Entscheidungsdatum
08.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W164 2130842-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , STA Österreich, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 30.06.2016, Zl. VSNR XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , STA Österreich, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 30.06.2016, Zl. VSNR römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben:
Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides wird im Umfang seiner Vorschreibung von Verzugszinsen insoweit abgeändert, als der BF die zum 20.1.2016 angefallenen Verzugszinsen iHv € 1127,59, jedoch keine Verzugszinsen für die Zeit ab 21.1.2016 zu entrichten hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Zur Vorgeschichte:
Mit Bescheid vom 27.1.2016 sprach die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass eine gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer bestehende Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) in Höhe von € 3.127,07 zuzüglich Verzugszinsen auf den Leistungsanspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers in monatlichen Raten angerechnet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien und führte aus, es liege seiner Meinung nach ein Irrtum vor. Er habe im Inland kein Einkommen erzielt. Es sei daher keine Abgabe zu leisten gewesen.
Die Pensionsversicherungsanstalt bestritt als beklagte Partei, verwies auf einen Rückstandsausweis der SVA und regte die Unterbrechung des Verfahrens an.
Das Arbeits- und Sozialgericht unterbrach mit Beschluss 4 CGS 13/16d vom 3.5.2016 das dort anhängige Verfahren gemäß § 74 Abs 1 ASGG zwecks Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft.Das Arbeits- und Sozialgericht unterbrach mit Beschluss 4 CGS 13/16d vom 3.5.2016 das dort anhängige Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zwecks Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft.
Zum nun anhängigen Verfahren:
Mit Bescheid vom 30.6.2016, GZ: 11/mag.ck, stellte die SVA fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) von 18.7.2007 bis 30.11.2008 der Plichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterlegen sei. (Spruchpunkt 1) und dass der BF zum 21.06.2016 verpflichtet sei, einen Betrag von € 2000,70 an rückständigen Beiträgen a) zur Kranken- Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum 07/2007 bis 09/2007; b) zur Unfallversicherung für den Zeitraum 10/2007 bis 12/2007 und c) zur Kranken- Pensions- und Unfallversicherung sowie Selbständigenvorsorge für den Zeitraum 01/2008 bis 11/2008 zu zahlen. (Spruchpunkt 2). Der BF sei weiters verpflichtet, zum 31.12.2015 Verzugszinsen von € 1.119,37 und ab 01.01.2016 weitere Verzugszinsen von 7,88% aus dem Betrag von € 1.910,17 sowie Nebengebühren von € 7,00 zu bezahlen (Spruchpunkt 3).Mit Bescheid vom 30.6.2016, GZ: 11/mag.ck, stellte die SVA fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) von 18.7.2007 bis 30.11.2008 der Plichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterlegen sei. (Spruchpunkt 1) und dass der BF zum 21.06.2016 verpflichtet sei, einen Betrag von € 2000,70 an rückständigen Beiträgen a) zur Kranken- Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum 07/2007 bis 09/2007; b) zur Unfallversicherung für den Zeitraum 10/2007 bis 12/2007 und c) zur Kranken- Pensions- und Unfallversicherung sowie Selbständigenvorsorge für den Zeitraum 01/2008 bis 11/2008 zu zahlen. (Spruchpunkt 2). Der BF sei weiters verpflichtet, zum 31.12.2015 Verzugszinsen von € 1.119,37 und ab 01.01.2016 weitere Verzugszinsen von 7,88% aus dem Betrag von € 1.910,17 sowie Nebengebühren von € 7,00 zu bezahlen (Spruchpunkt 3).
Zur Begründung stützte sich die SVA auf das Firmenbuch, FN Nr. XXXX , dem zufolge der BF am 18.07.2007 als Gesellschafter der " XXXX " seine Eintragung als Geschäftsführer des genannten Unternehmens beantragt habe. Am 13.11.2008 sei der Antrag auf Löschung dieser Funktion beim Firmenbuch eingelangt. Laut zentralem Gewerberegister habe die " XXXX GmbH"von 21.05.2007 bis 01.12.2010 über eine Gewerbeberechtigung für die Organisation von privaten Veranstaltungen verfügt.Zur Begründung stützte sich die SVA auf das Firmenbuch, FN Nr. römisch 40 , dem zufolge der BF am 18.07.2007 als Gesellschafter der " römisch 40 " seine Eintragung als Geschäftsführer des genannten Unternehmens beantragt habe. Am 13.11.2008 sei der Antrag auf Löschung dieser Funktion beim Firmenbuch eingelangt. Laut zentralem Gewerberegister habe die " römisch 40 GmbH"von 21.05.2007 bis 01.12.2010 über eine Gewerbeberechtigung für die Organisation von privaten Veranstaltungen verfügt.
Das Beitragskonto des BF sei bis 31.12.2006 ausgeglichen gewesen.
Mit Schreiben vom 08.08.2007 habe die SVA den BF darüber verständigt, dass er ab 18.7.2007 aufgrund der Erfüllung der formalen Voraussetzung als Geschäftsführer einer gewerbeberechtigten GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliege. Der BF sei ersucht worden, die beigelegte Versicherungserklärung ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren, damit eine allfällige Ausnahme von der Pflichtversicherung festgestellt werden könne.
Am 25.10.2007 sei bei der SVA ein vom BF mit 15.09.2007 datierter und von einer australischen Adresse abgesendeter Brief eingelangt, mit dem der BF vorgebacht habe, er hätte seinen Wohnsitz in Australien und beabsichtige, diesen nach Triest an eine näher genannte Adresse zu verlegen. Der ihm vorangegangene Geschäftsführer der " XXXX GmbH" habe seine Funktion kurzfristig zurückgelegt. Der BF habe dessen Agenden daher übernehmen müssen. Interimistisch könne er die Geschäftsführung auch vom entfernten Ausland aus wahrnehmen. Um zukünftige Steuerungsmöglichkeiten für die Firma besser wahrnehmen zu können, plane der BF im Januar 2008 nach Europa zurückzukehren und die Geschäftsführung von Italien aus zu übernehmen. Der BF sei in Italien veranlagt und dort unbeschränkt abgaben- und leistungspflichtig. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und keinen Aufenthalt. Ihm seien in Österreich keine Beiträge vorzuschreiben. Der BF habe die an ihn übersandte Versicherungserklärung mit der Erklärung retourniert, dass er aufgrund der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit kein Einkommen erwirtschaftet habe.Am 25.10.2007 sei bei der SVA ein vom BF mit 15.09.2007 datierter und von einer australischen Adresse abgesendeter Brief eingelangt, mit dem der BF vorgebacht habe, er hätte seinen Wohnsitz in Australien und beabsichtige, diesen nach Triest an eine näher genannte Adresse zu verlegen. Der ihm vorangegangene Geschäftsführer der " römisch 40 GmbH" habe seine Funktion kurzfristig zurückgelegt. Der BF habe dessen Agenden daher übernehmen müssen. Interimistisch könne er die Geschäftsführung auch vom entfernten Ausland aus wahrnehmen. Um zukünftige Steuerungsmöglichkeiten für die Firma besser wahrnehmen zu können, plane der BF im Januar 2008 nach Europa zurückzukehren und die Geschäftsführung von Italien aus zu übernehmen. Der BF sei in Italien veranlagt und dort unbeschränkt abgaben- und leistungspflichtig. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und keinen Aufenthalt. Ihm seien in Österreich keine Beiträge vorzuschreiben. Der BF habe die an ihn übersandte Versicherungserklärung mit der Erklärung retourniert, dass er aufgrund der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit kein Einkommen erwirtschaftet habe.
Von 01.10.2007 bis 22.12.2007 sei der BF Angestellter der " XXXX GmbH" gewesen, deren Geschäftsanschrift ebenso wie die der" XXXX GmbH" in XXXX Wien lag. Die SVA habe mit Schreiben vom 30.10.2007 mit einem an diese Adresse gerichteten Schreiben eine Entsendebestätigung E101 gefordert.Von 01.10.2007 bis 22.12.2007 sei der BF Angestellter der " römisch 40 GmbH" gewesen, deren Geschäftsanschrift ebenso wie die der" römisch 40 GmbH" in römisch 40 Wien lag. Die SVA habe mit Schreiben vom 30.10.2007 mit einem an diese Adresse gerichteten Schreiben eine Entsendebestätigung E101 gefordert.
Die für den Zeitraum 07/2007 bis 12/2007 fälligen Beiträge seien dem BF erstmals im 4. Quartal 2007 vorgeschrieben worden. Die Beiträge für die Pflichtversicherung im Jahr 2008 seien dem BF laufend quartalsweise im Jahr 2008 vorgeschrieben worden.
Mit 26.06.2008 habe die SVA eine Zahlungserinnerung an den BF an dessen australische Adresse gerichtet. Mit Schreiben vom 20.7.2008 habe der BF in Beantwortung dieser Zahlungserinnerung mitgeteilt, dass er diese Forderung beeinspruche. Er würde jeden Schriftverkehr mit der SVA einstellen. Alle weiteren Schreiben würden unzustellbar sein, da der BF seinen Wohnsitz wieder ändern würde.
Mit 26.07.2008 habe die SVA einen Kontoauszug für das 3. Quartal 2008 an die australische Adresse des BF gesendet. Dieser sei mit dem Vermerk "unzustellbar" zurückgekommen.
Mit Schreiben vom 02.09.2008 habe die SVA den BF um Übermittlung von Nachweisen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit in Italien ersucht. Dieses Schreiben habe die SVA sowohl an die bekannte australische Adresse als auch an die seinerzeit vom BF angegebene italienische Adresse gerichtet. Das Schreiben habe an keiner der beiden Adressen zugestellt werden können.
Am "22.06.2010" (Anmerkung: wie im Laufe des Beschwerdeverfahrens geklärt werden konnte war damit die Sondermahnung vom 5.3.2010 gemeint) habe die SVA eine Sondermahnung samt Hinweis, dass diese die Einforderungsverjährung unterbreche, an den BF gerichtet. Da eine Abfrage im zentralen Melderegister keinen inländischen Wohnsitz ergeben habe, habe die SVA diese Sondermahnung ohne Zustellversuch gemäß § 8 Zustellgesetz hinterlegt.Am "22.06.2010" (Anmerkung: wie im Laufe des Beschwerdeverfahrens geklärt werden konnte war damit die Sondermahnung vom 5.3.2010 gemeint) habe die SVA eine Sondermahnung samt Hinweis, dass diese die Einforderungsverjährung unterbreche, an den BF gerichtet. Da eine Abfrage im zentralen Melderegister keinen inländischen Wohnsitz ergeben habe, habe die SVA diese Sondermahnung ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz hinterlegt.
Eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt habe ergeben, dass für den BF in den Jahren 2007 und 2008 keine steuerrechtliche Veranlagung (Einkommenssteuerbescheid) erfolgt sei.
Am 13.09.2011 habe die SVA eine weitere Sondermahnung samt Hinweis, dass diese die Einforderungsverjährung unterbreche, an den BF gerichtet. Da eine Abfrage im zentralen Melderegister keinen inländischen Wohnsitz ergeben habe, habe die SVA auch diese Sondermahnung ohne Zustellversuch gemäß § 8 Zustellgesetz hinterlegt.Am 13.09.2011 habe die SVA eine weitere Sondermahnung samt Hinweis, dass diese die Einforderungsverjährung unterbreche, an den BF gerichtet. Da eine Abfrage im zentralen Melderegister keinen inländischen Wohnsitz ergeben habe, habe die SVA auch diese Sondermahnung ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz hinterlegt.
Am 27.12.2011 habe die SVA eine weitere Sondermahnung an die Wiener Firmenadresse der " XXXX " gerichtet. In Beantwortung dieses Schreibens brachte der BF mit einem aus Bratislava gesendeten Brief vor, die Forderung bestehe zu Unrecht. Die " XXXX GmbH" verfüge über keinen Gewerbeschein und übe in Österreich keine sozialversicherungswirksame Tätigkeit aus.Am 27.12.2011 habe die SVA eine weitere Sondermahnung an die Wiener Firmenadresse der " römisch 40 " gerichtet. In Beantwortung dieses Schreibens brachte der BF mit einem aus Bratislava gesendeten Brief vor, die Forderung bestehe zu Unrecht. Die " römisch 40 GmbH" verfüge über keinen Gewerbeschein und übe in Österreich keine sozialversicherungswirksame Tätigkeit aus.
Ein Telefonat der SVA mit der auf dem vom BF verwendeten Briefpapier aufscheinenden Telefonnummer ergab, dass es sich bei der vom BF angegebenen Adrese um die Adresse seines Bruders, XXXX , handelte. Dieser habe der SVA in der Folge die aktuelle Adresse des BF mitgeteilt.Ein Telefonat der SVA mit der auf dem vom BF verwendeten Briefpapier aufscheinenden Telefonnummer ergab, dass es sich bei der vom BF angegebenen Adrese um die Adresse seines Bruders, römisch 40 , handelte. Dieser habe der SVA in der Folge die aktuelle Adresse des BF mitgeteilt.
Ein reger Schriftverkehr mit dem BF sei gefolgt.
Am 16.09.2014 habe die SVA eine weitere Sondermahnung an die nun bekannte slowakische Adresse des BF gesendet. In Beantwortung dieser Sondermahnung habe der BF mit Schreiben vom 26.09.2014 die Forderung abermals bestritten.
Mit Schreiben vom 11.11.2014 habe die SVA dem BF erneut die festgestellte Pflichtversicherung mitgeteilt und ihn aufgefordert, die von ihm behauptete Sozialversicherung in Italien nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 29.1.2015 habe die SVA dem BF die Auslandsexekution angedroht.
Mit 21.01.2016 habe die SVA einen Rückstandsausweis ausgestellt und die Pensionsversicherungsanstalt ersucht, die Beitragsschuld gemäß § 106 ASVG aufzurechnen.Mit 21.01.2016 habe die SVA einen Rückstandsausweis ausgestellt und die Pensionsversicherungsanstalt ersucht, die Beitragsschuld gemäß Paragraph 106, ASVG aufzurechnen.
Die Pensionsversicherungsanstalt habe daraufhin mit Bescheid vom 27.01.2016 festgestellt, dass die offene Forderung der SVA ab 01.02.2016 auf den Leistungsanspruch des BF (Alterspension) angerechnet werde. Gegen diesen Bescheid habe der BF Klage an das Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Das dort anhängige Verfahren sei zur Klärung der Vorfrage der Versicherungs- und Beitragspflicht unterbrochen worden.
Seit 14.06.2016 scheine im zentralen Melderegister eine österreichische Adresse des BF auf.
Rechtlich stützte sich die SVA zur Feststellung der Pflichtversicherung auf § 2 Abs 1 Z 3 GSVG, der einen Formaltatbestand normiere. Das Vorbringen des BF, er hätte 2007 und 2008 im Inland keine Einkünfte erwirtschaftet, sei daher nicht relevant. Dass der BF in der fraglichen Zeit seine Agenden als Geschäftsführer wahrgenommen habe, habe er selbst mit seinem Schreiben vom 25.10.2007 bestätigt.Rechtlich stützte sich die SVA zur Feststellung der Pflichtversicherung auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, der einen Formaltatbestand normiere. Das Vorbringen des BF, er hätte 2007 und 2008 im Inland keine Einkünfte erwirtschaftet, sei daher nicht relevant. Dass der BF in der fraglichen Zeit seine Agenden als Geschäftsführer wahrgenommen habe, habe er selbst mit seinem Schreiben vom 25.10.2007 bestätigt.
Hinsichtlich der nachverrechneten Beiträge stützte sich die SVA auf § 25 Abs 4 Z 1, dritter und vierter Satz GSVG. Dem BF sei die Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden.Hinsichtlich der nachverrechneten Beiträge stützte sich die SVA auf Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,, dritter und vierter Satz GSVG. Dem BF sei die Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden.
Für die Monate Oktober, November und Dezember 2007 habe der BF entsprechend den Bestimmungen über die Mehrfachversicherung keine Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung zu leisten, da er während dieser Zeit Dienstnehmer der " XXXX GmbH" gewesen sei.Für die Monate Oktober, November und Dezember 2007 habe der BF entsprechend den Bestimmungen über die Mehrfachversicherung keine Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung zu leisten, da er während dieser Zeit Dienstnehmer der " römisch 40 GmbH" gewesen sei.
Die SVA legte die Berechnung der ausständigen Beiträge, der Verzugszinsen und der Nebengebühren dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine zulässige Beschwerde und brachte vor, er sei zu keiner Zeit Angestellter der XXXX GmbH gewesen und habe auch kein Gehalt aus einer Tätigkeit für dieses Unternehmen bezogen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine zulässige Beschwerde und brachte vor, er sei zu keiner Zeit Angestellter der römisch 40 GmbH gewesen und habe auch kein Gehalt aus einer Tätigkeit für dieses Unternehmen bezogen.
Beiträge aus einer allfälligen Pflichtversicherung aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit bei der " XXXX GmbH" wären der " XXXX GmbH" anzulasten, nicht aber dem BF. Der BF habe aus dieser Geschäftsführertätigkeit weder direkt noch indirekt Bezüge erlangt.Beiträge aus einer allfälligen Pflichtversicherung aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit bei der " römisch 40 GmbH" wären der " römisch 40 GmbH" anzulasten, nicht aber dem BF. Der BF habe aus dieser Geschäftsführertätigkeit weder direkt noch indirekt Bezüge erlangt.
Der BF verwies auf die steuerrechtliche Berufungsentscheidung UFSW vom 24.11.2006, RV/1046-W105 und führte aus, dass Sozialversicherungsabgaben dieser Entscheidung zufolge betriebliche Ausgaben seien. Sie könnten daher nicht ex lege auch Privatausgaben sein.
Es wäre auch zu prüfen, von welcher Bemessungsgrundlage die SVA ausging.
Die " XXXX GmbH" sei aufgrund eines europäischen Auftraggebers gezwungen gewesen, ein Gewerbe anzumelden. Dieses sei im November 2007 wieder gekündigt worden.Die " römisch 40 GmbH" sei aufgrund eines europäischen Auftraggebers gezwungen gewesen, ein Gewerbe anzumelden. Dieses sei im November 2007 wieder gekündigt worden.
Der BF sei nicht bereit, Auskunft über seine italienische Versicherung zu geben. Er legte seiner Beschwerde einen italienischen Aufenthaltstitel bei.
Die SVA legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 29.6.2017 brachte der BF ergänzend vor, das Gewerbe der " XXXX GmbH" sei während des streitgegenständlichen Zeitraumes abgemeldet gewesen. Der BF sei im Ausland tätig gewesen und habe kein Einkommen bezogen. Es sei dem BF nicht zumutbar, Unterlagen einer Versicherung beizubringen, die nunmehr 10 Jahre zurückliege. Es sei Aufgabe der staatlichen Institutionen, bei den italienischen Institutionen die Zeiten ausheben zu lassen.Mit Schreiben vom 29.6.2017 brachte der BF ergänzend vor, das Gewerbe der " römisch 40 GmbH" sei während des streitgegenständlichen Zeitraumes abgemeldet gewesen. Der BF sei im Ausland tätig gewesen und habe kein Einkommen bezogen. Es sei dem BF nicht zumutbar, Unterlagen einer Versicherung beizubringen, die nunmehr 10 Jahre zurückliege. Es sei Aufgabe der staatlichen Institutionen, bei den italienischen Institutionen die Zeiten ausheben zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 05.10.2017 eine mündliche Verhandlung ab, zu der der BF und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen.
Der BF bestätigte dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (18.7.2007 bis 30.11.2008) die Funktion des Geschäftsführers der " XXXX GmbH" innehatte und Mehrheitsgesellschafter der " XXXX GmbH" war. Bis 18.7.2007 sei sein Sohn Geschäftsführer gewesen. Da dieser plötzlich ausschied habe der BF die Geschäftsführung unter widrigen Umständen übernommen. Die Firma existiere nach wie vor, sie betreibe aber kein Gewerbe. Der BF wisse nicht, wer seinerzeit das Gewerbe angemeldet habe.Der BF bestätigte dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (18.7.2007 bis 30.11.2008) die Funktion des Geschäftsführers der " römisch 40 GmbH" innehatte und Mehrheitsgesellschafter der " römisch 40 GmbH" war. Bis 18.7.2007 sei sein Sohn Geschäftsführer gewesen. Da dieser plötzlich ausschied habe der BF die Geschäftsführung unter widrigen Umständen übernommen. Die Firma existiere nach wie vor, sie betreibe aber kein Gewerbe. Der BF wisse nicht, wer seinerzeit das Gewerbe angemeldet habe.
Der BF habe in der " XXXX GmbH" im Zeitraum 18.7.2007 bis 30.11.2008 die qualifizierte Mehrheit gehabt. Jedoch sei nicht mit seiner Kenntnis und mit seinem Willen ein Gewerbe betrieben worden.Der BF habe in der " römisch 40 GmbH" im Zeitraum 18.7.2007 bis 30.11.2008 die qualifizierte Mehrheit gehabt. Jedoch sei nicht mit seiner Kenntnis und mit seinem Willen ein Gewerbe betrieben worden.
Die XXXX . GmbH sei eine Beratungsfirma gewesen, und sei ohne Gewerbeberechtigung tätig gewesen. Ein öffentlicher Auftraggeber einer europäische Körperschaft habe dann eines Tages als Voraussetzung für die Auftragsvergabe verlangt, dass die Firma über eine Gewerbeberechtigung verfügen müsse.Die römisch 40 . GmbH sei eine Beratungsfirma gewesen, und sei ohne Gewerbeberechtigung tätig gewesen. Ein öffentlicher Auftraggeber einer europäische Körperschaft habe dann eines Tages als Voraussetzung für die Auftragsvergabe verlangt, dass die Firma über eine Gewerbeberechtigung verfügen müsse.
Der BF habe am 04.11.2007 von seiner australischen Adresse ein Schreiben an die Wirtschaftskammer Österreich gerichtet, um die Löschung des Gewerbes zu betreiben. Dieses Schreiben sei offenbar untergegangen. Der BF legte das Schreiben vor.
In Australien habe der BF in der hier relevanten Zeit keinen formalen Wohnsitz gehabt, sondern immer wieder kurzfristig bei Freunden gewohnt. Sein Steuerwohnsitz sei von 1982 oder 1984 bis 2009 Italien gewesen.
Seine formale Geschäftsführertätigkeit für die " XXXX GmbH" habe der BF von Australien aus betrieben. Die reale Geschäftsführertätigkeit habe ein in Wien tätiger Mitarbeiter ausgeübt, der auch für die gewerberechtliche Seite zuständig gewesen sei.Seine formale Geschäftsführertätigkeit für die " römisch 40 GmbH" habe der BF von Australien aus betrieben. Die reale Geschäftsführertätigkeit habe ein in Wien tätiger Mitarbeiter ausgeübt, der auch für die gewerberechtliche Seite zuständig gewesen sei.
Als Geschäftsführer der XXXX . GmbH habe der BF gröbere Entscheidungen getroffen und Akquise betrieben. Er sei viel international unterwegs gewesen. Mit dem Büro in Wien habe er telefonisch und per E-Mail Kontakt gehabt.Als Geschäftsführer der römisch 40 . GmbH habe der BF gröbere Entscheidungen getroffen und Akquise betrieben. Er sei viel international unterwegs gewesen. Mit dem Büro in Wien habe er telefonisch und per E-Mail Kontakt gehabt.
Die " XXXX GmbH" habe Beratungsleistungen in der Werbebranche, Konzepte, Texte, Coaching, d.h. Befähigungshilfen für Manager, Trainings angeboten, kurzfristig auch die Durchführung von Events. Für die letztgenannte Tätigkeit habe das Gewerbe angemeldet werden müssen.Die " römisch 40 GmbH" habe Beratungsleistungen in der Werbebranche, Konzepte, Texte, Coaching, d.h. Befähigungshilfen für Manager, Trainings angeboten, kurzfristig auch die Durchführung von Events. Für die letztgenannte Tätigkeit habe das Gewerbe angemeldet werden müssen.
Die Kunden hätten sich an den gewerblichen Geschäftsführer oder an den BF gewendet. Die XXXX GmbH habe langfristige Kunden gehabt, mit denen der BF Beziehungen gepflegt habe. Über lange Jahre seien Verträge nur mündlich geschlossen worden. Mit der XXXX sei ein schriftlicher Rahmenvertrag geschlossen worden. Der BF habe telefonisch verhandelt und sei immer wieder in Wien zu Besuch gewesen. Ein Prokurist der XXXX GmbH habe viele Agenden der XXXX GmbH mitgemacht. Dieser habe die Fäden am Betriebsstandort XXXX in der Hand gehabt, wenn der BF nicht da war.Die Kunden hätten sich an den gewerblichen Geschäftsführer oder an den BF gewendet. Die römisch 40 GmbH habe langfristige Kunden gehabt, mit denen der BF Beziehungen gepflegt habe. Über lange Jahre seien Verträge nur mündlich geschlossen worden. Mit der römisch 40 sei ein schriftlicher Rahmenvertrag geschlossen worden. Der BF habe telefonisch verhandelt und sei immer wieder in Wien zu Besuch gewesen. Ein Prokurist der römisch 40 GmbH habe viele Agenden der römisch 40 GmbH mitgemacht. Dieser habe die Fäden am Betriebsstandort römisch 40 in der Hand gehabt, wenn der BF nicht da war.
2007/2008 habe sei der BF nach Italien gezogen. Er habe sich aber auch immer wieder in Australien und Österreich aufgehalten. Wann genau er sich wo aufgehalten habe, könne er nicht mehr sagen. Der Umzug sei aus Visa-Rechtlichen Gründen notwendig gewesen. Ab 2009 sei der BF nach Bratislava übersiedelt. In Italien habe der BF mit kurzen Unterbrechungen von 1982 bis 2009 einen Wohnsitz gehabt. Abgesehen von den Aufenthalten in Australien habe er sich auch dort aufgehalten, aber auch in Österreich.
Mit seinem Schreiben vom 29.6.2017 habe der BF angeben wollen, dass er für seine Tätigkeit als Geschäftsführer kein Honorar bezogen habe. Die GmbH habe aber sehr wohl Geschäfte gemacht.
Wie es zur Eintragung seiner unselbständigen Beschäftigung bei XXXX GmbH gekommen sei, sei dem BF unklar. Möglicherweise sei er im Zuge seiner Vortragstätigkeit angemeldet worden.Wie es zur Eintragung seiner unselbständigen Beschäftigung bei römisch 40 GmbH gekommen sei, sei dem BF unklar. Möglicherweise sei er im Zuge seiner Vortragstätigkeit angemeldet worden.
In der verfahrensgegenständlichen Zeit habe der BF keine Arztbesuche absolvieren müssen. Eine Pension beziehe der BF von Österreich und der Slowakei, nicht von Italien, auch nicht von Australien. Ausgleichszulage beziehe der BF keine.
Der BF beantragte, die Verzugszinsen nach den bestehenden Bestimmungen herabzusetzen.
Mit Schreiben vom 17.10.2017 (Einlangensdatum) führte der BF dazu aus, er beziehe eine österreichische Alterspension von etwa € 260,-- (variierend) brutto, von der € 12 an Krankenversicherungsbeiträgen und € 30 zur Bedienung des Zahlungsrückstandes der SVA abgezogen werde, somit € 220,-- netto. Aus seiner slowakischen Pensionsberechtigung beziehe er € 14,-- monatlich. Eine Ausgleichzulage werde in der Slowakei nicht gewährt. Für die Wohnung bezahle der BF inclusive Betriebskosten und Energie € 550,-- monatlich. Die Lebenshaltung auf bescheidenem Niveau koste weitere €
400,-- bis 500,--. Ein Auskommen sei nur durch die fallweise Unterstützung der Familie möglich. Um "über Wasser" zu bleiben biete der BF fallweise Dienstleistungen im Bildungsbereich an (zwischen 500,-- € und 4000,-- € im Jahr). Die XXXX GmbH habe 2016 einen Verlust von € 50 000,-- angehäuft. Eine Entnahme aus diesem Betrieb sei seit 4 Jahren nicht möglich. Eine Liquidation stehe bevor. Weiters gebe es eine notariell fixierte Schuldverpflichtung aus dem Jahr 2014 gegenüber einem ehemaligen Geschäftspartner für ein erfolgloses Geschäftsprojekt in Höhe von € 100.000,--, die zu bedienen dem Bf derzeit nicht möglich sei. Jede Belastung und Schmälerung seiner Einkommenssituation stelle für den BF eine existenzgefährdende Situation dar.400,-- bis 500,--. Ein Auskommen sei nur durch die fallweise Unterstützung der Familie möglich. Um "über Wasser" zu bleiben biete der BF fallweise Dienstleistungen im Bildungsbereich an (zwischen 500,-- € und 4000,-- € im Jahr). Die römisch 40 GmbH habe 2016 einen Verlust von € 50 000,-- angehäuft. Eine Entnahme aus diesem Betrieb sei seit 4 Jahren nicht möglich. Eine Liquidation stehe bevor. Weiters gebe es eine notariell fixierte Schuldverpflichtung aus dem Jahr 2014 gegenüber einem ehemaligen Geschäftspartner für ein erfolgloses Geschäftsprojekt in Höhe von € 100.000,--, die zu bedienen dem Bf derzeit nicht möglich sei. Jede Belastung und Schmälerung seiner Einkommenssituation stelle für den BF eine existenzgefährdende Situation dar.
Im Zuge des daraufhin gewährten Parteiengehörs gab die SVA mit Schreiben vom 9.11.2017 bekannt, dass sie bezogen auf die gegenständliche Beitragsnachforderung einen Verzugszinsen-Stop ab 21.01.2016 veranlasst habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 16.10.2003 Gesellschafter der im Firmenbuch eingetragenen XXXX GmbH mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift in XXXX Wien, XXXX . Die XXXX GmbH wurde nach den Normen des österreichischen Gesellschaftsrechts gegründet.Der Beschwerdeführer ist seit 16.10.2003 Gesellschafter der im Firmenbuch eingetragenen römisch 40 GmbH mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift in römisch 40 Wien, römisch 40 . Die römisch 40 GmbH wurde nach den Normen des österreichischen Gesellschaftsrechts gegründet.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 17.07.2007 wurde der BF mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer dieses Unternehmens bestellt. Am 18.07.2007 wurde die Eintragung dieser Funktion ins Firmenbuch beantragt. Die Funktion wurde mit 24.07.2007 im Firmenbuch eingetragen.
Der BF war zu dieser Zeit Mehrheitsgesellschafter der XXXX GmbH. Er blieb Mehrheitsgesellschafter, bis er im Jahr 2011 Alleingesellschafter wurde.Der BF war zu dieser Zeit Mehrheitsgesellschafter der römisch 40 GmbH. Er blieb Mehrheitsgesellschafter, bis er im Jahr 2011 Alleingesellschafter wurde.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 13.11.2008 wurde der BF mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer des genannten Unternehmens abberufen. Die Eintragung dieser Abberufung ins Firmenbuch wurde am 13.11.2008 beantragt. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am 19.11.2008.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 15.11.2011 wurde der BF erneut mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer dieses Unternehmens bestellt. Am 16.11.2011 wurde die Eintragung dieser Funktion ins Firmenbuch beantragt. Die Funktion wurde mit 10.12.2011 im Firmenbuch eingetragen.
Die XXXX GmbH verfügt seit 21.05.2007 über die Gewerbeberechtigung "Organisation von privaten Veranstaltungen". Mit 21.05.2012 zeigte die " XXXX GmbH" der Wirtschaftskammer Österreich den Nichtbetrieb des genannten Gewerbes ab 1.12.2010 an.Die römisch 40 GmbH verfügt seit 21.05.2007 über die Gewerbeberechtigung "Organisation von privaten Veranstaltungen". Mit 21.05.2012 zeigte die " römisch 40 GmbH" der Wirtschaftskammer Österreich den Nichtbetrieb des genannten Gewerbes ab 1.12.2010 an.
Für den BF ist im Zentralen Melderegister kein inländischer Wohnsitz ausgewiesen.
Laut Firmenbuch lautete die Adresse des BF als Person bis 10.11.2003 XXXX Wien, XXXX , danach bis 23.05.2011 XXXX Trieste, seit 23.05.2011 lautete die Adresse des BF XXXX Bratislava II, SVK XXXX .Laut Firmenbuch lautete die Adresse des BF als Person bis 10.11.2003 römisch 40 Wien, römisch 40 , danach bis 23.05.2011 römisch 40 Trieste, seit 23.05.2011 lautete die Adresse des BF römisch 40 Bratislava römisch zwei, SVK römisch 40 .
Mit Schreiben vom 15.9.2007 (eingelangt am 25.10.2007) gab der BF bekannt, dass er seinen Wohnsitz in Australien habe, beabsichtige, diesen im Januar 2008 nach Triest an eine näher genannte Adresse (es handelt sich um jene Adresse, die im Firmenbuch aufscheint) zu verlegen und dass er die Geschäftsführung der " XXXX GmbH" von Australien aus wahrnehme.Mit Schreiben vom 15.9.2007 (eingelangt am 25.10.2007) gab der BF bekannt, dass er seinen Wohnsitz in Australien habe, beabsichtige, diesen im Januar 2008 nach Triest an eine näher genannte Adresse (es handelt sich um jene Adresse, die im Firmenbuch aufscheint) zu verlegen und dass er die Geschäftsführung der " römisch 40 GmbH" von Australien aus wahrnehme.
Mit 30.10.2007 richtete die SVA ein Schreiben an " XXXX c/o XXXX GmbH", XXXX Wien und forderte die Vorlage eines Entsendeformulars E101.Mit 30.10.2007 richtete die SVA ein Schreiben an " römisch 40 c/o römisch 40 GmbH", römisch 40 Wien und forderte die Vorlage eines Entsendeformulars E101.
Dieses Schreiben wurde retouniert mit dem Vermerk "retour, Bitte an XXXX Australia"Dieses Schreiben wurde retouniert mit dem Vermerk "retour, Bitte an römisch 40 Australia"
Die SVA veranlasste daraufhin die Versendung dieses Schreibens an die australische Adresse des BF (ohne Nachweis). Es langte keine Antwort ein.
Mit Schreiben vom 26.6.2008 richtete die SVA eine Sondermahnung an den BF an die genannte australische Adresse.
Der BF beantwortete diese Sondermahnung mit einem Schreiben vom 20.7.2008 (Einlangensdatum 31.7.2008) mit dem der BF mitteilt, er würde ab sofort jeden Schriftverkehr mit der SVA einstellen und würde seinen Wohnsitz ändern. Nachfolgende Schreiben der SVA würden unzustellbar sein. Der BF gab keine neue Zustelladresse bekannt.
Die Vorschreibung des dritten Quartals 2008 (Datum 26.7.2008) wurde dem BF an seine australische Adresse gesandt und kam mit dem Vermerk "unknown at this adress" am 25.9.2008 retour.
Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 2.9.2008 gerichtet an den BF
1) an der über ihm bekannten australischen Adresse und 2) an der im Firmenbuch aufscheinenden italienischen Adresse forderte die SVA den BF erneut auf, Nachweise betreffend einer in Italien ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit vorzulegen. Beide Schreiben kamen als unzustellbar ("unknown at this adress") retour.
Mit 5.3.2010 richtete die SVA einen Postauftrag über den Mahnsaldo von € 2.699,33 an den BF und stellte diesen durch Hinterlegung gem. § 8 Zustellgesetz ohne Zustellversuch zu. Eine Verständigung über die Hinterlegung dieser Sondermahnung an der Adresse der " XXXX GmbH" erfolgte nicht.Mit 5.3.2010 richtete die SVA einen Postauftrag über den Mahnsaldo von € 2.699,33 an den BF und stellte diesen durch Hinterlegung gem. Paragraph 8, Zustellgesetz ohne Zustellversuch zu. Eine Verständigung über die Hinterlegung dieser Sondermahnung an der Adresse der " römisch 40 GmbH" erfolgte nicht.
Am 13.09.2011 richtete die SVA eine Sondermahnung von € 2.944,50 an den BF und stellte diese durch Hinterlegung gem. § 8 Zustellgesetz ohne Zustellversuch zu. Eine Verständigung über die Hinterlegung dieser Sondermahnung an der Adresse der " XXXX GmbH" erfolgte nicht und wurde als nicht zweckmäßig angesehen: Die " XXXX GmbH" ha