TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/9 W154 1415660-1

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Veröffentlicht am 09.02.2018
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Entscheidungsdatum

09.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
NAG §54 Abs1
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 54 heute
  2. NAG § 54 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 54 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 54 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 54 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W154 1415660-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Dr. Blum, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2010, Zl.: 09 09.475 - BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch Dr. Blum, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2010, Zl.: 09 09.475 - BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 07.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab sie im Rahmen einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2009 sowie im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.06.2010 im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Mongolen anzugehören, ohne Bekenntnis zu sein, zuletzt in Ulaanbaatar gelebt, dort von 2000 bis 2005 die Schule besucht und nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2005 auf dem Markt gearbeitet zu haben. Identitätsbezeugenden Dokumente habe sie keine, wo sich ihre Geburtsurkunde befinde, wisse sie nicht. Ihren Vater habe sie nie gekannt, Geschwister hätte sie nicht.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie ihr Stiefvater bzw. der Lebensgefährte ihrer Mutter vergewaltigt, geschlagen und letztendlich ihre Ausreise in die Türkei organisiert habe. Die erste Vergewaltigung habe im November oder Dezember 2007 stattgefunden, als die Beschwerdeführerin 14 Jahre alt gewesen sei. Nachgefragt, ob sie die Vergewaltigung angezeigt habe, erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, im Sommer 2007 zur Polizei gegangen zu sein und korrigierte sich auf Vorhalt hin dahingehend, ihren Stiefvater im Sommer 2008 zur Anzeige gebracht zu haben. Danach hätte man ihn verhaftet und am nächsten Tag wieder freigelassen. Weiters gab sie an, seinen Familiennamen nicht zu kennen. Den Schlepper habe sie das erste Mal im Alter von zehn Jahren gemeinsam mit ihrem Stiefvater gesehen. Von Ersterem habe sie auch erfahren, dass er sie vom Stiefvater gekauft hätte. Ausgereist sei sie am 09. oder 10.07.2009, in der Türkei habe sie in einer Bar gearbeitet und mit den Kunden schlafen müssen. Nach 20 Tagen sei sie von dort weiter geflohen. Abgesehen von ihrem Stiefvater habe sie in der Heimat keine Probleme gehabt.

Am 05.07.2010 wurde der belangten Behörde das Ergebnis einer durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Peking für die Mongolei durchgeführten Überprüfung der Identität der Beschwerdeführerin übermittelt. Demnach sei diese Person im Zentralregister nicht verzeichnet.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin das Rechercheergebnis vorgehalten. Diese erklärte hierzu, in Ulaanbaatar nicht gemeldet gewesen zu sein. Bis zum Jahr 2000 habe sie an einem anderen Ort gewohnt, dessen vollständige Adresse sie jedoch nicht kenne.

Am 28.07.2010 langte eine Stellungnahme des (damaligen) gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es in der Mongolei nach wie vor zu Problemen mit dem staatlichen Melderegister komme und aus der Mitteilung des Vertrauensanwaltes nicht hervorgehe, ob die Abfrage der Daten der Beschwerdeführerin auch historisch durchgeführt worden sei.

Am 28.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen der divergierenden Angaben zwischen der Befragung vor der untersuchenden Ärztin im Rahmen der forensischen Altersschätzung am 27.05.2010 und vor der belangten Behörde neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt hin, sie habe vor der Ärztin angegeben, ihre Mutter seit 2008 verstorben und sie selbst habe vor der Ausreise bei ihrer Großmutter gelebt und vor fünf Jahren einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt, erklärte die Beschwerdeführerin, vor der Ärztin aus Nervosität Falschangaben gemacht zu haben. Der Schwangerschaftsabbruch habe tatsächlich stattgefunden aber nicht vor fünf, sondern vor zwei Jahren. Warum sie angegeben habe, bei ihrer Großmutter gelebt zu haben, wisse sie nicht.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend stellte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, es habe wegen ihrer unterschiedlichen und unglaubhaften Angaben nicht festgestellt werden können, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Asylgrund tatsächlich der Wahrheit entspreche. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die von ihr geschilderte Verfolgung asylrelevanten Hintergrund im Sinne der Gründe der GFK aufweise.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend stellte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen fest, es habe wegen ihrer unterschiedlichen und unglaubhaften Angaben nicht festgestellt werden können, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Asylgrund tatsächlich der Wahrheit entspreche. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die von ihr geschilderte Verfolgung asylrelevanten Hintergrund im Sinne der Gründe der GFK aufweise.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 14.10.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein.

Am 24.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, in dem mitgeteilt wurde, dass diese einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsdatum als im Verfahren von ihr bisher angegeben führe, bereits seit einem Jahr mit einem deutschen Staatsbürger in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe, dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und von ihrem Lebensgefährten ein Kind erwarte.

Am 30.05.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesministerium für Inneres die Identitätsänderung der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Kopie ihres mongolischen Reisepasses wurde beigelegt.

In einem Schreiben vom 24.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin nochmals ihre Personendaten richtig und brachte vor, im Dezember 2012 erfolgreich die Hauptschule abgeschlossen zu haben. Zudem habe sie einen Deutsch Integrationskurs besucht und im Januar 2016 die Sprachprüfung Deutsch Österreich B1 absolviert. Wegen ihrer Schwangerschaft und auf Drängen ihres früheren Lebensgefährten und jetzigen Ehemannes habe sie Anfang des Jahres über ihre Mutter eine neue Geburtsurkunde, einen neuen Reisepass und Personalausweis in der Mongolei anfertigen lassen. Zudem sei mittlerweile ihre Tochter auf die Welt gekommen. Das Externistensprüfungszeugnis über die achte Schulstufe, das ÖSD-Diplom B1 und die Kursteilnahmebestätigung des BFI sowie die Geburtsurkunde der Tochter und die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin wurden in Kopie beigelegt.

Am 18.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.

In dieser brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihre vor dem Bundesasylamt angegebenen Fluchtgründe aufrecht halte und die Person, vor der sie geflüchtet sei, noch in der Mongolei lebe. Sie könne nicht ausschließen, dass von dieser noch eine Gefahr ausgehe. Es handle sich um einen sehr einflussreichen Mann, der ihr – auch durch seine Freunde – jederzeit etwas antun könne.

Dass sie im Verfahren lange Zeit eine falsche Identität angegeben habe, erklärte die Beschwerdeführerin damit, dass sie nicht gleich in die Mongolei abgeschoben habe werden wollen. Erst vor der Heirat habe sie sich entschieden, ihre Daten richtigzustellen.

Weiters gab die Beschwerdeführerin an, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden und in der Mongolei die Grund- und in Österreich die Hauptschule abgeschlossen zu haben. Zudem habe sie in der Heimat eine Friseurausbildung absolviert und bis zu ihrer Ausreise auf dem Markt Lebensmittel verkauft.

In der Mongolei würden noch ihre Mutter, eine Halbschwester und ein Halbbruder leben, zu denen sie jedoch nicht in Kontakt stehe. Weitere Verwandte oder Bekannte hätte sie dort nicht.

Zu ihrer Integration im Bundesgebiet erklärte sie ergänzend, noch zwei Internetkurse abgeschlossen und von 2011 bis 2014 als Küchenhilfe gearbeitet zu haben. Nach ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte erhalten und wohne mit ihrer Tochter und dem Ehemann in einer Mietwohnung. Derzeit mache sie eine Yogaausbildung und sei 20 Stunden die Woche als Kellnerin tätig. Den theoretischen Teil der Führerscheinprüfung habe sie geschafft und bereite sich derzeit auf den praktischen Teil vor. Vorgelegt wurden die Teilnahmebestätigungen der Internetkurse, der Lohnzettel für das Jahr 2014 sowie die Aufenthaltskarte.

Der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurden die vorläufigen Feststellungen des erkennenden Gerichtes zur allgemeinen Situation in der Mongolei unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei; sie gehört der Volksgruppe der Mongolen an und ist ohne Bekenntnis.

Sie reiste in Österreich ein und stellte am 07.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat von Verfolgung durch Privatpersonen, insbesondere durch den Lebensgefährten ihrer Mutter, bedroht ist.

Die Beschwerdeführerin besuchte in der Heimat die Grundschule, absolvierte eine Friseurausbildung und war als Verkäuferin tätig. Sie Ist gesund und arbeitsfähig und leidet weder an einer schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankung noch besteht längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. In der Heimat leben noch ihre Mutter sowie ein Halbbruder und eine Halbschwester.

In Österreich heiratete die Beschwerdeführerin einen deutschen Staatsbürger, mit dem sie eine gemeinsame Tochter hat und in einer Mietwohnung lebt.

Die Beschwerdeführerin hat eine Aufenthaltskarte (gültig bis 10.08.2021).

Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Mongolia;
http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017

Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016).

Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet - nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung erhalten. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist. Auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 12.2016).

Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Fälle gemeldet. (USDOS 13.4.2016).

Gemäß § 13.4. des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren. Gemäß § 13.1. ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).Gemäß Paragraph 13 Punkt 4, des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren. Gemäß Paragraph 13 Punkt eins, ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).

Artikel 113 verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird

Artikel 124 für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2016).

NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vgl. auch FH 2016).NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vergleiche auch FH 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (29.11.2016): Auskunft des Vertrauensanwaltes Ref.: A 16-02, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    USDOS – U.S. Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/326179/466218_de.html, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Ausländische Bürger benötigen ein Ausreisevisum um das Land verlassen zu können, welches ihnen aus diversen Gründen, wie Handelsstreitigkeiten und zivile Klagen, verweigert werden kann (FH 2016). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben der/des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

Grundversorgung und Wirtschaft

Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b).

Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016).

Nach zweistelligen Zuwächsen in den Vorjahren (Höchststand 2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016).

Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b).

Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).

Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 – 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 – 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).

In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016).

Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (11.2016): Mongolei, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

Sozialbeihilfen

Die Mongolische Regierung arbeitet an einem Pensionsplan und subventioniert Pensionsersparnisse (Bertelsmann 2016). 2009 wurde von der Regierung ein Entwicklungsfonds (Human Development Fund, HDF) e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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