TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/12 W114 2174936-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W114 2174936-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. 1097586810-151916952, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. 1097586810-151916952, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Im Rahmen der am 02.12.2015 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren und verheiratet zu sein sowie aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX zu stammen. Darüber hinaus gab er zu Protokoll, seit seiner Kindheit in Pakistan gelebt zu haben. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in Pakistan als Taxifahrer gearbeitet habe und aufgrund seiner schiitischen Abstammung von Taliban bedroht worden sei. Mehrere Kollegen seien getötet worden, sodass er sein Taxi habe verkaufen müssen und in den Iran geflüchtet sei. Da er sich im Iran illegal aufgehalten habe, habe er dort keine Arbeit gefunden habe, habe er das Land verlassen, um für seine Familie eine Zukunft aufzubauen.römisch eins.2. Im Rahmen der am 02.12.2015 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren und verheiratet zu sein sowie aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 zu stammen. Darüber hinaus gab er zu Protokoll, seit seiner Kindheit in Pakistan gelebt zu haben. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in Pakistan als Taxifahrer gearbeitet habe und aufgrund seiner schiitischen Abstammung von Taliban bedroht worden sei. Mehrere Kollegen seien getötet worden, sodass er sein Taxi habe verkaufen müssen und in den Iran geflüchtet sei. Da er sich im Iran illegal aufgehalten habe, habe er dort keine Arbeit gefunden habe, habe er das Land verlassen, um für seine Familie eine Zukunft aufzubauen.

I.3. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer in der am 18.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgten Einvernahme aus, dass sein Vater verstorben sei, als er selbst 8 Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter sei vor ca. 5,5 Jahren verstorben. Er sei verheiratet und habe einen Bruder. Seine Ehefrau und sein Bruder hielten sich immer noch in Pakistan auf.römisch eins.3. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer in der am 18.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgten Einvernahme aus, dass sein Vater verstorben sei, als er selbst 8 Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter sei vor ca. 5,5 Jahren verstorben. Er sei verheiratet und habe einen Bruder. Seine Ehefrau und sein Bruder hielten sich immer noch in Pakistan auf.

Die beiden Brüder hätten mit ihrer Mutter Afghanistan verlassen, weil sie dort niemanden gehabt hätten und dort Krieg geherrscht habe. Erst über Nachfrage, ob er nach Afghanistan zurückkehren könne, führte der BF aus, dass das Haus seiner Familie in Afghanistan zerstört worden wäre und dass ein der Familie gehörendes Grundstück dieser von einem reichen und einflussreichen Mann weggenommen worden wäre.

Er selbst lebe seit seinem achten Lebensjahr in Pakistan. Dort habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Schiiten würden verfolgt und getötet werden. Zwei befreundete Taxifahrer wären getötet worden. Er selbst sei jedoch nicht verfolgt worden.

I.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen habe können. Zudem sei aus seinen Angaben eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK nicht erkennbar gewesen. In Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass sich in den Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte ergeben hätten, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität nicht von einem solchen Gewicht wären, dass sich für den Beschwerdeführer daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Als gesunder und arbeitsfähiger Mann sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Lage sei, für seine notwendigen Lebensbedürfnisse aufzukommen.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen habe können. Zudem sei aus seinen Angaben eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK nicht erkennbar gewesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass sich in den Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte ergeben hätten, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität nicht von einem solchen Gewicht wären, dass sich für den Beschwerdeführer daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Als gesunder und arbeitsfähiger Mann sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Lage sei, für seine notwendigen Lebensbedürfnisse aufzukommen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2017 zugestellt.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.6. Mit Schriftsatz vom 28.09.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2017. Darin wiederholte er die bis dahin zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben und erhob den Vorwurf der unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer beantragte, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde, in eventu die gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 56, 57 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 28.09.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2017. Darin wiederholte er die bis dahin zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben und erhob den Vorwurf der unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer beantragte, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde, in eventu die gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55, 56, 57, AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

I.7. Die Beschwerde und die Unterlagen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 vorgelegt.römisch eins.7. Die Beschwerde und die Unterlagen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 vorgelegt.

I.8. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 31.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, dazu bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.8. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 31.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, dazu bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.

I.9. Am 11.12.2017 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete in einem Schreiben vom 03.11.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.9. Am 11.12.2017 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete in einem Schreiben vom 03.11.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

I.10. Am 07.11.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und nahm zu den übermittelten Länderberichten Stellung und wies auf eine prekäre Situation in Afghanistan, im Besonderen in der Provinz Ghazni und in der Hauptstadt Kabul hin. Er verfüge in Afghanistan über keinerlei soziales oder familiäres Netzwerk, auf das er im Falle einer Abschiebung zurückgreifen könne. Zudem betonte er, dass der afghanische Staat nicht fähig sei, ihm Unterstützung anzubieten.römisch eins.10. Am 07.11.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und nahm zu den übermittelten Länderberichten Stellung und wies auf eine prekäre Situation in Afghanistan, im Besonderen in der Provinz Ghazni und in der Hauptstadt Kabul hin. Er verfüge in Afghanistan über keinerlei soziales oder familiäres Netzwerk, auf das er im Falle einer Abschiebung zurückgreifen könne. Zudem betonte er, dass der afghanische Staat nicht fähig sei, ihm Unterstützung anzubieten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem Distrikt XXXX , Provinz XXXX , wo er geboren und bis zu seinem 8. Lebensjahr aufgewachsen ist. Zum Zeitpunkt als der BF ca. 8 Jahre alt war, verstarb sein Vater. Nach dem Tod des Vaters sind der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Mutter und einem jüngeren Bruder nach Pakistan ausgewandert.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , wo er geboren und bis zu seinem 8. Lebensjahr aufgewachsen ist. Zum Zeitpunkt als der BF ca. 8 Jahre alt war, verstarb sein Vater. Nach dem Tod des Vaters sind der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Mutter und einem jüngeren Bruder nach Pakistan ausgewandert.

1.2. Im Alter von ca. 12 Jahren begann der BF zu arbeiten und verrichtete Hilfsarbeiten, zumal er über keine Schul- oder sonstige Ausbildung verfügte. Vor Ersparnissen kaufte er schließlich einen Pkw und arbeitete ab diesem Zeitpunkt in Pakistan als Taxifahrer, während seine Mutter ebenfalls arbeitete und sein Bruder in Pakistan eine Schule besuchte.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde weder in Afghanistan noch in Pakistan verfolgt, noch kann festgestellt werden, dass ihm dort bei einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgung droht.

1.4. Ob Taxifahrer-Arbeitskollegen des BF in Pakistan Opfer von Tötungen waren, kann nicht festgestellt werden.

1.5. Ein Bruder des BF und die Ehefrau des Beschwerdeführers befinden sich gemeinsam in Pakistan. Dabei besucht der Bruder die Schule, während die Ehefrau des BF arbeitet, um deren gemeinsamen Lebensunterhalt zu finanzieren.

1.6. Es kann nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Konventionsgründen verfolgt werden würde. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer – ohne dass der Beschwerdeführer selbst dazu Veranlassung geben sollte – in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konventionsrelevante Verfolgung durch eine Person mit dem Namen XXXX1.6. Es kann nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Konventionsgründen verfolgt werden würde. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer – ohne dass der Beschwerdeführer selbst dazu Veranlassung geben sollte – in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konventionsrelevante Verfolgung durch eine Person mit dem Namen römisch 40

.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort auf Grund seiner Rasse, seiner ethnischen Herkunft, einer ihm unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.7. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates oder war jemals in Afghanistan einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.

1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

1.9. Die Heimatprovinz Ghazni des Beschwerdeführers ist aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar. Eine über die allgemeine in Afghanistan generell herrschende Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung in der Provinz Ghazni bzw. im Herkunftsdistrikt des BF konnte nicht festgestellt werden.

1.10. Dem Beschwerdeführer steht in Afghanistan die Möglichkeit offen, sich in der über den internationalen Flughafen Hamid Karzai Airport erreichbaren Hauptstadt Kabul niederzulassen.

1.11. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.12. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und seine Ehefrau ist in Pakistan in der Lage den Lebensunterhalt für sich selbst und den Bruder des BF zu erwirtschaften.

1.13. Der BF ist gesund, nimmt keine Medikamente ein, ist arbeitsfähig und im Stande einer Beschäftigung nachzugehen. Er ist in der Lage in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat seit etwa seinem 12. Lebensjahr gearbeitet und besitzt Erfahrungen beim Verrichten von Hilfstätigkeiten und als Taxilenker. Er spricht eine der Landessprachen (Dari).

1.14. Im Falle seiner Rückkehr kann der Beschwerdeführer an die bisher von ihm ausgeübten Tätigkeiten anknüpfen oder eine Anstellung in einem ähnlichen Berufsfeld finden. Zudem kann er sich der Unterstützung durch seine Ehefrau sicher sein.

1.15. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 02.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er betreut freiwillig ältere Menschen in einem Altenheim. Er besitzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Niveaustufe A1. Eine entsprechende Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer am 04.08.2017 bestanden. In seiner Freizeit betreibt er auch Sport.

1.16. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

1.17. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.18. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.1.18. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (Stand 25.09.2017):

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.09.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 03.08.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.07.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.09.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.06. bis 31.08.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.09.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 01.01.-31.08.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.08.2017) (INSO o. D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 01.01. und 30.06.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 01.01.2009 und 30.06.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.07.2017).

Im Berichtszeitraum (15.06. bis 31.08.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.09.2017; vgl.: BBC 02.08.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 02.08.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 03.- 05.08. anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.09.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.09.2017; vgl.: NYT 25.08.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.09.2017; vergleiche, BBC 02.08.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 02.08.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 03.- 05.08. anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.09.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.09.2017; vergleiche, NYT 25.08.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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