie wären mit verbundenen Augen in einen Keller gebracht worden. Er wisse nicht wohin. Sie seien etwa 1 1/2 Monate dort gewesen. Die Taliban hätten sie dort misshandelt und mit dem Tod bedroht wegen der Religion und der Volksgruppenzugehörigkeit. Bei einem Angriff, er wisse nicht, wer diesen Angriff gestartet habe, seien die zwei Wachmänner am von dort weggegangen.
Es wären insgesamt 40 Personen in diesem Keller gewesen und jeder sei in eine andere Richtung geflüchtet. Seine Mutter habe ihm Geld, das sie in einem Tuch bei sich gehabt hätte, gegeben. Und ihm gesagt, dass er von hier flüchten müsse. Er habe nicht ohne sie und den beiden Schwester flüchten wollen, aber sie habe gesagt, sie sei alt und könne mit seinen beiden Schwestern nicht flüchten.
Er sei zu Fuß durch eine Wüste gelaufen und sei dann in einer Region angekommen, wo es einen Bazar gegeben habe. Er sei sehr erschöpft gewesen und habe Hunger gehabt. Ein Mann sei gekommen, er glaube, er habe Ahmad geheißen, dem er von seinen Problemen erzählt habe. Durch diesen Mann sei er bis nach Europa gekommen.
Er sei von den Taliban misshandelt worden und man habe ihm seine Nase gebrochen.
Wo der Bazar gewesen sei, wisse er nicht.
Zur Entführung durch die Taliban gefragt, gab der BF an, dass sie sie in ihrem Sammeltaxi mit Raketen und Gewehren angehalten haben. Sie seien mit zwei Autos unterwegs gewesen, ähnlich wie ein Toyota. Der Fahrer und der Beifahrer seien von zwei Taliban mitgenommen worden. Ein Talib habe am Steuer gesessen, der andere richtet seine Waffe gegen die Beiden gerichtet. Sie seien zu diesem Keller gebracht worden und hätten eine Augenbinde bekommen. Es seien ca. 5 Personen gewesen und hätten auch mehrere Taliban bei den Autos gestanden.
Der Keller sei ca. 2 Mal so groß wie das Einvernahmezimmer gewesen.
Die Taliban hätten Paschtu gesprochen und er verstehe Paschtu nicht. Er habe nur Hazara und Schiiten verstanden. Die Fahrt zum Keller hätte etwa 2 Stunden gedauert. Die zwei Wachmänner hätten auf Paschtu gesagt, dass sie untereinander nicht sprechen sollen. Sie hätten mit dem Zeigefinger auf den Mund gedeutet, dass sie nicht reden sollen.
In den 40 Tagen hätte er kein einziges Wort gesprochen, bei einer kleinen Tätigkeit, hätten sie sie misshandelt, deshalb müssten sie ruhig sein. Aus Angst habe niemand gesprochen, da sie sehr grausam seien.
Warum er von den Taliban festgehalten worden sei, wisse er nicht. Von Youtube habe er die Nachrichten gehört und wisse jetzt, dass in dieser Region die Taliban die Hazara anhalten. Warum man sie festgehalten hätte, wisse er nicht. Er kenne den Grund nicht.
Aus XXXX habe er flüchten müssen, weil er, als er 5 oder 6 Jahre alt war, seine leiblichen Eltern verloren habe. Das Oberhaupt der Familie seien seine Brüder geworden. Der eine Bruder sei um 2 Jahre älter als ich.Aus römisch 40 habe er flüchten müssen, weil er, als er 5 oder 6 Jahre alt war, seine leiblichen Eltern verloren habe. Das Oberhaupt der Familie seien seine Brüder geworden. Der eine Bruder sei um 2 Jahre älter als ich.
Nachgefragt gab er an:
Er sei bei seinem Freund gewesen und am nächsten Tag, als er nachhause gekommen sei, sei das ganze Haus voller Blut gewesen. Diese Leute seien hinter ihm her gewesen, sie eine Feindschaft hätten. Diese Feindschaft bestehe schon seit langem. Das sei der Grund dafür, dass er XXXX verlassen musste, sie wären hinter ihm her. Er kenne diese Leute aber nicht und wisse auch über die Feindschaft nichts. Diese Feindschaft bestünde schon seit langem, da er aber damals zu jung gewesen sei, sei er nicht darin verwickelt gewesen.Er sei bei seinem Freund gewesen und am nächsten Tag, als er nachhause gekommen sei, sei das ganze Haus voller Blut gewesen. Diese Leute seien hinter ihm her gewesen, sie eine Feindschaft hätten. Diese Feindschaft bestehe schon seit langem. Das sei der Grund dafür, dass er römisch 40 verlassen musste, sie wären hinter ihm her. Er kenne diese Leute aber nicht und wisse auch über die Feindschaft nichts. Diese Feindschaft bestünde schon seit langem, da er aber damals zu jung gewesen sei, sei er nicht darin verwickelt gewesen.
Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er niemals Schwierigkeiten oder Probleme gehabt, er habe keiner einer politischen Partei angehört und gegen ihn sei nie ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen. Auch sei er nie in Haft oder festgenommen worden
1.3. Das Bundesamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 10.08.2017 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.3. Das Bundesamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 10.08.2017 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
1.5. Am 14.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Wahrheit gesagt?
BF: Da ich nicht sicher war, ob ich mich damals im Bundesgebiet aufgehalten habe oder nicht und ich wusste nicht, ob es sich um Österreich gehandelt hat, habe ich halb-halb die Wahrheit gesagt, bei der Erstbefragung durch die Polizei. Aber in der Einvernahme vor dem BFA habe ich die Wahrheit gesagt.
R: Was war bei der Einvernahme vor der Polizei gelogen?
BF: Ich habe gesagt, dass ich damals keine Verwandten, darunter auch mein Bruder, nicht in Österreich gehabt habe, das war gelogen. Zweitens, habe ich auch gesagt, dass ich ca. 27 Tage bei den Taliban als Gefangener war, obwohl ich ca. eineinhalb Monate dort gefangen war.
R: Warum haben Sie da gelogen?
BF: Ich war nicht sicher, ob es hier Österreich war oder nicht, überall hat die Polizei diese Fragen gestellt.
R: Warum haben Sie gelogen?
BF: Erstens war ich nicht sicher, wie ich zuvor gesagt habe, ob ich in Österreich war oder nicht. Zweitens war ich nicht sicher, ob mein Bruder damals gelebt hat oder nicht, weil ich keinen Kontakt hatte.
R: Haben Sie den Dolmetsch dort gut verstanden?
BF: Der D bei der Erstbefragung hat einen unbewussten Auftritt gehabt. Er hat von sich einen Eindruck gegeben, dass er nicht seine Tätigkeit bewusst war. Mit dem D bei der Einvernahme vor dem BFA habe ich keine Verständnisprobleme gehabt. Ich habe ihn verstanden. Ich habe es deswegen jetzt erwähnt, weil der D mich damals wohl nicht gut verstanden hat.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Beide Protokolle wurden mir nicht ausgehändigt. Das Protokoll von der Erstbefragung habe ich erst einen Tag vor der Einvernahme beim BFA erhalten. Ich habe nicht genug Zeit gehabt den Inhalt des EB-Protokolls zu lesen. Das Protokoll vom BFA habe ich ausgehändigt bekommen.
R: Ist die Niederschrift vom BFA rückübersetzt worden?
BF: Es wurde rückübersetzt.
R: Haben Sie Identitätsdokumente aus Afghanistan von Ihnen?
BF: Nein, habe ich nicht. Ich bin von dort geflüchtet, ich konnte nichts mitnehmen.
R: Haben Sie welche gehabt?
BF: Nein, habe ich nicht gehabt.
R: Sagen Sie bitte Ihren Namen, wo Sie geboren sind und wer Ihre leibliche Familie ist.
BF: Meine leibliche Mutter heißt XXXX. Mein leiblicher Vater heißt XXXX XXXX. Geboren bin ich in der Provinz XXXX, Jaghori. Und ich heiße XXXX XXXX.BF: Meine leibliche Mutter heißt römisch 40 . Mein leiblicher Vater heißt römisch 40 römisch 40 . Geboren bin ich in der Provinz römisch 40 , Jaghori. Und ich heiße römisch 40 römisch 40 .
R: Gibt es noch jemand aus dieser leiblichen Familie?
BF: Ich habe zwei leibliche Brüder. Davon ist einer längst verstorben, ich meine damit getötet worden, er war zwei Jahre älter als ich. Er hat geheißen XXXX. Mein zweiter Bruder, der auch älter ist als ich, hält sich derzeit in Österreich auf. Er heißt XXXX XXXX. Ich habe keine leibliche Schwester.BF: Ich habe zwei leibliche Brüder. Davon ist einer längst verstorben, ich meine damit getötet worden, er war zwei Jahre älter als ich. Er hat geheißen römisch 40 . Mein zweiter Bruder, der auch älter ist als ich, hält sich derzeit in Österreich auf. Er heißt römisch 40 römisch 40 . Ich habe keine leibliche Schwester.
R: Gibt es Onkel und Tanten?
BF: Ich habe gehört, dass ich einen Onkel väterlicherseits habe, mit dem wir keinen Kontakt haben und dass er sich in Australien mit seiner Familie aufhält und er sich schon lange dort aufhält. Ich habe auch einen Onkel mütterlicherseits, der in Österreich lebt.
R: Sonst noch leibliche Familie?
BF: Nein, ich habe keine Tanten, weder väterlicher- noch mütterlicherseits.
R: Was ist mit Ihren leiblichen Eltern passiert?
BF: Ich war sehr jung damals. Mein Bruder hat mir gesagt, dass mein Vater unter Krebs gelitten hat und an Krebs gestorben ist. Eine Woche ca. danach ist dann meine Mutter gestorben und zwar wegen eines Schlaganfalls.
R: Wo haben Sie mit Ihren leiblichen Eltern gelebt?
BF: In XXXX, XXXX, Jaghori, XXXX, Afghanistan.BF: In römisch 40 , römisch 40 , Jaghori, römisch 40 , Afghanistan.
R: Was ist nach dem Tod Ihrer leiblichen Eltern passiert?
BF: Danach hat dieser ältere Bruder, XXXX, uns erzogen und für uns gesorgt, ca. zwei Jahre lang. Ich kann mich erinnern, ich war acht Jahre alt und er hat die Aufgaben der Eltern übernommen. Danach hat man unser Haus in XXXX überfallen und meinen älteren Bruder, XXXX, mitgenommen. Ich war jung, man hat mich verschont und nicht mitgenommen. Ich weiß auch nicht, wieso mein Bruder mitgenommen wurde. Möglicherweise wegen des Besitz der Grundstücke, weil mein Vater damals Grundstücke hatte, davon hat mir mein Bruder erzählt. Und dass er mit jemand darüber gestritten hat.BF: Danach hat dieser ältere Bruder, römisch 40 , uns erzogen und für uns gesorgt, ca. zwei Jahre lang. Ich kann mich erinnern, ich war acht Jahre alt und er hat die Aufgaben der Eltern übernommen. Danach hat man unser Haus in römisch 40 überfallen und meinen älteren Bruder, römisch 40 , mitgenommen. Ich war jung, man hat mich verschont und nicht mitgenommen. Ich weiß auch nicht, wieso mein Bruder mitgenommen wurde. Möglicherweise wegen des Besitz der Grundstücke, weil mein Vater damals Grundstücke hatte, davon hat mir mein Bruder erzählt. Und dass er mit jemand darüber gestritten hat.
R: Wie sind Sie dann zu Ihren Zieheltern gekommen?
BF: Mein Bruder wurde, wie gesagt, mitgenommen. Dann haben wir nichts von ihm gehört. Meine Schwägerin hat sich dann um uns gekümmert. Ich habe gesagt, die Frau meines Onkels mütterlicherseits, der in Österreich lebt.
R: Das heißt, Ihre Zieheltern sind Ihr Onkel mütterlicherseits und seine Frau gewesen?
BF: Damals hat man auch meinen Onkel mütterlicherseits mitgenommen. Damals nur seine Frau hat sich um uns gekümmert.
R: Mit wem sind Sie dann gemeinsam aufgewachsen und wie lange waren Sie dort?
BF an D: Ich sag es Ihnen stückweise und langsam. Ich bin gerade dabei Ihnen alles zu beschreiben und Sie können es weitersagen.
BF: Die Polizei hat eines Tages den Leichnam meines zwei Jahre älteren Bruders gefunden und die Frau meines Onkels mütterlicherseits, der hier lebt heißt XXXX, wurde verständigt. Im Anschluss daran, mussten wir nach Pakistan flüchten, da ich und die Frau von XXXX sehr verängstigt waren, einerseits hatten sie meinen Bruder damals mitgenommen und später haben sie den anderen getötet. Dann waren wir ca. eine Woche in Pakistan. Ein bisschen Geld hatte ich selbst und den Rest habe ich der Frau von XXXXgenommen. Ich wollte in die Stadt gehen und mir etwas kaufen. In der Stadt wurde ich von der Polizei aufgegriffen, in Pakistan, weil ich mich von der Optik her von den pakistanischen Leuten unterschieden habe, sie sind ziemlich dunkel. Die Polizei hat mich dann nach meinen aufenthaltsrechtlichen Karten gefragt, ob ich damals welche gehabt habe, oder nicht. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nichts habe. Ich und mein Bruder waren mit der Frau von XXXX ca. ein Jahr zusammen. Sie selbst hatte keine Kinder.BF: Die Polizei hat eines Tages den Leichnam meines zwei Jahre älteren Bruders gefunden und die Frau meines Onkels mütterlicherseits, der hier lebt heißt römisch 40 , wurde verständigt. Im Anschluss daran, mussten wir nach Pakistan flüchten, da ich und die Frau von römisch 40 sehr verängstigt waren, einerseits hatten sie meinen Bruder damals mitgenommen und später haben sie den anderen getötet. Dann waren wir ca. eine Woche in Pakistan. Ein bisschen Geld hatte ich selbst und den Rest habe ich der Frau von XXXXgenommen. Ich wollte in die Stadt gehen und mir etwas ka