TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/8 W226 2102421-3

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Veröffentlicht am 08.02.2018
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Entscheidungsdatum

08.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W226 2102419-3/5E

W226 2102421-3/5E

W226 2102422-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX und 3) XXXX , geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3) römisch 40 , geboren am

XXXX , alle StA. Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017, 1) Zl. 1002675805-170962438,römisch 40 , alle StA. Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017, 1) Zl. 1002675805-170962438,

2) Zl. 1002675402-170962489 und 3) Zl. 1002675304-170962519 zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG alsA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die erste beschwerdeführende Partei ist der Vater der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei. Sie stellten am 10.03.2014 erste Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.03.2014 gab die erste beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, legal mit dem eigenen Reisepass ausgereist zu sein. Sie habe sich als Verkehrspolizist geweigert, illegale Strafgelder einzuheben und habe deswegen Anzeige gegen ihren Vorgesetzten erstattet. Daraufhin habe dieser der Gattin aufgelauert und sie verprügelt. Die Ehefrau der ersten beschwerdeführenden Partei sei immer noch im Krankenhaus.

In einer schriftlichen Stellungnahme ist weiter davon die Rede, dass die erste beschwerdeführende Partei als Informant für die KNB gearbeitet habe und mitbekommen habe, wie eine Person von der KNB ermordet worden sei. Sie sei wegen der Meldung dieser Angelegenheit bedroht worden.

Am 29.12.2014 wurde die erste beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen, wobei diese zusammengefasst angab, auch in einer Fahrschule die Fahrregeln unterrichtet zu haben. Sie habe sich geweigert, von den Fahrschülern Schmiergeld wegen der Fahrprüfung zu nehmen, weshalb sie von ihrem Chef verwarnt worden sei. Sie habe dann ihren Chef angezeigt, der ihr gedroht habe. Diese Drohung habe sie aber nicht ernst genommen. XXXX sei sie von der KNB als Informant angeheuert worden. Zuletzt habe die KNB einen einflussreichen Unternehmer erpresst und getötet. Im Jänner XXXX sei er erschossen worden. Die erste beschwerdeführende Partei habe dann nicht mehr für die KNB arbeiten wollen. Ende Jänner seien Kollegen vom Innendienst gekommen und hätten das Dienstauto untersucht. Man habe ihr eine Waffe untergeschoben, ein Gerichtsverfahren eröffnet und ihr alles abgenommen, den Dienstausweis, die Waffe etc. Sie sei vorübergehend dienstfrei gestellt worden und vor dem Gerichtsverfahren ausgereist. Am XXXX sei auch ihre Frau überfallen worden, ihre Kopfverletzung sei nicht so schlimm gewesen; sie sei insgesamt 10 Tage im Krankenhaus gewesen. Die zweite und die dritte beschwerdeführende Partei hätten keine eigenen Fluchtgründe.Am 29.12.2014 wurde die erste beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen, wobei diese zusammengefasst angab, auch in einer Fahrschule die Fahrregeln unterrichtet zu haben. Sie habe sich geweigert, von den Fahrschülern Schmiergeld wegen der Fahrprüfung zu nehmen, weshalb sie von ihrem Chef verwarnt worden sei. Sie habe dann ihren Chef angezeigt, der ihr gedroht habe. Diese Drohung habe sie aber nicht ernst genommen. römisch 40 sei sie von der KNB als Informant angeheuert worden. Zuletzt habe die KNB einen einflussreichen Unternehmer erpresst und getötet. Im Jänner römisch 40 sei er erschossen worden. Die erste beschwerdeführende Partei habe dann nicht mehr für die KNB arbeiten wollen. Ende Jänner seien Kollegen vom Innendienst gekommen und hätten das Dienstauto untersucht. Man habe ihr eine Waffe untergeschoben, ein Gerichtsverfahren eröffnet und ihr alles abgenommen, den Dienstausweis, die Waffe etc. Sie sei vorübergehend dienstfrei gestellt worden und vor dem Gerichtsverfahren ausgereist. Am römisch 40 sei auch ihre Frau überfallen worden, ihre Kopfverletzung sei nicht so schlimm gewesen; sie sei insgesamt 10 Tage im Krankenhaus gewesen. Die zweite und die dritte beschwerdeführende Partei hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Am 13.11.2014 wurde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht.Am 13.11.2014 wurde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eingebracht.

Mit Bescheiden vom 09.02.2015 bzw. vom 10.02.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.Mit Bescheiden vom 09.02.2015 bzw. vom 10.02.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.

Die Behörde hielt das Fluchtvorbringen nicht für glaubhaft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die erste beschwerdeführende Partei angegeben habe, trotz ihrer Suspendierung wegen Waffenbesitzes und eventuellen Verwicklungen in den Mord an dem Unternehmer legal ausreisen zu können. Die erste beschwerdeführende Partei habe außerdem die Adresse ihrer Dienststelle, an der sie auch verhört werden hätte sollen, nicht angeben können. Auch habe die erste beschwerdeführende Partei angebliche Ladungen, die nach ihrer Ausreise in ihrem Strafverfahren bei ihrer Frau eingegangen sein sollen, nicht vorlegen können. Zum Übergriff auf ihre Frau hätten keine Unterlagen vorgelegt werden können, wie Krankenhausbestätigungen. Die erste beschwerdeführende Partei habe sich widersprochen, was die Länge des Aufenthalts der Ehefrau im Spital angehe. Zum dem Mordfall des Unternehmers sei anzuführen, dass auch nach der diesbezüglichen medialen Berichterstattung drei junge Männer den Mord gestanden hätten. Die Erklärung der ersten beschwerdeführenden Partei, dass diese den Mord gestanden hätten, um sich Straferleichterungen zu verschaffen, sei unverständlich.

Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 08.03.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in deren Rahmen die erste beschwerdeführende Partei befragt wurde. Mit Email vom 25.03.2016 wurden außerdem noch eine Kopie eines Beschlusses über die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form einer schriftlichen Verpflichtung zur Nichtausreise vom XXXX zugeschickt; der Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei habe diesen aus den Strafakten fotografiert.Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 08.03.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in deren Rahmen die erste beschwerdeführende Partei befragt wurde. Mit Email vom 25.03.2016 wurden außerdem noch eine Kopie eines Beschlusses über die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form einer schriftlichen Verpflichtung zur Nichtausreise vom römisch 40 zugeschickt; der Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei habe diesen aus den Strafakten fotografiert.

Mit Erkenntnissen vom 22.04.2016 wurden die Beschwerden der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Das BVwG führte aus, dass das angebliche fluchtauslösende Vorbringen nicht glaubhaft sei. Der vorgelegte Dienstausweis könne keinen Beweis über die Tätigkeit bei der Polizei liefern, und habe es die berufliche Tätigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei betreffend Ungereimtheiten gegeben. Diese habe außerdem unterschiedliche Angaben in der Erstbefragung und vor der Behörde gemacht, um welche Art von Schmiergelder es sich gehandelt haben soll – Verkehrsstrafen oder Abkassieren bei Fahrschülern -, was auch in der Beschwerdeverhandlung nicht ausreichend habe aufgeklärt werden können. In der Verhandlung habe die erste beschwerdeführende außerdem gesagt, sie habe zur Finanzpolizei gewechselt, während sie früher und später erklärend angegeben habe, bei der Finanzpolizei gewesen zu sein, um über die Zustände bei der Verkehrspolizei zu berichten. Außerdem sei auch der Überfall auf die Ehefrau unterschiedlich geschildert worden: einmal habe ihr Chef der Ehefrau selbst aufgelauert (Erstbefragung), während in der Verhandlung zwei Männer die Ehefrau überfallen haben sollen. Dann wurde der unterschiedlich lange Krankenhausaufenthalt der Ehefrau aufgezeigt. Zur vorgelegten Unterlage aus dem angeblichen Strafakt wurde vermerkt, dass diese sehr spät im Verfahren vorgelegt wurde; nicht erklärlich ist, warum zB die Ladungen nicht vorgelegt werden konnten; außerdem sei der nunmehr eingebrachte Beschluss zum Vorbringen widersprüchlich. Nach dem Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei erscheine es vollkommen lebensfremd, dass die beschwerdeführenden Parteien legal unter Verwendung ihrer eigenen Papiere ausreisen konnten. Im Zusammenhang mit dem Beschluss hätten sich daher große Ungereimtheiten aufgetan, sodass dieser als Fälschung und als Gefälligkeitsleistung betrachtet werden müsse.

Mit Erkenntnis vom 22.04.2016 betreffend die dritte beschwerdeführende Partei wurde I. der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und II. der Antrag der dritten beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Erkenntnis vom 22.04.2016 betreffend die dritte beschwerdeführende Partei wurde römisch eins. der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und römisch zwei. der Antrag der dritten beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Am 30.09.2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die erste beschwerdeführende Partei an, neue Beweismittel aus Kasachstan erhalten zu haben, und zwar einen Beschluss über die Absonderung des Strafverfahrens. Sie habe keine neuen Asylgründe, nur diese neuen Beweismittel.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.11.2016 gab die erste beschwerdeführende Partei soweit wesentlich ergänzend an, gesund zu sein. Sie habe nunmehr neue Beweismittel. Sie habe einen Bescheid der Staatsanwaltschaft der kasachischen Republik, der beweise, dass gegen sie ein Strafverfahren geführt werde. Das Dokument sei ein Beschluss über die Ausscheidung des Verfahrens gegen sie. Auf die Frage, warum sie das Beweismittel erst jetzt abgebe, meinte sie, dass im Jänner 2014 gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Am XXXX sei der Beschluss erstellt worden, weshalb sie das Schreiben nicht mitbekommen habe. Sie habe es am 21.08.2016 bekommen. Auf die Frage, von wem die erste beschwerdeführende Partei es bekommen habe, meinte diese, von einem Freund, der in Kasachstan lebe. Das Dokument sei jedoch schwer zu besorgen. Auf die Frage, wann der Freund begonnen habe, sich um das Dokument zu bemühen, meinte die erste beschwerdeführende Partei, dass sie ihn Anfang August 2016 angerufen und gebeten habe, das Dokument zu besorgen. Sie habe ihren Freund auch vorher gebeten, dass er die Dokumente besorge, was ohne ihre Anwesenheit jedoch nicht möglich sei. Im August 2016 habe sie den Freund erneut gebeten, wobei ihr Freund dann recherchiert habe, wer der Untersuchungsrichter sei und dann das ganze persönlich abgeklärt habe. Das Dokument sei sehr schwer zu besorgen gewesen; der Freund sei in Kasachstan Polizist und habe für das Dokument seinen Posten riskiert. Sie könne nicht mehr nach Kasachstan zurück, weil gegen sie dort ein Strafverfahren anhängig sei, und ihre Kinder in Österreich schon gut integriert wären.Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.11.2016 gab die erste beschwerdeführende Partei soweit wesentlich ergänzend an, gesund zu sein. Sie habe nunmehr neue Beweismittel. Sie habe einen Bescheid der Staatsanwaltschaft der kasachischen Republik, der beweise, dass gegen sie ein Strafverfahren geführt werde. Das Dokument sei ein Beschluss über die Ausscheidung des Verfahrens gegen sie. Auf die Frage, warum sie das Beweismittel erst jetzt abgebe, meinte sie, dass im Jänner 2014 gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Am römisch 40 sei der Beschluss erstellt worden, weshalb sie das Schreiben nicht mitbekommen habe. Sie habe es am 21.08.2016 bekommen. Auf die Frage, von wem die erste beschwerdeführende Partei es bekommen habe, meinte diese, von einem Freund, der in Kasachstan lebe. Das Dokument sei jedoch schwer zu besorgen. Auf die Frage, wann der Freund begonnen habe, sich um das Dokument zu bemühen, meinte die erste beschwerdeführende Partei, dass sie ihn Anfang August 2016 angerufen und gebeten habe, das Dokument zu besorgen. Sie habe ihren Freund auch vorher gebeten, dass er die Dokumente besorge, was ohne ihre Anwesenheit jedoch nicht möglich sei. Im August 2016 habe sie den Freund erneut gebeten, wobei ihr Freund dann recherchiert habe, wer der Untersuchungsrichter sei und dann das ganze persönlich abgeklärt habe. Das Dokument sei sehr schwer zu besorgen gewesen; der Freund sei in Kasachstan Polizist und habe für das Dokument seinen Posten riskiert. Sie könne nicht mehr nach Kasachstan zurück, weil gegen sie dort ein Strafverfahren anhängig sei, und ihre Kinder in Österreich schon gut integriert wären.

Am 29.11.2016 wurde die erste beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und gab an, dass das Dokument ein Freund erhalten habe; er sei Polizist und habe es daher besorgen können. Jener Freund habe mit dem Untersuchungsbeamten Kontakt aufgenommen, denn normalerweise dürfe man das Dokument nur der ersten beschwerdeführenden Partei selbst aushändigen. Da er aber Polizist sei, habe er es geschafft. Auf Nachfrage gab sie weiter an, dass sie den Freund immer um das Dokument gebeten habe; Anfang August 2016 habe sie ihn erneut gebeten und der Freund habe sich mehr bemüht. Sie lebe mit ihren Kindern in Österreich, spreche ein bisschen Deutsch und habe ohne Bezahlung etwas ausgeholfen. Ihre Kinder seien gut integriert. Sie habe die gleichen Gründe für ihre Antragstellung wie früher.

Die zweite und dritte beschwerdeführende Partei gaben bei ihrer Einvernahme am selben Tag an, keine eigenen Gründe für die Antragstellung zu haben. Sie hätten Freunde in Österreich, gingen zur Schule und wollten hier Ausbildungen machen.

Am 05.12.2016 wurde eine schriftliche Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Parteien eingebracht.

Nach einer Übersetzung ins Deutsche betrifft die nunmehr vorgelegte Unterlage aus dem August XXXX einen Beschluss der Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX über die Ausscheidung des Verfahrens.Nach einer Übersetzung ins Deutsche betrifft die nunmehr vorgelegte Unterlage aus dem August römisch 40 einen Beschluss der Staatsanwaltschaft der Stadt römisch 40 über die Ausscheidung des Verfahrens.

Mit Bescheiden vom 12.01.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 30.09.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 12.01.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 30.09.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführenden Parteien gesund seien und an keinen schweren Krankheiten leiden würden. Der Erwerb jenes Dokuments, das nunmehr vorgelegt worden sei, werde angezweifelt. Danach traf die belangte Behörde aktuelle Feststellungen zur Situation in Kasachsta

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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