TE Vwgh Beschluss 2018/1/23 Ra 2017/05/0235

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei J R in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Juli 2017, Zl. LVwG-AV-871/001-2017, betreffend einen Auftrag nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei ist der an sie mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 13. Oktober 2017 ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht nachgekommen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.

2 Zum Vorbringen der revisionswerbenden Partei in ihren Schreiben vom 19. und 20. November 2017 (OZ 9 und 10), dass sie mit ihrer (verfahrenseinleitenden) Eingabe lediglich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "Beschwerde (Revision)" gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich habe stellen wollen, ist zu bemerken, dass nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ro 2014/05/0024, mwN) Erklärungen einer Partei nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. In ihrer am 30. August 2017 zur Post gegebenen, mit hg. Verfügung vom 4. September 2017 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht weitergeleiteten und von diesem mit Schreiben vom 6. September 2017 vorgelegten (undatierten) verfahrenseinleitenden Eingabe wird von der revisionswerbenden Partei ausdrücklich erklärt, innerhalb der offenen Frist gegen das Erkenntnis mit der oben genannten Zahl "Beschwerde- Revision" zu erheben, und dazu (u.a.) vorgebracht, dies mit gravierenden Verfahrensfehlern zu begründen. In objektiver Hinsicht wurde damit eine - wenn auch mangelhafte und daher zu verbessernde - außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis erhoben. Dass die revisionswerbende Partei in dieser Eingabe auch erklärte, ein Ersuchen um Gebührenfreistellung und Beistellung eines Pflichtanwaltes - somit um Gewährung der Verfahrenshilfe - zu stellen, führt ebenso zu keiner anderen Beurteilung der vorgenannten Erklärung, Revision zu erheben, wie ihr nunmehriges Vorbringen, dass sie lediglich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe habe stellen wollen.

3 Bemerkt wird ferner, dass die neuerliche Stellung von Verfahrenshilfeanträgen in den Schreiben vom 19. und 20. November 2017, die mit hg. Beschluss vom 17. Jänner 2018 (OZ 11) zurückgewiesen wurden, den Lauf der genannten Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen konnte (vgl. dazu etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0095, mwN).

4 Gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG war daher die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 23. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050235.L00

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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