TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/9 W210 2160772-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W210 2160772-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock. 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. 1068096210-150497048, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock. 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. 1068096210-150497048, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen Brüdern XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2160771-1) und mj. XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2160777-1) illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 12.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen Brüdern römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2160771-1) und mj. römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2160777-1) illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 12.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 14.05.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass sein Vater von den Taliban entführt worden sei. Seitdem würden die Taliban die ganze Familie mit dem Tod bedrohen.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge über seine Brüder XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2160771-1) und mj. XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2160777-1) übertragen.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge über seine Brüder römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2160771-1) und mj. römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2160777-1) übertragen.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, als die Taliban erfahren hätten, dass sein Vater einen LKW-Tanker habe, hätten sie von ihm verlangt, dass er Sprengstoff zum Stützpunkt XXXX transportiere und dort explodieren lasse. Die Taliban hätten den Vater drei bis vier Mal bedroht und ihm auch gesagt, dass sie seine Söhne zwangsrekrutieren würden. Eines Tages seien drei bis vier Personen zu ihnen nachhause gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe daraufhin gesagt, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei.4. Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, als die Taliban erfahren hätten, dass sein Vater einen LKW-Tanker habe, hätten sie von ihm verlangt, dass er Sprengstoff zum Stützpunkt römisch 40 transportiere und dort explodieren lasse. Die Taliban hätten den Vater drei bis vier Mal bedroht und ihm auch gesagt, dass sie seine Söhne zwangsrekrutieren würden. Eines Tages seien drei bis vier Personen zu ihnen nachhause gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe daraufhin gesagt, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde begründend ausgeführt, die Behörde gehe in einer Gesamtschau der Ausführungen des Beschwerdeführers, den Ausführungen seiner Brüder und den gravierende, unterschiedlich getätigten Aussagen von einer nicht glaubwürdigen Darstellung aus.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde begründend ausgeführt, die Behörde gehe in einer Gesamtschau der Ausführungen des Beschwerdeführers, den Ausführungen seiner Brüder und den gravierende, unterschiedlich getätigten Aussagen von einer nicht glaubwürdigen Darstellung aus.

6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE Rechtsberatung – Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit weiterer Verfahrensanordnung des BFA vom 22.05.2017 wurde der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, informiert.

8. Mit Schreiben vom 01.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wendet ein, dass die von der belangten Behörde vorgehaltenen Widersprüche konstruiert erscheinen würden. Das Kernvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Brüder über die Fluchtgründe stimme überein. Die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass die jüngeren Brüder des Beschwerdeführers bei ihrer Ausreise bzw. Antragstellung und Einvernahme minderjährig gewesen seien. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban entführt oder zwangsrekrutiert zu werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts im Westen als Ungläubiger gelte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe ebenfalls nicht. Die Rückkehrentscheidung verstoße gegen Art. 8 EMRK.8. Mit Schreiben vom 01.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wendet ein, dass die von der belangten Behörde vorgehaltenen Widersprüche konstruiert erscheinen würden. Das Kernvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Brüder über die Fluchtgründe stimme überein. Die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass die jüngeren Brüder des Beschwerdeführers bei ihrer Ausreise bzw. Antragstellung und Einvernahme minderjährig gewesen seien. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban entführt oder zwangsrekrutiert zu werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts im Westen als Ungläubiger gelte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe ebenfalls nicht. Die Rückkehrentscheidung verstoße gegen Artikel 8, EMRK.

9. Mit Datum vom 07.06.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Schreiben vom 16.06.2017 wurden der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsberater, und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2017 geladen.

11. Das BFA verzichtete mit Eingabe vom 23.06.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.08.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprachen Dari und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren der beiden Brüder des Beschwerdeführers (W210 2160777-1 und W210 2160771-1), zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Der Beschwerdeführer und seine Brüder wurden ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan befragt.

Der Beschwerdeführervertreter legte ein Konvolut mit Lohnzetteln, einem Jahreszeugnis, einem Unterstützungsschreiben, einer Schulbesuchsbestätigung, einer Leistungsbeschreibung, Kopien der Tazkira der Beschwerdeführer, Treibstoffabrechnungen der Firma des Vaters aus dem Jahr 2009, die der Onkel im Haus gefunden habe, sowie drei Fotos, welche die drei Beschwerdeführer mit ihrem jüngeren Bruder XXXX , den Vater und einen Kollegen vor dessen Lastwagen sowie den Beschwerdeführer mit seinem Bruder XXXX zeigen würden (Beilagen ./1 bis ./3 des VP). Weiters wurden ein Konvolut an Länderberichten und die Zusammenfassung zweier BVwG-Entscheidungen zum Akt genommen (Beilagen ./4 und ./5 des VP).Der Beschwerdeführervertreter legte ein Konvolut mit Lohnzetteln, einem Jahreszeugnis, einem Unterstützungsschreiben, einer Schulbesuchsbestätigung, einer Leistungsbeschreibung, Kopien der Tazkira der Beschwerdeführer, Treibstoffabrechnungen der Firma des Vaters aus dem Jahr 2009, die der Onkel im Haus gefunden habe, sowie drei Fotos, welche die drei Beschwerdeführer mit ihrem jüngeren Bruder römisch 40 , den Vater und einen Kollegen vor dessen Lastwagen sowie den Beschwerdeführer mit seinem Bruder römisch 40 zeigen würden (Beilagen ./1 bis ./3 des VP). Weiters wurden ein Konvolut an Länderberichten und die Zusammenfassung zweier BVwG-Entscheidungen zum Akt genommen (Beilagen ./4 und ./5 des VP).

13. Mit Eingabe vom 20.09.2017 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Beilagen. In einem wurden die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.02.2017 über die Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer wegen XXXX geführten Ermittlungsverfahrens sowie ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft13. Mit Eingabe vom 20.09.2017 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Beilagen. In einem wurden die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 16.02.2017 über die Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer wegen römisch 40 geführten Ermittlungsverfahrens sowie ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft

XXXX vom 30.08.2017 betreffend die vom Beschwerdeführer gemäß XXXX verpflichtend vorzunehmende Kontrolluntersuchung vorgelegt.römisch 40 vom 30.08.2017 betreffend die vom Beschwerdeführer gemäß römisch 40 verpflichtend vorzunehmende Kontrolluntersuchung vorgelegt.

14. Mit Eingabe vom 03.10.2017 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers. In einem wurde angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union näher bezeichnete Fragen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen.14. Mit Eingabe vom 03.10.2017 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers. In einem wurde angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union näher bezeichnete Fragen zur Auslegung von Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorzulegen.

15. Mit Eingaben vom 27.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführervertreter eine Bestätigung über das Zustandekommen eines Tatausgleiches betreffend einen Vorfall vom 16.03.2017, an dem die beiden Brüder des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu W210 2160777-1 und W210 2160771-1) beteiligt waren. In einem wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul hingewiesen.

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2017 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan per 25.09.2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche zur Kenntnis gebracht.

17. Mit Eingabe vom 22.11.2017 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme.

18. Mit Datum vom 11.01.2018 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers betreffend die aktuelle Rechtsprechung zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul für Minderjährige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers und dessen zwei Brüder (Beschwerdeführer zu W210 2160777-1 und W210 2160771-1), insbesondere in deren Einvernahmen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Einsicht in die zugrundeliegenden Gerichtsakten des Beschwerdeführers und seiner Brüder sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2017 und Einholung relevanter Länderberichte:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, an einem nicht näher feststellbaren Datum im Jahr XXXX geboren und somit jedenfalls volljährig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, an einem nicht näher feststellbaren Datum im Jahr römisch 40 geboren und somit jedenfalls volljährig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie – das sind jedenfalls seine Mutter und seine fünf Brüder – in seinem Heimatdorf. Die Familie des Beschwerdeführers wohnt in einem Einfamilienhaus und hat auf ihrem eigenen Grundstück eine kleine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Schule in seinem Heimatdorf und arbeitete in der kleinen Landwirtschaft der Familie mit. Eine einschlägige Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie – das sind jedenfalls seine Mutter und seine fünf Brüder – in seinem Heimatdorf. Die Familie des Beschwerdeführers wohnt in einem Einfamilienhaus und hat auf ihrem eigenen Grundstück eine kleine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Schule in seinem Heimatdorf und arbeitete in der kleinen Landwirtschaft der Familie mit. Eine einschlägige Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht.

Im Alter von ungefähr zwanzig Jahren verließ der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seinen Brüdern XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2160771-1) und mj. XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2160777-1).Im Alter von ungefähr zwanzig Jahren verließ der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seinen Brüdern römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2160771-1) und mj. römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2160777-1).

Der Beschwerdeführer lebt derzeit gemeinsam mit seinen beiden Brüdern in einer Gemeinde in Oberösterreich. Er ist seit 31.12.2015 als Kochlehrling im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung beschäftigt. Er besuchte im Jahr 2015 zwei Deutschkurse (A1.1 und A1.2) und erhält wöchentlich Besuch von einem Deutschlehrer.

Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Er ist seit Oktober 2016 traditionell, aber nicht standesamtlich verheiratet, seine Frau hat er zwei Wochen vor der Hochzeit über Vermittlung von Familienangehörigen in Afghanistan und Österreich in Österreich kennengelernt. Der Beschwerdeführer besucht seine in einem anderen Bundesland lebende Frau einmal pro Woche. Diese ist ebenfalls Asylwerberin aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer und seine Gattin verfügen nicht über einen gemeinsamen Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund seiner XXXX in Österreich von Gesetzes wegen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen bei einem Lungenfacharzt zu unterziehen. Er befindet sich jedoch nicht mehr in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund seiner römisch 40 in Österreich von Gesetzes wegen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen bei einem Lungenfacharzt zu unterziehen. Er befindet sich jedoch nicht mehr in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es leben jedenfalls die Mutter des Beschwerdeführers und drei weitere Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers im gemeinsamen Einfamilienhaus. Der Beschwerdeführer hat zudem einen Onkel namens XXXX , welcher ebenfalls gemeinsam mit seiner Familie in XXXX in einem Haus lebt und in XXXX ein eigenes Geschäft hat.Es leben jedenfalls die Mutter des Beschwerdeführers und drei weitere Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers im gemeinsamen Einfamilienhaus. Der Beschwerdeführer hat zudem einen Onkel namens römisch 40 , welcher ebenfalls gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 in einem Haus lebt und in römisch 40 ein eigenes Geschäft hat.

Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seiner Mutter und seinem Onkel.

Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ( XXXX ) ist aus infrastruktureller Sicht über die Ring-Road und das Straßennetz erreichbar. Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar verläuft durch die an Kabul angrenzende Heimatprovinz des Beschwerdeführers und verbindet diese mit Kabul auf direktem Weg. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung auf dieser Straße konnte nicht festgestellt werden.Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) ist aus infrastruktureller Sicht über die Ring-Road und das Straßennetz erreichbar. Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar verläuft durch die an Kabul angrenzende Heimatprovinz des Beschwerdeführers und verbindet diese mit Kabul auf direktem Weg. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung auf dieser Straße konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hatte weder durch seine Zugehörigkeit zur tadschikischen Volksgruppe noch durch jene zur sunnitischen Glaubensrichtung Probleme in Afghanistan.

Keines der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtvorbringen kann festgestellt werden. So kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass sich der vom Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis vorgebrachte Vorfall, bei welchem die Taliban eines Abends in das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen seien, den Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Kraftstofftransporteur für die Amerikaner entführt hätten und gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers und seiner Brüder angedroht hätten, tatsächlich ereignet hat.

Eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban hat zu keiner Zeit stattgefunden. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban droht.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa eine konkrete persönliche Verfolgung droht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. Zum politischen System, der Sicherheitslage in Afghanistan und den im vorliegenden Fall gegenständlichen Provinzen, zur Versorgungslage sowie zur Erreichbarkeit der Heimatprovinz des Beschwerdeführers:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten