TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/9 W182 2177374-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2018
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Entscheidungsdatum

09.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2177374-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. IFA 1089613505/151472477, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. IFA 1089613505/151472477, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist ohne religiöses Bekenntnis, reiste am 27.09.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.10.2015 gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt an, in der Firma, in der sie gearbeitet habe, gestohlen zu haben. Ihre Vorgesetzten hätten davon erfahren und die BF geschlagen und bedroht. Auch ihr verstorbener Ehemann habe der BF Schulden hinterlassen, weshalb sie auch von diesen Gläubigern bedroht werde. Sie fürchte um ihr Leben. Sie habe China schlepperunterstützt am 26.09.2015 verlassen. Im Herkunftsland würden sich ihre Eltern und ihr 8-jähriger Sohn aufhalten; ihr Ehemann sei am 26.10.2013 verstorben. Die BF habe im Herkunftsstaat im Dorf XXXX , in der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX gelebt. Die BF habe 2 Jahre die Schule besucht und danach als Fabrikarbeiterin gearbeitet.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.10.2015 gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt an, in der Firma, in der sie gearbeitet habe, gestohlen zu haben. Ihre Vorgesetzten hätten davon erfahren und die BF geschlagen und bedroht. Auch ihr verstorbener Ehemann habe der BF Schulden hinterlassen, weshalb sie auch von diesen Gläubigern bedroht werde. Sie fürchte um ihr Leben. Sie habe China schlepperunterstützt am 26.09.2015 verlassen. Im Herkunftsland würden sich ihre Eltern und ihr 8-jähriger Sohn aufhalten; ihr Ehemann sei am 26.10.2013 verstorben. Die BF habe im Herkunftsstaat im Dorf römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 gelebt. Die BF habe 2 Jahre die Schule besucht und danach als Fabrikarbeiterin gearbeitet.

Am 02.11.2015 wurde die BF unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), am 02.08.2017 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen vor: "Mein Leben in China ist nicht gut. Mein Mann ist ein Drogensüchtiger. Dadurch hat er an Lungentuberkulose gelitten. Nach der Geburt des Kindes brauchten wir mehr Geld für das Leben. So hat der Chef einer anderen Fabrik mir eine große Summe dafür versprochen, wenn ich das Design der Bekleidung unserer Fabrik ihm verkaufen kann. Diese Sache ist aufgeflogen. Ich wurde in der Fabrik eingesperrt und verprügelt. Ich habe danach die Polizei alarmiert und weil die Polizei meinen Mann als Drogensüchtigen gut gekannt hat, griff die Polizei in dieser Sache nicht ein. Ich habe ohne weiteres Nachdenken versucht, ins Ausland zu flüchten." Unter Vorhalt, dass sie vage und unkonkrete Angaben mache und auf die Aufforderung hin, über diesen Vorfall zu erzählen, brachte die BF vor: "Die Fabrik, wo ich gearbeitet habe, war ein gutes Geschäft und hatte auch sehr gut verkauft. Ich wechselte immer meine Arbeitsstelle, weil ich nicht ordentlich eingetragen bin. Von einer anderen Fabrik lief das Geschäft nicht so gut und der Chef versprach mir eine große Geldsumme. Nachdem man mich eingesperrt und geschlagen hatte, habe ich mich bei meinen Verwandten versteckt. Ich habe mich 1-2 Monate bei verschiedenen Verwandten." Danach befragt, ob sie auch danach verfolgt worden sei, gab sie an: "Sie haben mir gedroht und mich verprügelt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Fabrik nur einmal bedroht und verfolgt worden bin. Draußen weiß ich es nicht mehr." Die Frage, wann sie das erste Mal verprügelt worden sei, konnte die BF nicht beantworten und erklärte dazu: "Ich kann nicht mehr angeben." Sie konnte auf Nachfragen auch nicht angeben, wann sie das letzte Mal verprügelt worden sei. Sie wisse auch nicht, wie die Personen geheißen hätten, welche sie verprügelt hätten, diese seien einfach von der Gesellschaft gewesen. Etwa im Juli 2015 habe sie ihre Ausreise geplant. Wenn ihr Mann nicht zu Recht gekommen sei, sei er nach Hause gekommen, habe von der BF Geld für die Drogen haben wollen und sie verprügelt, wenn sie es ihm nicht gegeben habe. Nach erneutem Vorhalt, dass sie vage und unkonkrete Angaben mache, und aufgefordert, konkret sowie im Detail über diesen Vorfall zu erzählen, gab die BF an: "Das war es." Auf die Frage, ob dies alles sei, was sie über ihre höchstpersönlichen Flucht/Ausreisegründe, die sie immerhin zum Verlassen ihres Heimatlandes und ihrer Familienangehörigen sowie zur Aufgabe ihrer Existenz bewegt hätten, sagen könne/wolle, gab die BF an: "Ja. Das ist alles, mehr weiß ich nicht." Auf die Frage, ob sie an einem anderen Ort in China leben und arbeiten könne, brachte sie vor: "Ich habe nicht überlegt." Im Fall der Rückkehr habe sie große Sorge, dass man sie und ihren Sohn bedrohe. Ihre Familienangehörigen seien nicht verfolgt oder bedroht worden. Sie sei nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen oder strafrechtlich verurteilt worden und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Weiters gab sie an, gesund zu sein. Ihre Eltern seien in der Landwirtschaft tätig. Den Aufenthaltsort ihres Bruders kenne sie nicht, ihr Ehemann sei bereits am 26.10.2013 verstorben, ihr Sohn wohne bei ihren Eltern; sie habe ein gutes Verhältnis zu ihnen. Sie habe drei Jahre lang die Grundschule besucht und danach bis zur Ausreise als Textilarbeiterin in verschiedenen Fabriken gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Den Asylantrag stelle sie, weil sie sonst keine Arbeit finden könne. Die Reise habe 100.000.- RMB gekostet. Befragt, woher sie das Geld für die Ausreise gehabt habe, brachte sie vor, ihre "Mitarbeiterinnen" hätten ihr das Geld gegeben. Auf die Frage, wie sie diesen Betrag zurückbezahlen wolle, gab sie an, sie habe 80.000.- RMB für den Verkauf des Geschäftsgeheimnisses ihres Arbeitgebers an eine andere Fabrik erhalten. In Österreich finanziere sie ihren Lebensunterhalt durch ihre Tätigkeit in einem Prostitutionslokal; sie sei dazu nicht gezwungen worden. Die Frage, ob sie in Österreich in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft lebe, verneinte die BF. Sie habe einen österreichischen Freund, den sie öfters besuche. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, in ihrer Freizeit schlafe sie oft. Sie spreche nicht Deutsch, habe sich aber für einen Deutschkurs angemeldet, der nächsten Monat beginne. Sie habe keinen sonstigen Bezug (Freunde oder Bekannte) zu Österreich.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dazu wurde zur Person der BF im Wesentlichen festgestellt, dass ihre Identität nicht feststehe, da sie keine Personendokumente in Vorlage gebracht habe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Sie habe beim Bundesamt in unglaubwürdiger Weise behauptet, dass sie verprügelt und eingesperrt worden wäre und ihr Mann drogensüchtig gewesen wäre und die Polizei nicht eingegriffen hätte. Die BF sei unbescholten, verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung und über jahrelange Arbeitserfahrung. Sie sei in einem arbeitsfähigen Alter und sei es ihr deswegen zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mithilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Weiters verfüge Sie über soziale Anknüpfungspunkte wie ihre Eltern. Bezüglich ihres Privatlebens habe die BF in Österreich angegeben, dass sie einen Freund habe, jedoch keine Lebensgemeinschaft führen würde. Sie gehöre weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und verfüge auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF unterschiedliche Angaben hinsichtlich ihrer Familienangehörigen im Herkunftsland gemacht habe. So habe sie in der Erstbefragung und beim Bundesamt unterschiedliche Namen ihres Vaters genannt. Auch habe sie in der Erstbefragung keine Angaben bezüglich der Existenz von Geschwistern gemacht, während sie beim Bundesamt angegeben habe, dass sie einen Bruder hätte. Auch der Name ihres Gatten sei in der Erstbefragung und beim Bundesamt von ihr anders angegeben worden. Deshalb gehe das Bundesamt von der persönlichen Unglaubwürdigkeit der BF aus. Auch ihre Fluchtgründe würden ihr nicht im Entferntesten geglaubt werden. Es sei ihr nur möglich gewesen, ein vages und konkretes Vorbringen darzulegen. Selbst aufgefordert, sei sie nicht in der Lage gewesen, über den von ihr erwähnten Vorfall zu berichten. Selbst als sie nochmals aufgefordert worden sei, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, habe sie einfach mit "das war es" geantwortet. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, auf konkrete Fragen zu antworten. Ihre Unwissenheit bzw. angebliche Vergesslichkeit sei hier kennzeichnend gewesen. Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass die arbeitsfähige und arbeitserfahrene BF, die auch über Familienangehörige im Herkunftsland verfüge, im Fall einer Rückkehr in die VR China einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK kam das Bundesamt hinsichtlich der BF, die über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen würde, wobei auch keine Anhaltspunkte für ein Familienleben vorliegen würden, zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dazu wurde zur Person der BF im Wesentlichen festgestellt, dass ihre Identität nicht feststehe, da sie keine Personendokumente in Vorlage gebracht habe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Sie habe beim Bundesamt in unglaubwürdiger Weise behauptet, dass sie verprügelt und eingesperrt worden wäre und ihr Mann drogensüchtig gewesen wäre und die Polizei nicht eingegriffen hätte. Die BF sei unbescholten, verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung und über jahrelange Arbeitserfahrung. Sie sei in einem arbeitsfähigen Alter und sei es ihr deswegen zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mithilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Weiters verfüge Sie über soziale Anknüpfungspunkte wie ihre Eltern. Bezüglich ihres Privatlebens habe die BF in Österreich angegeben, dass sie einen Freund habe, jedoch keine Lebensgemeinschaft führen würde. Sie gehöre weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und verfüge auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF unterschiedliche Angaben hinsichtlich ihrer Familienangehörigen im Herkunftsland gemacht habe. So habe sie in der Erstbefragung und beim Bundesamt unterschiedliche Namen ihres Vaters genannt. Auch habe sie in der Erstbefragung keine Angaben bezüglich der Existenz von Geschwistern gemacht, während sie beim Bundesamt angegeben habe, dass sie einen Bruder hätte. Auch der Name ihres Gatten sei in der Erstbefragung und beim Bundesamt von ihr anders angegeben worden. Deshalb gehe das Bundesamt von der persönlichen Unglaubwürdigkeit der BF aus. Auch ihre Fluchtgründe würden ihr nicht im Entferntesten geglaubt werden. Es sei ihr nur möglich gewesen, ein vages und konkretes Vorbringen darzulegen. Selbst aufgefordert, sei sie nicht in der Lage gewesen, über den von ihr erwähnten Vorfall zu berichten. Selbst als sie nochmals aufgefordert worden sei, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, habe sie einfach mit "das war es" geantwortet. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, auf konkrete Fragen zu antworten. Ihre Unwissenheit bzw. angebliche Vergesslichkeit sei hier kennzeichnend gewesen. Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass die arbeitsfähige und arbeitserfahrene BF, die auch über Familienangehörige im Herkunftsland verfüge, im Fall einer Rückkehr in die VR China einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Im Rahmen einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK kam das Bundesamt hinsichtlich der BF, die über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen würde, wobei auch keine Anhaltspunkte für ein Familienleben vorliegen würden, zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen der BF wiederholt, wonach sie wegen der teuren Krankenbehandlung ihres Gatten ein Design "ihrer Firma" an eine Konkurrenzfirma verkauft habe und aus diesem Grund schweren Misshandlungen durch den Firmenchef ausgesetzt gewesen sei sowie befürchte, seitens der kommunistischen Justiz menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Im Fall einer Abschiebung befürchte sie, erneut festgenommen zu werden und zu Haft auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen verurteilt zu werden. Die "Erklärungen" des Bundesamtes in der ‚Beweiswürdigung‘ seien nicht nachvollziehbar und bestehe diese fast ausschließlich aus Textbausteinen ohne erkennbaren Begründungswert. Hinsichtlich "angeblicher Widersprüche" zwischen der Einvernahme beim Bundesamt und der polizeilichen Erstbefragung sei festzustellen, dass diese gesetzlich nicht einmal dazu gedacht sei, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen, wozu aus der Entscheidung des BVwG vom 24.09.2014, W228 1433746-1, zitiert wurde. Daher seien Vorhaltungen in Bezug auf ihre gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen nicht nachvollziehbar, zumal dies ohnehin nur geringfügige Unterschiede betreffe. Auch hinsichtlich des Vorwurfes, die BF hätte keine ausreichend genauen Angaben über die fluchtauslösenden Ereignisse gemacht, sei festzustellen, dass sie auf Grund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen sei, zumal dies natürlich auch traumatisierend gewesen sei. Dass jemand wie die BF den "genauen Verlauf des Kampfes" nicht in allen Details schildern könne, wäre ihr in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit allenfalls anzurechnen gewesen. Abgesehen davon habe das Bundesamt ohnehin keine erkennbaren Ermittlungen zu den eigentlichen Fluchtgründen durchgeführt. Ferner ergebe sich aus dem Protokoll, dass nach den Angaben der BF die Behörden ihr gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien. Mit dieser Frage habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt. Scheinbar habe auch kein Versuch stattgefunden, den Sachverhalt "herauszuarbeiten" bzw. auf die Asylrelevanz des Vorbringens der BF einzugehen. Das Bundesamt verabsäume in seiner Beweiswürdigung auch in Betracht zu ziehen, dass nach der Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukomme, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, dies zu unterbinden. Die BF könne wegen der durch die Länderberichte bestätigten Korruption keinen Schutz von kommunistischen Beamten erwarten. Scheinbar seien von der Behörde die eigenen Länderberichte nicht zur Kenntnis genommen worden, wonach eine kleine Person keinerlei Aussicht darauf habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu bekommen. Auch die Bewertung der Gefährdung, welcher die BF bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, und die Beurteilung, ob sie eine "zumutbare Existenz führen" könnte, seien falsch und es wäre ihr allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens sei nur eine unzureichende Behandlung ihres Vorbringens erfolgt. Sie könne sich bereits auf Deutsch verständigen und habe sich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut, sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Den Erklärungen in der Beweiswürdigung fehle jeglicher erkennbare Begründungswert. Allenfalls wäre der BF auf Grund der fehlenden Anbindungen an die VR China und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage subsidiärer Schutz zu gewähren oder die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Beantragt wurde ua. die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen zur Befassung mit der aktuellen Situation in China, Durchführung von Recherchen über den fluchtauslösenden Vorfall sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne religiöses Bekenntnis. Ihre Identität steht nicht fest.

Die 39-jährige BF ist arbeitsfähig und verfügt über eine langjährige Berufserfahrung als Arbeiterin in Textilfabriken, hat aktuell keine lebensbedrohenden Krankheiten geltend gemacht und hat im Herkunftsland ein umfangreiches familiäres Netz (Eltern, Bruder und 8-jähriger Sohn) sowie andere Verwandte.

In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf. Die Beschwerdeführerin besucht öfter einen Freund. Die unbescholtene BF hat bislang keine Sprachkenntnisse in Deutsch nachgewiesen.

Das Fluchtvorbringen der BF in Zusammenhang mit dem Verkauf von Firmengeheimnissen und der Drogensucht ihres verstorbenen Mannes verfolgt worden zu sein, hat sich als unglaubwürdig erwiesen.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche wie folgt lauten:

"Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vergleiche USDOS 25.6.2015).

An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vergleiche FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).

Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2015a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5;

  • -
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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