TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/21 G329/2016, V63/2016

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Veröffentlicht am 21.06.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art18 Abs1, Abs2
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
GewO 1994 §286 Abs1, §293 Abs2
Wr MarktO 2006 §37, §38 Abs1, Abs3
StVO 1960 §89a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung einer Verordnungsermächtigung der GewO 1994 sowie von Bestimmungen der Wiener Marktordnung 2006 betreffend die Kostentragung für die Entfernung eines den Marktverkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges; kein Verstoß der Verordnungsermächtigung gegen das Determinierungsgebot angesichts des Ziels und Zwecks einer Marktordnung und im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Umfang des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; keine ausschließliche Kostentragung für die Entfernung durch den Zulassungsbesitzer in der Marktordnung vorgesehen; Kostenregelung differenziert und in sich sachlich; statische Verweisung auf eine Bestimmung der StVO zulässig; keine Regelung des Verwaltungsverfahrens

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 und Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien als antragstellendes Gericht,

"im §293 Abs2 der Gewerbeordnung 1994 i.d.F. BGBl Nr 194/1994 das Wort 'insbesondere' als verfassungswidrig aufzuheben" sowie "im §293 Abs2 der Gewerbeordnung 1994 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, das Wort 'insbesondere' als verfassungswidrig aufzuheben" sowie

"1) Im §38 Abs1 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABI. Nr 47/2014 die Wendung 'auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin' sowie im §38 Abs3 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABI. Nr 47/2014 die Wendung 'bis 7a' als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben.

2) In eventu wird die Aufhebung des §38 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABI. Nr 47/2014 als gesetz- und/oder verfassungswidrig beantragt.

3) In eventu wird beantragt, im §38 Abs1 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABI. Nr 47/2014 die Wendung 'auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin' als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben.

5) In eventu wird beantragt im §38 Abs3 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABI. Nr 47/2014 die Wendung 'bis 7a' als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben. "

II.      Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

1.       §293 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 (im Folgenden: GewO), BGBl 194/1994, lautet (das angefochtene Wort ist hervorgehoben): 1. §293 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 (im Folgenden: GewO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, lautet (das angefochtene Wort ist hervorgehoben):

"§293. (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:

1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;

2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);

3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;

4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;

5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;

6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.

(2) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:

1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;

2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;

3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;

4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.

(3) Für einen Gelegenheitsmarkt (§286 Abs2) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Abs1 und 2 sinngemäß anzuwenden."

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006, im Folgenden: Marktordnung), ABl. 22/2006, lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften

§37. (1) Ist auf Märkten eine zeitliche Beschränkung des Marktgebietes kundgemacht, gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 99/2005, während der Marktzeiten. §37. (1) Ist auf Märkten eine zeitliche Beschränkung des Marktgebietes kundgemacht, gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2005,, während der Marktzeiten.

(2) Während der Marktzeiten dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Märkten nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 117/2005, und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl Nr 399/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl II Nr 414/2001, entsprechen.(2) Während der Marktzeiten dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Märkten nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 117 aus 2005,, und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr 399 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 414 aus 2001,, entsprechen.

Entfernung von Hindernissen

§38. (1) Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit gemäß §37 Abs1 der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen.

(2) Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber oder die Inhaberin entledigen wollte,

b) bei einem ohne Bewilligung nach der Marktordnung ohne Kennzeichen abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.

(3) Im Übrigen sind §89a Abs2a litb bis e und Abs5 bis 7a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 99/2005, anzuwenden." (3) Im Übrigen sind §89a Abs2a litb bis e und Abs5 bis 7a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2005,, anzuwenden."

3.       §89a des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960 idF BGBl I 99/2005, lautet: 3. §89a des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2005,, lautet:

"§89a. Entfernung von Hindernissen.

(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b) bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach §52 Z13b mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (§54 Abs5 litj) kundgemacht ist.

(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs2 ist insbesondere gegeben,

a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,

b) wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,

c) wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des §29b Abs4 angebracht ist, auf einem gemäß §43 Abs1 litd freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach §29b Abs1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

e) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

f) wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

g) wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe abgestellt ist oder

h) wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche ('Buszone') abgestellt ist.

i) wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach §44b Abs1.

(4) Von der Entfernung des Gegenstandes nach Abs2 und von dem Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes nach Abs3. ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu verständigen. Die Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle hat alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.

(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen (§24 AVG 1950) aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Abs2 genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung des §29 AVG 1950 über die Zustellung an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt in diesem Falle sinngemäß, wenn die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann.

(6) Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs5 gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn

a) der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs2 oder 3 noch nicht vorlagen und dem Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende Eintritt der Voraussetzungen nicht bekannt war und

b) die Aufstellung oder Lagerung nicht schon von Anbeginn gesetzwidrig war.

(7) Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.

(8) Durch die Bestimmungen der Abs2 bis 7 werden Rechtsvorschriften über gefundene oder vom Eigentümer preisgegebene Sachen nicht berührt. Ist die Entsorgung einer preisgegebenen Sache erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges vom letzten Zulassungsbesitzer, zu tragen. Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges dem letzten Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ein bei der Entsorgung erzielter Gewinn ist von den Kosten in Abzug zu bringen."

III.    Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.    Beim Verwaltungsgericht Wien ist eine Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (MA 59 – Marktamt) vom 5. Jänner 2016, ZMA 59-M-923505-2015, anhängig, in welchem der beteiligten Partei in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin ein Kostenersatz für die Entfernung und Aufbewahrung ihres am Marktgebiet (markt-)verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeugs gemäß §38 Marktordnung vorgeschrieben wurde.

1.2.    In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zuständigkeit des Magistrats zur Vorschreibung eines Kostenersatzes in Zweifel gezogen und ausgeführt, dass die beteiligte Partei das Fahrzeug weder am besagten Tag noch davor im Marktgebiet abgestellt habe. Vielmehr habe sie das Fahrzeug bereits lange davor in einer nahe gelegenen Gasse in rechtlich zulässiger Weise geparkt. Das Fahrzeug sei möglicherweise von der Wiener Berufsfeuerwehr entfernt und im Marktgebiet abgestellt worden.

1.3.    Der Magistrat der Stadt Wien (MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz) teilte nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15. März 2016 mit, dass das Fahrzeug anlässlich eines Feuerwehreinsatzes am 27. Oktober 2015 wegen Fassadenschäden auf das Marktgebiet transportiert und dort abgestellt worden sei. Der Umstand, dass das Fahrzeug durch einen Feuerwehreinsatz auf das Marktgebiet gelangt sei, sei von der belangten Behörde im Weiteren ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen worden. Mit Schriftsatz vom 8. September 2016 habe die beteiligte Partei zudem Flugbuchungsbestätigungen übermittelt, aus denen hervorgehe, dass sich die beteiligte Partei in der Zeit zwischen 27. Oktober bis 31. Oktober 2015 nicht in Wien aufgehalten habe.

2.       Mit dem vorliegenden Gerichtsantrag auf Normenkontrolle erhebt das antragstellende Gericht Bedenken ob der Verfassungskonformität näher bezeichneter Wortfolgen in §293 Abs2 GewO und §38 Marktordnung.

2.1.    Zu den Prozessvoraussetzungen führt das antragstellende Gericht aus, dass dem Zulassungsbesitzer des abgeschleppten Fahrzeugs (nunmehr: der beteiligten Partei) die Kosten der Abschleppung bescheidmäßig auf Grund der Bestimmung des §38 Abs1 Marktordnung vorgeschrieben worden seien, womit §38 Abs1 Marktordnung präjudiziell sei. Auf Grund der Anordnung in §38 Abs3 Marktordnung, der zufolge §89a Abs5 bis 7a StVO zu beachten sei, seien in diesem Verfahren denkmöglich auch die Bestimmungen des §89a Abs5 bis 7a StVO idF BGBl I 52/2005 anzuwenden. Im Hinblick auf den Umstand, dass die (Wiener) Marktordnung auf Grund der Verordnungsermächtigung des §293 GewO und der §§286 Abs1 und 289 GewO als Durchführungsverordnung erlassen worden sei (vgl. den Hinweis in der Präambel der Wiener Marktordnung), sei zudem auch die Bestimmung des §293 GewO als präjudiziell anzusehen. 2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen führt das antragstellende Gericht aus, dass dem Zulassungsbesitzer des abgeschleppten Fahrzeugs (nunmehr: der beteiligten Partei) die Kosten der Abschleppung bescheidmäßig auf Grund der Bestimmung des §38 Abs1 Marktordnung vorgeschrieben worden seien, womit §38 Abs1 Marktordnung präjudiziell sei. Auf Grund der Anordnung in §38 Abs3 Marktordnung, der zufolge §89a Abs5 bis 7a StVO zu beachten sei, seien in diesem Verfahren denkmöglich auch die Bestimmungen des §89a Abs5 bis 7a StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2005, anzuwenden. Im Hinblick auf den Umstand, dass die (Wiener) Marktordnung auf Grund der Verordnungsermächtigung des §293 GewO und der §§286 Abs1 und 289 GewO als Durchführungsverordnung erlassen worden sei vergleiche , den Hinweis in der Präambel der Wiener Marktordnung), sei zudem auch die Bestimmung des §293 GewO als präjudiziell anzusehen.

2.2.    Zur Verfassungswidrigkeit des §293 Abs2 GewO bringt das antragstellende Gericht das Folgende vor:

2.2.1.  Durch §293 GewO werde (bei Zugrundelegung des §337 Abs1 GewO) das nach der Gemeindeordnung bzw. dem Stadtrecht zuständige Gemeindeorgan in einem bestimmten Umfang ermächtigt bzw. verpflichtet, durch eine im eigenen Wirkungsbereich zu erlassende Durchführungsverordnung bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Marktpolizei zu regeln. Demnach habe eine von einer Gemeinde zu erlassende Marktordnung jedenfalls die im §293 Abs1 GewO angeführten Sachverhalte zu bestimmen. Zudem sei die Gemeinde befugt, im Umfang der Verordnungsermächtigung des §293 Abs2 GewO weitere Angelegenheiten der örtlichen Marktpolizei zu regeln.

2.2.2.  Schon aus diesem Aufbau sei zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber für sich in Anspruch genommen habe, die Angelegenheiten der örtlichen Marktpolizei einer gesetzlichen Regelung zu unterziehen, wobei dieser in einem näher bezeichneten Umfang die Gemeinden zur Erlassung von die örtliche Marktpolizei betreffenden Regelungen ermächtigt (bzw. verpflichtet) habe. Bereits aus diesem Regelungskonzept sei ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber den Gemeinden nur in einem gesetzlich näher determinierten Umfang Vollzugsagenden, die Angelegenheiten der örtlichen Marktpolizei darstellen, übertragen habe. Insbesondere gehe aus dem Gesetz klar hervor, dass der Gesetzgeber nur hinsichtlich bestimmter, vom Gesetzgeber näher spezifizierter Regelungsbereiche in einem von diesem näher determinierten Umfang den Gemeinden eine Befugnis zur Erlassung generell-abstrakter Rechtsnormen im Rahmen der Materie der örtlichen Marktpolizei einräumen habe wollen bzw. eingeräumt habe.

2.2.3.  Diesem Regelungskonzept widerstreite jedoch die Normierung des Wortes "insbesondere" in §293 Abs2 GewO, zumal durch dieses Wort nicht ein zuvor im Gesetz bezeichneter Regelungsbereich beispielhaft konkretisiert werde. Vielmehr werde durch das Wort "insbesondere" geradezu eine unbeschränkte Befugnis zur Schaffung aller denkmöglichen Regelungen, solange sich diese auch nur halbwegs auf einen Markt oder Märkte (vgl. §293 Abs1 Einleitungssatz GewO) beziehen, geschaffen. Diese Möglichkeit sei vom Wiener Verordnungsgeber auch extensiv genutzt worden.2.2.3. Diesem Regelungskonzept widerstreite jedoch die Normierung des Wortes "insbesondere" in §293 Abs2 GewO, zumal durch dieses Wort nicht ein zuvor im Gesetz bezeichneter Regelungsbereich beispielhaft konkretisiert werde. Vielmehr werde durch das Wort "insbesondere" geradezu eine unbeschränkte Befugnis zur Schaffung aller denkmöglichen Regelungen, solange sich diese auch nur halbwegs auf einen Markt oder Märkte vergleiche §293 Abs1 Einleitungssatz GewO) beziehen, geschaffen. Diese Möglichkeit sei vom Wiener Verordnungsgeber auch extensiv genutzt worden.

2.2.4.  Zudem erfolge durch diese – abgesehen von den rudimentären Vorgaben des §293 Abs1 und Abs3 GewO – nicht näher determinierte Verordnungsermächtigungsnorm "insbesondere" auch keine (iSd Art18 Abs2 B-VG) inhaltliche Determinierung der in der Marktordnung regelbaren bzw. in der Marktordnung normierten Regelungen.

2.2.5.  Tatsächlich werde der Gemeindeverordnungsgeber durch das Wort "insbesondere" und mangels Einschränkung der in eine Marktordnung aufnehmbaren Regelungen auf Angelegenheiten der örtlichen Marktordnung dazu ermächtigt, in einer Marktordnung nicht bloß Angelegenheiten der örtlichen Marktpolizei, sondern vielmehr alle Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, zu regeln, wie etwa solche der örtlichen Sittlichkeitspolizei, des örtlichen Abfallwirtschaftsrechts, des örtlichen Wasserrechts oder der örtlichen Baupolizei, sofern diese mit Märkten iSd §286 GewO in Beziehung stehen würden.

2.2.6.  Diese durch das Wort "insbesondere" bestehende faktische, nahezu völlige Unbeschränktheit des Regelungsumfangs einer Durchführungsverordnung verbunden mit einer nahezu umfassenden Nichtdeterminierung der durch eine Durchführungsverordnung regelbaren Inhalte lasse sich nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes mit den vom Verfassungsgerichtshof aus Art18 Abs2 B-VG erschlossenen Determinierungsvorgaben für Durchführungsverordnungen nicht vereinbaren: Die Durchführungsverordnungsermächtigung des §293 GewO lasse durch das Wort "insbesondere" jegliche Beschränkung des Regelungsbereichs wie auch jegliche inhaltliche Determinierung des Regelungsinhalts einer Marktordnung vermissen. Vielmehr könnten die Gemeinden nunmehr nach eigenem Gutdünken bestimmen, ob und in welchem Umfang diese die im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Aufgaben wahrnehmen bzw. vollziehen (wollen). Durch das Wort "insbesondere" liege daher im Hinblick auf den Vollzugsbereich der örtlichen Marktpolizei eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation vor. Im Fall der Aufhebung des Wortes "insbesondere" wären die regelbaren Angelegenheiten in weiterer Folge taxativ aufgezählt.

2.2.7.  Der Umstand, dass die Verordnungsermächtigung extensiv in Anspruch genommen werde, zeige die (Wiener) Marktordnung: Mehr als die Hälfte der Regelungen der Marktordnung würden sich, soweit ersichtlich, ausschließlich auf das Wort "insbesondere" gründen (§§6a, 7, 18, 19, 20, 21, 22 Abs1 Z3, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 und 39 Marktordnung). Dass die Regelungen durchaus sinnvoll seien, ändere nichts daran, dass der zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Marktpolizei zuständige Gesetzgeber verpflichtet sei, zu bestimmen, welche Aspekte der Angelegenheit der örtlichen Marktpolizei von Gemeindeorganen zu vollziehen seien und in welcher inhaltlich determinierten Weise diese gesetzlich in die Vollzugsverantwortung der Gemeinden übertragenen Vollzugsaufgaben zu vollziehen seien. Habe es der Gesetzgeber daher unterlassen, einen sinnvollerweise zu regelnden Aspekt der örtlichen Marktpolizei zu regeln, so verfüge die Gemeinde (von der Befugnis nach Art118 Abs6 B-VG abgesehen) über keine Befugnis, diesen Aspekt selbst zu regeln bzw. zu vollziehen.

2.2.8.  Dazu komme, dass diese nur auf das Wort "insbesondere" stützbaren Regelungen der Marktordnung nicht nur Aspekte zum Gegenstand hätten, die in den Bereich der örtlichen Marktpolizei und des eigenen Wirkungsbereichs fallen würden: Vom Wiener Verordnungsgeber werde das Wort "insbesondere" sogar als Befugnis zur Erlassung von Regelungen verstanden, die auf Grund ihrer überörtlichen Bedeutung nicht im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen seien, wie beispielsweise die Regelungen zum Produktrecht, zur Durchsetzung und Aufsicht des Gewerberegisters und zur Gewerbeausübungsbefugnis oder die völlig undeterminierte, eigenständige Strafsanktionsnorm in §39 Marktordnung. Damit werde deutlich, wie exzessiv das Wort "insbesondere" in der Vollzugspraxis ausgelegt werde.

2.2.9.  Zusammenfassend sei die Wendung "insbesondere" in §293 Abs2 GewO nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes verfassungswidrig, weil diese dem Determinierungsgebot des Art18 Abs2 B-VG widerspreche und die Gemeindeorgane durch diese Bestimmung in verfassungswidriger Weise anstelle des Gesetzgebers zur Regelung von im eigenen Wirkungsbereich vollziehbaren Agenden ermächtigt würden.

2.3.  &nbs

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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