TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/9 W182 2177382-1

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Veröffentlicht am 09.02.2018
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Entscheidungsdatum

09.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2177382-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. IFA 1091050410/151550044, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. IFA 1091050410/151550044, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist ohne religiöses Bekenntnis, reiste am 12.10.2015 illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein und stellte unter den an erster Stelle im Spruch genannten Namen am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2015 gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie sich am 30.10.2010 von ihrem spielsüchtigen Ehemann habe scheiden lassen. Er habe auch nach ihrer Trennung wiederholt Geld von ihr gefordert und sie geschlagen, wenn sie ihm keines gegeben habe. Am 30.09.2015 habe er wieder Geld von ihr verlangt, die BF habe ihm jedoch keines gegeben, weil sie bereits im Mai 2015 beschlossen hätte, China zu verlassen. Ihr geschiedener Ehemann habe ihr an diesem Tag eine Verletzung im Bereich ihrer rechten Stirn zugefügt. Im März 2013 habe er die BF gezwungen, für seinen Kredit in der Höhe von 200.000.- RMB zu bürgen. Die BF zahle dafür monatliche Zinsen in Höhe von 2.500.- RMB zurück. Dies könne sie sich nicht mehr leisten und sie wolle sich die Tätlichkeiten ihres ehemaligen Ehemannes nicht mehr gefallen lassen. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr geschiedener Ehemann wieder Geld von ihr fordern und sie verletzen werde; außerdem könne sie den Kredit, welchen sie für ihn aufgenommen habe, nicht zurückbezahlen. China habe sie am 09.10.2015 mit einem gefälschten Reisepass und schlepperunterstützt verlassen, einen Reisepass habe sie nie besessen. Den gefälschten Reisepass habe ihr der Schlepper nach der Einreise in Österreich weggenommen. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Die BF habe 7 Jahre die Schule besucht und danach als Schneiderin gearbeitet.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), am 12.08.2017 brachte die BF im Wesentlichen wie bisher vor, dass nach ihrer Scheidung im Oktober 2010 ihr spielsüchtiger Ex-Ehemann immer von ihr Geld verlangt habe, weil sie als Schneiderin etwas mehr verdient habe (ca. 5-6.000.- RMB), bzw. sie geschlagen habe, wenn sie ihm kein Geld gegeben habe. Im Jahr 2013 habe er ca. 200.000.- RMB von ihr verlangt, weil er diese Summe als Wucherkredit aufgenommen hätte. Sie habe die monatliche Rate von 2.500.- RMB für ihn zahlen müssen. Sie habe gehört, dass man ins Ausland fahren könne und sei der Ansicht, dass dies "eine gute Methode, um diese Schwierigkeiten zu vermeiden", sei. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt. Zum Vorhalt, warum sie es sich gefallen habe lassen, die Schulden ihres Mannes zu zahlen, obwohl sie schon geschieden gewesen sei, brache sie vor, damals nur eine einvernehmliche Scheidung gehabt zu haben, welche noch nicht beim Standesamt eingetragen gewesen sei. Seit Februar 2017 seien sie über Klage ihres Ehemannes standesamtlich geschieden worden. Nachgefragt gab sie weiters an, auch nicht an einem anderen Ort in China leben und arbeiten zu können, weil ihr Mann sie ausfindig machen könne. Befragt, was sie im Fall der Rückkehr zu befürchten hätte, brachte die BF vor, sie habe jetzt im Fall einer Rückkehr keine Sorgen mehr, weil sie geschieden seien. Sie habe nie Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt. Die BF sei nie konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen auf Grund ihrer politischen Gesinnung, ihrer religiösen Glaubenszugehörigkeit, ihrer sozialen Stellung oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen.

Ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziere ihr Freund, ein namentlich genannter österreichsicher Staatsbürger, sie würden gemeinsam in einer namentlich genannten Gemeinde in Niederösterreich wohnen. Die BF lerne Deutsch. Weiters gab sie an, "nicht so regelmäßig" zu arbeiten. Auf konkretes Nachfragen, was sie arbeite, erklärte sie wiederum, niemals gearbeitet zu haben, aber ihren Beruf ausüben zu wollen, wenn sie arbeiten könne. Sie habe kein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens und sei in keinem Verein oder in einer Organisation beschäftigt. Finanziell werde sie von ihrem Freund unterstützt. In der Freizeit arbeite sie im Garten oder lerne Deutsch. Sie habe bereits Deutschkurse für A1 und A2 besucht. Die BF habe sonst keine Freunde oder Bekannten in Österreich. Abschließend berichtigte sie ihren Namen auf den an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen. Diesbezüglich legte sie ein auf diesen Namen ausgestelltes Sprachzertifikat A1 vor. Ihr Reisepass sei ihr vom Schlepper nach der Einreise ins Bundesgebiet weggenommen worden. Es sei ihr eigener Reisepass gewesen. Im Herkunftsstaat würden ihn XXXX noch ihr namentlich genannter Vater und ihre namentlich genannte Mutter, beide Pensionisten, ihr namentlich genannter Bruder sowie ihr 28-jähriger Sohn leben. Ihr namentlich genannter Ehemann lebe ebenfalls dort und sei Installateur. Ihr Sohn sei Vertreter für Elektrogeräte und arbeite in XXXX . Die BF habe nach der Schule bis zur Ausreise im Herkunftsland als Schneiderin gearbeitet und ihr Leben damit finanzieren können. Auf den Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, ihre Eltern seien bereits verstorben, bestritt sie dies zunächst, räumte über Vorhalt des Protokolls aber ein, dass sie anfangs so wenig wie möglich über ihre Familie erzählen habe wollen. Sie habe wöchentlich telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter.Ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziere ihr Freund, ein namentlich genannter österreichsicher Staatsbürger, sie würden gemeinsam in einer namentlich genannten Gemeinde in Niederösterreich wohnen. Die BF lerne Deutsch. Weiters gab sie an, "nicht so regelmäßig" zu arbeiten. Auf konkretes Nachfragen, was sie arbeite, erklärte sie wiederum, niemals gearbeitet zu haben, aber ihren Beruf ausüben zu wollen, wenn sie arbeiten könne. Sie habe kein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens und sei in keinem Verein oder in einer Organisation beschäftigt. Finanziell werde sie von ihrem Freund unterstützt. In der Freizeit arbeite sie im Garten oder lerne Deutsch. Sie habe bereits Deutschkurse für A1 und A2 besucht. Die BF habe sonst keine Freunde oder Bekannten in Österreich. Abschließend berichtigte sie ihren Namen auf den an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen. Diesbezüglich legte sie ein auf diesen Namen ausgestelltes Sprachzertifikat A1 vor. Ihr Reisepass sei ihr vom Schlepper nach der Einreise ins Bundesgebiet weggenommen worden. Es sei ihr eigener Reisepass gewesen. Im Herkunftsstaat würden ihn römisch 40 noch ihr namentlich genannter Vater und ihre namentlich genannte Mutter, beide Pensionisten, ihr namentlich genannter Bruder sowie ihr 28-jähriger Sohn leben. Ihr namentlich genannter Ehemann lebe ebenfalls dort und sei Installateur. Ihr Sohn sei Vertreter für Elektrogeräte und arbeite in römisch 40 . Die BF habe nach der Schule bis zur Ausreise im Herkunftsland als Schneiderin gearbeitet und ihr Leben damit finanzieren können. Auf den Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, ihre Eltern seien bereits verstorben, bestritt sie dies zunächst, räumte über Vorhalt des Protokolls aber ein, dass sie anfangs so wenig wie möglich über ihre Familie erzählen habe wollen. Sie habe wöchentlich telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Weiters wurde die BF auf Grund ihrer widersprüchlichen Angaben zu ihren Familienangehörigen als persönlich nicht glaubwürdig erachtet. Ihrem Fluchtvorbringen habe es auch an einem zeitlichen Zusammenhang gefehlt, weil sie Vorfälle aus 2010 erzählt habe, jedoch erst im Oktober 2015 ausgereist und einen Asylantrag gestellt habe. Angesichts des in China bestehenden Gesetzes gegen häusliche Gewalt sei nicht nachvollziehbar, wieso sich die BF nicht an die Polizei gewendet habe, was ebenso gegen die Glaubwürdigkeit spreche. Auch ihre Behauptung, wonach ihr Gatte sie in ganz China ausfindig machen könnte, erscheine angesichts 1,37 Milliarden Einwohner als absurd. Letztlich ergebe sich aus ihren eigenen Angaben, wonach sie im Fall der Rückkehr ins Herkunftsland nach der Scheidung von ihrem Ehemann nichts zu befürchten habe, dass ihre Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der BF im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der BF im Sinne von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten sich nicht gefunden; sie sei arbeitsfähig, verfüge über Schulausbildung und Arbeitserfahrung und es sei ihr auch zumutbar, ihren Lebensunterhalt künftig durch eigene Arbeitsleistung zu bestreiten. Sie verfüge auch über Familienangehörige (Eltern, Bruder, Sohn) in China. Sie beherrsche die Landessprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Im Übrigen liege weder eine extreme Gefahrenlage mit exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vor. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sei in China grundsätzlich gewährleitstet. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Hinsichtlich der familiären und privaten Verhältnisse der BF im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF illegal ins Bundesgebiet eingereist sei, lediglich über die Asylantragstellung über einen Aufenthaltstitel verfüge, keine nennenswerten Deutschkenntnisse habe und in Österreich eine Lebensgemeinschaft führen würde, welche zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, zu dem ihr ihr unsicherer Aufenthalt in Österreich bewusst gewesen sei. Unter Zugrundelegung einer Aufenthaltsdauer von etwa zwei Jahren könne daher noch nicht von einem Überwiegen ihrer privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geregelten Fremdenwesen ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung seien sohin gegeben und die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach China als zulässig zu erachten gewesen1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Weiters wurde die BF auf Grund ihrer widersprüchlichen Angaben zu ihren Familienangehörigen als persönlich nicht glaubwürdig erachtet. Ihrem Fluchtvorbringen habe es auch an einem zeitlichen Zusammenhang gefehlt, weil sie Vorfälle aus 2010 erzählt habe, jedoch erst im Oktober 2015 ausgereist und einen Asylantrag gestellt habe. Angesichts des in China bestehenden Gesetzes gegen häusliche Gewalt sei nicht nachvollziehbar, wieso sich die BF nicht an die Polizei gewendet habe, was ebenso gegen die Glaubwürdigkeit spreche. Auch ihre Behauptung, wonach ihr Gatte sie in ganz China ausfindig machen könnte, erscheine angesichts 1,37 Milliarden Einwohner als absurd. Letztlich ergebe sich aus ihren eigenen Angaben, wonach sie im Fall der Rückkehr ins Herkunftsland nach der Scheidung von ihrem Ehemann nichts zu befürchten habe, dass ihre Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der BF im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der BF im Sinne von Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten sich nicht gefunden; sie sei arbeitsfähig, verfüge über Schulausbildung und Arbeitserfahrung und es sei ihr auch zumutbar, ihren Lebensunterhalt künftig durch eigene Arbeitsleistung zu bestreiten. Sie verfüge auch über Familienangehörige (Eltern, Bruder, Sohn) in China. Sie beherrsche die Landessprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Im Übrigen liege weder eine extreme Gefahrenlage mit exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vor. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sei in China grundsätzlich gewährleitstet. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Hinsichtlich der familiären und privaten Verhältnisse der BF im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF illegal ins Bundesgebiet eingereist sei, lediglich über die Asylantragstellung über einen Aufenthaltstitel verfüge, keine nennenswerten Deutschkenntnisse habe und in Österreich eine Lebensgemeinschaft führen würde, welche zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, zu dem ihr ihr unsicherer Aufenthalt in Österreich bewusst gewesen sei. Unter Zugrundelegung einer Aufenthaltsdauer von etwa zwei Jahren könne daher noch nicht von einem Überwiegen ihrer privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geregelten Fremdenwesen ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung seien sohin gegeben und die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China als zulässig zu erachten gewesen

Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des bevollmächtigen Rechtsvertreters der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen der BF wiederholt, wonach der Ehegatte der BF wegen seiner Spielsucht hohe Schulden bei Kreditwucherern aufgenommen habe, diese nicht selbst zurückzahlen habe können und von der BF mangels Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der kommunistischen Behörden (Geld) gefordert habe. Diese habe aus Furcht, für die Schulden ihres Ehemannes verantwortlich gemacht zu werden, aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung das Land verlassen und nach Österreich flüchten müssen. Das Bundesamt habe das Vorbringen der BF als nicht ausreichend detailliert erachtet und sei von der Schutzwilligkeit der chinesischen Behörden in Fällen häuslicher Gewalt ausgegangen. Die "Beweiswürdigung" bestehe jedoch fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes daher nicht. Zum Vorwurf, die BF hätte keine ausreichend genauen Angaben über die fluchtauslösenden Ereignisse gemacht, sei festzustellen, dass diese in ihren Wahrnehmungen auf Grund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen sei, zumal dies traumatisierend gewesen sei. Dass die BF "den genauen Verlauf des Kampfes" nicht in allen Details schildern könne, wäre ihr allenfalls anzurechnen gewesen, weil Asylwerber stets dazu angehalten würden, nichts dazu zu erfinden oder zu spekulieren. Davon abgesehen hätte das Bundesamt keine erkennbaren Ermittlungen zu den eigentlichen Fluchtgründen der BF durchgeführt. Weiters gehe aus dem Protokoll der Aussagen der BF hervor, dass die Behörden ihr gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der kommunistischen Behörden habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es habe scheinbar kein Versuch stattgefunden, den Sachverhalt tatsächlich herauszuarbeiten bzw. auf die Asylrelevanz des Vorbringens der BF einzugehen. Das Bundesamt verabsäume in seiner Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch einer von Privaten ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese zu unterbinden. Dies treffe auf die BF zu, da wie dargestellt und durch die Länderberichte bestätigt, Korruption unter den kommunistischen Parteifunktionären weit verbreitet sei, sodass die BF keinen Schutz der Behörden erwarten könne. Im Gegenteil sei ihre Befürchtung, auf Grund der Vorfälle inhaftiert zu werden, wohlbegründet, wobei sich die Haftbedingungen regelmäßig als menschenrechtswidrig darstellten und die Justiz nicht unabhängig sei. Entgegen der unlogischen und aktenwidrigen Behauptungen des Bundesamtes seien die Schilderungen der BF zu ihren Fluchtgründen ausführlich und detailliert sowie mit Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen versehen gewesen. Scheinbar habe das Bundesamt auch die eigenen Länderberichte nicht zur Kenntnis genommen, aus denen sich ergebe, dass eine "kleine Person" wie die BF keinerlei Aussicht auf Gerechtigkeit oder Schutz durch die Behörden habe. Zur Frage des subsidiären Schutzes seien dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe sei ebenso falsch wie die Bewertung der Gefährdung, welcher die BF bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre und ob sie in China eine zumutbare Existenz führen könnte. Auch ihr Privat- und Familienleben sei nur unzureichend behandelt worden. Festzustellen wäre gewesen, dass die BF nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen habe. Sie könne sich bereits auf Deutsch verständigen und habe sich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut. Überdies sei sie ebenso arbeitswillig wie fähig und würde im Falle einer Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der bloße Verweis des Bundesamtes auf die Aufenthaltsdauer könne diese Tatsachen nicht entkräften, und könne jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schützenswürdigkeit des Familien- und Privatlebens sein. Zusammengefasst sei es dem Bundesamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit der BF oder die Asylrelevanz des Vorbringens zu widerlegen. Den Erklärungen in der Beweiswürdigung fehle jeglicher erkennbare Begründungswert. Das Vorbringen der BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Der BF wäre Asyl zu gewähren gewesen, allenfalls subsidiärer Schutz oder die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.4. Die BF ist unter ihrer ersten im Spruch genannten Identität in XXXX gemeldet. Unter ihrer an zweiter Stelle im Spruch genannten Identität scheint seit 22.11.2017 eine Meldung– an der von ihr in der Einvernahme am 12.08.2017 angegebenen Adresse ihres Lebensgefährten – in XXXX auf.1.4. Die BF ist unter ihrer ersten im Spruch genannten Identität in römisch 40 gemeldet. Unter ihrer an zweiter Stelle im Spruch genannten Identität scheint seit 22.11.2017 eine Meldung– an der von ihr in der Einvernahme am 12.08.2017 angegebenen Adresse ihres Lebensgefährten – in römisch 40 auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne religiöses Bekenntnis. Ihre Identität steht nicht fest.

Die 49-jährige BF ist arbeitsfähig und verfügt über eine etwa 7-jährige Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung als Schneiderin. Sie hat aktuell keine lebensbedrohenden Krankheiten geltend gemacht. Die BF verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Bruder, erwachsener Sohn, geschiedener Ehemann) sowie über ein soziales Netz.

Die unbescholtene BF hält sich seit 2 Jahren und nicht ganz 4 Monaten im Bundesgebiet auf. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf. Sie ist unbescholten und ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie ist auch in keinem Verein oder einer Organisation tätig.

Die BF gab an, mit einem österreichischen Staatsangehörigen zusammenzuwohnen, der ihren Lebensunterhalt finanziere, sowie über Deutschkenntnisse zu verfügen, wobei sie einen A2 Kurs besucht habe.

Das Fluchtvorbringen der BF, vor ihrem Ex-Gatten und einer Haftung für dessen Schulden geflüchtet zu sein, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche wie folgt lauten:

"Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vergleiche USDOS 25.6.2015).

An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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