Entscheidungsdatum
09.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2159920-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 4.5.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 4.5.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 2.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 3.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, von den Taliban bedroht worden zu sein, da er gegenüber den staatlichen Behörden Angaben über die Taliban gemacht habe. Er sei geflüchtet, da ihn die Taliban haben umbringen wollen.
2. Am 24.4.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Ghazni, geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er zunächst an, wenn er als Kind geweint habe, hätten seine Eltern zu ihm gesagt, dass er nicht weinen solle, da ihn sonst die Paschtunen holen würden. Weiter führte er aus, dass die Taliban jedes Jahr im Frühling zu kämpfen beginnen würden und die Regierung die Dorfbewohner als Unterstützung gegen die Taliban brauche. Im Dorf des Beschwerdeführers hätten täglich drei Personen die Grenze mit Kameras kontrollieren müssen. Im Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer an der Reihe gewesen. An diesem Tag sei Krieg gewesen. Dabei seien ein Polizist und drei Taliban gestorben. Ein Freund des Beschwerdeführers sei als Geisel genommen und von den Taliban entführt worden, habe allerdings wieder flüchten können. Am 5.1.2014 sei vor der Haustür des Beschwerdeführers ein Drohbrief der Taliban hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Justiz erkundigt und ihm sei geraten worden, seinen Heimatort sofort zu verlassen.2. Am 24.4.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er zunächst an, wenn er als Kind geweint habe, hätten seine Eltern zu ihm gesagt, dass er nicht weinen solle, da ihn sonst die Paschtunen holen würden. Weiter führte er aus, dass die Taliban jedes Jahr im Frühling zu kämpfen beginnen würden und die Regierung die Dorfbewohner als Unterstützung gegen die Taliban brauche. Im Dorf des Beschwerdeführers hätten täglich drei Personen die Grenze mit Kameras kontrollieren müssen. Im Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer an der Reihe gewesen. An diesem Tag sei Krieg gewesen. Dabei seien ein Polizist und drei Taliban gestorben. Ein Freund des Beschwerdeführers sei als Geisel genommen und von den Taliban entführt worden, habe allerdings wieder flüchten können. Am 5.1.2014 sei vor der Haustür des Beschwerdeführers ein Drohbrief der Taliban hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Justiz erkundigt und ihm sei geraten worden, seinen Heimatort sofort zu verlassen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 4.5.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 4.5.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5. Mit weiterer Verfahrensanordnung des BFA vom 4.5.2017 wurde der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, informiert.
6. Mit Eingabe vom 22.5.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.
7. Mit Eingabe vom 1.6.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung des Parteiengehörs die in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen zur Lage in Afghanistan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
9. Am 18.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[ ]
Richter: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Geben Sie Ihre Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX geboren, ich bin am XXXX nach Ihrer Zeitrechnung geboren. XXXX nach dem afghanischen Kalender.Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 geboren, ich bin am römisch 40 nach Ihrer Zeitrechnung geboren. römisch 40 nach dem afghanischen Kalender.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Ich spreche Dari und ein wenig Deutsch, ein wenig Urdu verstehe ich auch. Ich kann auf Dari lesen und schreiben und auf Deutsch natürlich auch.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin ledig und gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bin Schiite.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Wir sind ursprünglich aus XXXX . Geboren bin ich im Distrikt XXXX . Nach meiner Geburt sind wir nach XXXX übersiedelt. Ich habe in der Provinz Ghazni bis zu meiner Ausreise gelebt. Ich habe in Bamyan etwa ein Monat alleine gelebt. Ich habe auch 6 Monate in Kabul gelebt. Danach habe ich die Heimat verlassen.Beschwerdeführer: Wir sind ursprünglich aus römisch 40 . Geboren bin ich im Distrikt römisch 40 . Nach meiner Geburt sind wir nach römisch 40 übersiedelt. Ich habe in der Provinz Ghazni bis zu meiner Ausreise gelebt. Ich habe in Bamyan etwa ein Monat alleine gelebt. Ich habe auch 6 Monate in Kabul gelebt. Danach habe ich die Heimat verlassen.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: Das Haus hat uns gehört.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas anderes?
Beschwerdeführer: Ich habe als Mechaniker gearbeitet. Bevor ich angefangen habe, als Mechaniker zu arbeiten, habe ich auch eine Schule besucht. Ich habe 9 Schulstufen besucht. Die 10. Schulstufe habe ich nicht abgeschlossen.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Mein Vater ist seit 1377 (1998/99) verschollen. Meine Mutter hat dann wieder geheiratet, nachdem mein Vater verschollen war. Meine Mutter hat 3 weitere Kinder. Meine Halbschwester heißt XXXX , danach kommt mein Halbbruder namens XXXX , mein jüngster Halbbruder heißt XXXX . Sonst habe ich niemanden. Ich habe noch eine Tante väterlicherseits, die ich nicht kennengelernt habe. Ich weiß, dass sie in den Iran geflüchtet ist. Andere Angehörige habe ich nicht.Beschwerdeführer: Mein Vater ist seit 1377 (1998/99) verschollen. Meine Mutter hat dann wieder geheiratet, nachdem mein Vater verschollen war. Meine Mutter hat 3 weitere Kinder. Meine Halbschwester heißt römisch 40 , danach kommt mein Halbbruder namens römisch 40 , mein jüngster Halbbruder heißt römisch 40 . Sonst habe ich niemanden. Ich habe noch eine Tante väterlicherseits, die ich nicht kennengelernt habe. Ich weiß, dass sie in den Iran geflüchtet ist. Andere Angehörige habe ich nicht.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Gelegentlich rufe ich meine Mutter an.
Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Das weiß ich nicht, ob das möglich ist. Sie hat jetzt eine eigene Familie.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Hier in Österreich arbeite ich gelegentlich in der Gemeinde, ich besuche auch einen Deutschkurs, ich helfe auch hier und da aus. Damit beschäftige ich mich.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja. Sie sind Österreicher.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Nein. Ich helfe bei der XXXX aus.Beschwerdeführer: Nein. Ich helfe bei der römisch 40 aus.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Ich gebe Ihnen das Jahr laut meiner Zeitrechnung an, 1393 (2014/15, 21.3.2014 – 20.3.2015). Es ist so, dass in den Sommermonaten 3 Familien unsere Gegend überwachen. Wir haben damals überwacht. Wir hatten die Zuständigkeit. Polizisten waren in unserer Gegend und haben uns darum gebeten, ihnen unsere Gegend zu zeigen. Wir hatten Fernrohre, von Hügeln aus haben wir unsere Gegend beobachtet. Diese Gegend wird von den Taliban kontrolliert. Die nächste Gegend, die relativ sicher ist, ist ungefähr 2 Stunden von uns entfernt. An jenem Tag, wo wir den Polizisten die Gegend gezeigt haben, wurden wir von den Taliban überfallen. Wir haben uns auf einem Hügel aufgehalten. Wir hatten unsere Fern-rohre dabei. Meine 2 Freunde waren bei mir, als die Taliban geschossen haben, haben sie einen Freund verletzt, getroffen. Der andere Freund von mir wurde von den Taliban gefangen genommen. Ich konnte flüchten. Bei dieser Auseinandersetzung wurden 3 Taliban und ein Polizist getötet. Ich habe die Flucht ergreifen können. Ich bin in unsere Gegend zurückgegangen. Etwa 2 Wochen nach diesem Vorfall habe ich einen Drohbrief erhalten. Der Freund, der von den Taliban verschleppt wurde, so habe ich erfahren, dass eine Hand abgetrennt wurde. Damit meine ich, dass ein Daumen abgetrennt wurde.
Übersetzung des Drohbriefs: "Der Staat Emirate Afghanistan verurteilt Sie zu Tode. Im Falle dessen, wenn du erwischt wirst, werden wir dich töten. XXXX ist das Schreiben verfasst."Übersetzung des Drohbriefs: "Der Staat Emirate Afghanistan verurteilt Sie zu Tode. Im Falle dessen, wenn du erwischt wirst, werden wir dich töten. römisch 40 ist das Schreiben verfasst."
Beschwerdeführer: Das Drohschreiben lag vor unserer Haustüre. Meine Brüder haben diesen Brief gefunden und meiner Mutter gegeben, meine Mutter hat mich dann angerufen. Meine Mutter hat nicht verstanden, was in dem Schreiben genau drinnen steht. Sie meinte, ich hätte ein Schreiben aus dem Distrikt bekommen. Ich bin dann nach Hause gekommen. Ein Freund namens XXXX , dieser Mann hat bei der Distriktverwaltung im Bereich der Justiz gearbeitet. Ich habe ihm das Drohschreiben gezeigt. Ich wollte mich beraten, ob ich eine An-zeige bei der Distriktverwaltung machen soll oder nicht. Er hat mir dann erklärt, dass die Gegner ihre Leute in der Distriktverwaltung eingeschleust haben, wenn ich eine Anzeige mache, wird man mich sofort töten. Die Polizisten sind mit diesen Leuten vernetzt. Wenn man dich tötet, wir sich niemand darum kümmern. Ich habe dann meiner Mutter gesagt, dass ich nach XXXX gehen werde. Etwa eine Woche habe ich noch Zuhause verbracht, ich meine, nachdem ich das Drohschreiben bekommen habe. Ich war am Nachhauseweg, als ich von einem Auto angefahren wurde. Ich war auf einem Motorrad unterwegs, ich wurde von hinten angefahren, ich bin seitlich in eine Grube gefallen, ich hatte Verletzungen im Gesicht. Das Fahrzeug ist nicht stehen geblieben sondern einfach weiter gefahren. Ich war dann im Krankenhaus und wurde dort versorgt. Etwa 7 oder 8 Tage nach diesem Vorfall habe ich meine Reise nach XXXX angetreten. In XXXX habe ich 15 Tage verbracht. Ich war dann in XXXX in einem Bazar, dort gab es einen Hamam. Als ich dann zurückgekommen bin zu meinem Schlafplatz, war es bereits dunkel. Ich war am Weg als 7 oder 8 Personen, die maskiert waren, mich festgehalten haben und mich angegriffen haben. Sie haben mich getreten und geschlagen. Mein Gewand war zerrissen und ich hatte 2 Platzwunden am Kopf. Es hat sich eine Menschenmenge um mich versammelt und diese Leute haben mich ins Krankenhaus gebracht. Etwa 12 oder 14 Tage nach diesem Vorfall habe ich entschieden, nach Kabul zu reisen. In Kabul habe ich Miete bezahlt für einen Schlafplatz. In Kabul habe ich ein Ansuchen gestellt um einen Reisepass zu erhalten und habe einen bekommen. Etwa ein Monat und einige Tage später habe ich einen Reisepass erhalten. Ich war bei einigen Botschaften und wollte ein Visum beantragen. Ich wurde abgelehnt wegen meines Alters. Ich habe dann ein elektronisches Visum für Aserbaidschan erhalten. Ich habe für das Visum 2500 Euro bezahlen müssen, damit ich dorthin kann. Aserbaidschan hat keine Botschaft in Afghanistan. Ich konnte nicht nach Aserbaidschan fliegen. Ich habe ein Visum für Indien erhalten. Ich wollte von Indien weiter nach Aserbeidschan über den Transitweg. In Indien wurde mir erklärt, dass sie keine direkten Flüge dorthin anfliegen. Sie habe mich gefragt ob ich ein Visum für Qatar besitze, ich habe es verneint. Man hat mir erklärt, dass ich in Indien bleiben darf, nach Aserbaidschan darf ich nicht weiterfliegen. Ich habe nur einen einzigen Tag in Indien verbracht. Am nächsten Tag bin ich nach Afghanistan zurückgeflogen. Die Person, die mir das Visum für Aserbaidschan besorgt hat, habe ich kontaktiert. Er hat mir angeraten, in den Iran zu kommen. Er meinte, im Iran kümmert er sich darum, damit ich weiter kann. Ein Visum für den Iran habe ich nicht erhalten. Ich stand auf der sogenannten schwarzen Liste da ich noch minderjährig bin, mit dieser Begründung. Ich bin dann illegal in den Iran gekommen. Im Iran wurde ich von überfallen. Sie haben alle Wertgegenstände gestohlen. Die Grundstücke, die von meinem Vater vererbt worden sind, habe ich verkaufen müssen. Einen anderen Ausweg hatte ich nicht. Ich habe dann entschieden, nach Europa weiter zu reisen.Beschwerdeführer: Das Drohschreiben lag vor unserer Haustüre. Meine Brüder haben diesen Brief gefunden und meiner Mutter gegeben, meine Mutter hat mich dann angerufen. Meine Mutter hat nicht verstanden, was in dem Schreiben genau drinnen steht. Sie meinte, ich hätte ein Schreiben aus dem Distrikt bekommen. Ich bin dann nach Hause gekommen. Ein Freund namens römisch 40 , dieser Mann hat bei der Distriktverwaltung im Bereich der Justiz gearbeitet. Ich habe ihm das Drohschreiben gezeigt. Ich wollte mich beraten, ob ich eine An-zeige bei der Distriktverwaltung machen soll oder nicht. Er hat mir dann erklärt, dass die Gegner ihre Leute in der Distriktverwaltung eingeschleust haben, wenn ich eine Anzeige mache, wird man mich sofort töten. Die Polizisten sind mit diesen Leuten vernetzt. Wenn man dich tötet, wir sich niemand darum kümmern. Ich habe dann meiner Mutter gesagt, dass ich nach römisch 40 gehen werde. Etwa eine Woche habe ich noch Zuhause verbracht, ich meine, nachdem ich das Drohschreiben bekommen habe. Ich war am Nachhauseweg, als ich von einem Auto angefahren wurde. Ich war auf einem Motorrad unterwegs, ich wurde von hinten angefahren, ich bin seitlich in eine Grube gefallen, ich hatte Verletzungen im Gesicht. Das Fahrzeug ist nicht stehen geblieben sondern einfach weiter gefahren. Ich war dann im Krankenhaus und wurde dort versorgt. Etwa 7 oder 8 Tage nach diesem Vorfall habe ich meine Reise nach römisch 40 angetreten. In römisch 40 habe ich 15 Tage verbracht. Ich war dann in römisch 40 in einem Bazar, dort gab es einen Hamam. Als ich dann zurückgekommen bin zu meinem Schlafplatz, war es bereits dunkel. Ich war am Weg als 7 oder 8 Personen, die maskiert waren, mich festgehalten haben und mich angegriffen haben. Sie haben mich getreten und geschlagen. Mein Gewand war zerrissen und ich hatte 2 Platzwunden am Kopf. Es hat sich eine Menschenmenge um mich versammelt und diese Leute haben mich ins Krankenhaus gebracht. Etwa 12 oder 14 Tage nach diesem Vorfall habe ich entschieden, nach Kabul zu reisen. In Kabul habe ich Miete bezahlt für einen Schlafplatz. In Kabul habe ich ein Ansuchen gestellt um einen Reisepass zu erhalten und habe einen bekommen. Etwa ein Monat und einige Tage später habe ich einen Reisepass erhalten. Ich war bei einigen Botschaften und wollte ein Visum beantragen. Ich wurde abgelehnt wegen meines Alters. Ich habe dann ein elektronisches Visum für Aserbaidschan erhalten. Ich habe für das Visum 2500 Euro bezahlen müssen, damit ich dorthin kann. Aserbaidschan hat keine Botschaft in Afghanistan. Ich konnte nicht nach Aserbaidschan fliegen. Ich habe ein Visum für Indien erhalten. Ich wollte von Indien weiter nach Aserbeidschan über den Transitweg. In Indien wurde mir erklärt, dass sie keine direkten Flüge dorthin anfliegen. Sie habe mich gefragt ob ich ein Visum für Qatar besitze, ich habe es verneint. Man hat mir erklärt, dass ich in Indien bleiben darf, nach Aserbaidschan darf ich nicht weiterfliegen. Ich habe nur einen einzigen Tag in Indien verbracht. Am nächsten Tag bin ich nach Afghanistan zurückgeflogen. Die Person, die mir das Visum für Aserbaidschan besorgt hat, habe ich kontaktiert. Er hat mir angeraten, in den Iran zu kommen. Er meinte, im Iran kümmert er sich darum, damit ich weiter kann. Ein Visum für den Iran habe ich nicht erhalten. Ich stand auf der sogenannten schwarzen Liste da ich noch minderjährig bin, mit dieser Begründung. Ich bin dann illegal in den Iran gekommen. Im Iran wurde ich von überfallen. Sie haben alle Wertgegenstände gestohlen. Die Grundstücke, die von meinem Vater vererbt worden sind, habe ich verkaufen müssen. Einen anderen Ausweg hatte ich nicht. Ich habe dann entschieden, nach Europa weiter zu reisen.
Richter: Sie haben gesagt, dass eine Anzeige bei der Polizei nicht möglich war, weil "sie" mit der Polizei vernetzt waren. Sie haben doch selbst für die Polizei gearbeitet. Wie passt das zusammen?
Beschwerdeführer: Wir sind verpflichtet dazu gewesen, die Polizei zu unterstützen. Wie gesagt, gab es ein Rad, jeder war dazu verpflichtet, damit die Gegend sicherer wird.
Richter: In dem Akt sind eine Reservierungsbestätigung und eine Visitenkarte von einem Hotel aus XXXX . Sind Sie in diesem Hotel tatsächlich abgestiegen?Richter: In dem Akt sind eine Reservierungsbestätigung und eine Visitenkarte von einem Hotel aus römisch 40 . Sind Sie in diesem Hotel tatsächlich abgestiegen?
Beschwerdeführer: Die Voraussetzung, dass ich das Visum bekommen, war damit verknüpft, dass mir auch ein Hotel reserviert wird.
Richter: Im Iran haben Sie gesagt, hat man Ihnen die Einreise verwehrt, weil Sie minderjährig sind. Sie müssen zu diesem Zeitpunkt etwa 20 Jahre alt gewesen sein. Gilt das als minderjährig?
Beschwerdeführer: Sie haben mir diese Begründung genannt. Der Beamte vor Ort hat gesagt, wenn ich 400 Dollar bezahle, streicht er mich von der schwarzen Liste.
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Ich bin von den Taliban bedroht. Ich habe vergessen, Ihnen zu sagen, dass mein Vater eine Feindschaft hatte. Mit anderen Bewohnern aus dem Distrikt XXXX , das waren Paschtunen. Das ist eine Feindschaft die über Generationen geht, weil dieser Feind glaubt irrtümlich, dass mein Vater seinen Vater getötet hat. Ich habe persönlich mit niemandem eine Feindschaft, nur die Taliban stellen ein Problem für mich dar.Beschwerdeführer: Ich bin von den Taliban bedroht. Ich habe vergessen, Ihnen zu sagen, dass mein Vater eine Feindschaft hatte. Mit anderen Bewohnern aus dem Distrikt römisch 40 , das waren Paschtunen. Das ist eine Feindschaft die über Generationen geht, weil dieser Feind glaubt irrtümlich, dass mein Vater seinen Vater getötet hat. Ich habe persönlich mit niemandem eine Feindschaft, nur die Taliban stellen ein Problem für mich dar.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin aus dem Iran in die Türkei gekommen. Ich habe ca. 12 Tage gebraucht, um in der Türkei anzukommen, eine Woche habe ich dort verbracht. Von dort aus bin ich weiter nach Griechenland gekommen. Die Namen der Länder, über die ich gereist bin bis nach Österreich, habe ich vergessen. Als ich meine Reise aus dem Iran angetreten habe, bin ich hauptsächlich nachtsüber gereist. Ich habe an Schlafstörungen und Kopfschmerzen gelitten.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Ich habe die Grundstücke, die ich von meinem Vater geerbt habe, verkauft.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Ich kann nicht in Afghanistan leben. Mein Antrag wurde abgelehnt.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: Ich habe dort nichts und niemanden, keine Lebensgrundlage.
Richter: Wären Sie in Afghanistan einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt?
Beschwerdeführer: Ja. Mir droht eine Gefahr seitens der Taliban. Nachdem ich diesen Droh-brief erhalten hatte, wurde ich 2 Mal angegriffen. Ich habe in Kabul mich nicht getraut, an einem Ort zu bleiben. Ich habe ständig meinen Schlafplatz/Wohnort gewechselt. Die paar Monate, die ich in Kabul verbracht habe, habe ich nicht an einem Ort verbracht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben geboren am XXXX und somit volljährig, und stellte am 2.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben geboren am römisch 40 und somit volljährig, und stellte am 2.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Dari und kann diese Sprache auch lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos. Er wurde in der Provinz Ghazni geboren lebte bis zu seiner Ausreise nach Bamyan in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX . Der Beschwerdeführer lebte in seinem Heimatdistrikt gemeinsam mit seiner Familie – das sind jedenfalls seine Mutter und seine drei Halbgeschwister – in einem eigenen Haus und besuchte dort die Schule bis zur neunten Schulstufe. Seit seinem 13. Lebensjahr arbeitete der Beschwerdeführer in XXXX als Mechaniker und finanzierte sich durch diese berufliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz Ghazni und hielt sich zunächst für eine kurz Zeit in Bamyan auf, bevor er weiter nach Kaul reiste, wo er mindestens sechs Monate lebte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt außerhalb seiner Heimatprovinz über keine sozialen Anknüpfungspunkte.Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Dari und kann diese Sprache auch lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos. Er wurde in der Provinz Ghazni geboren lebte bis zu seiner Ausreise nach Bamyan in der Provinz Ghazni im Distrikt römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebte in seinem Heimatdistrikt gemeinsam mit seiner Familie – das sind jedenfalls seine Mutter und seine drei Halbgeschwister – in einem eigenen Haus und besuchte dort die Schule bis zur neunten Schulstufe. Seit seinem 13. Lebensjahr arbeitete der Beschwerdeführer in römisch 40 als Mechaniker und finanzierte sich durch diese berufliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz Ghazni und hielt sich zunächst für eine kurz Zeit in Bamyan auf, bevor er weiter nach Kaul reiste, wo er mindestens sechs Monate lebte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt außerhalb seiner Heimatprovinz über keine sozialen Anknüpfungspunkte.
1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan