RS Lvwg 2017/12/11 LVwG-AV-1097/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.12.2017

Norm

BAO §4 Abs1
KanalG NÖ 1977 §1a Z6
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1

Rechtssatz

Für den Charakter als " Kellergeschoss" ist es nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoss ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH Zl. 2001/17/0178).

Schlagworte

Gemeinderecht; Finanzen; Kanalbenützungsgebühr; Kellergeschoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1097.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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