RS Vfgh 2017/3/14 G260/2016 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2017
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StPO §281 Abs1 Z5a, §288 Abs2 Z3, §468 Abs1, §489 Abs1

Leitsatz

Teils Zurück-, teils Abweisung weiterer Parteianträge auf Aufhebung von strafprozessrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung im schöffengerichtlichen Verfahren

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §288 Abs2 Z3, §468 Abs1 und §489 Abs1 StPO idF BGBl I 26/2016.

Da sich die Antragsteller gegen Urteile des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht wenden, §468 Abs1 und §489 Abs1 StPO aber das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile des Bezirksgerichtes bzw gegen Urteile des Landesgerichtes als Einzelrichter betreffen, ist es ausgeschlossen, dass diese Bestimmungen in den gerichtlichen Anlassverfahren anzuwenden sind.

Der Antragsteller bringt gegen §288 Abs2 Z3 StPO, welcher die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofes im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde regelt, keine eigenständigen Bedenken vor. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Antragstellers in einer Weiterführung des Vorbringens über die behauptete Verfassungswidrigkeit des Nichtigkeitsgrundes nach §281 Abs1 Z5a StPO. Damit genügt der Antrag nicht den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG. Dabei handelt es sich um einen nicht behebbaren inhaltlichen Mangel.

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §281 Abs1 Z5a StPO; Hinweis auf das E v 14.03.2017, G249/2016 ua.

Entscheidungstexte

  • G260/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.03.2017 G260/2016 ua

Schlagworte

Strafprozessrecht, Beweiswürdigung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G260.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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