TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/13 W264 2165075-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2018
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Entscheidungsdatum

13.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2165075-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zahl:

15-1088571008/151417225, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird der Beschwerdeführerin gemäß

§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten

in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.02.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.02.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist afghanische Staatsangehörigerin und bekennt sie sich zum sunnitischen Glauben und gehört sie der Volksgruppe der Usbeken an. Die BF reiste in Begleitung ihres Gatten XXXX , der Tochter XXXX und dem Sohn XXXX samt dessen Gattin und Kindern unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist afghanische Staatsangehörigerin und bekennt sie sich zum sunnitischen Glauben und gehört sie der Volksgruppe der Usbeken an. Die BF reiste in Begleitung ihres Gatten römisch 40 , der Tochter römisch 40 und dem Sohn römisch 40 samt dessen Gattin und Kindern unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein.

Die BF stellte am XXXX bei der PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die BF stellte am römisch 40 bei der PI römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung am 23.9.2015 gab sie an, von Garmsar im Iran aus mit der restlichen Familie nach Österreich gereist zu sein. Sie sei seit Jahren mit ihrem Ehemann im Iran aufhaltig gewesen. Auf die Frage ob aus ihrer Sicht etwas dagegen spräche, dass sie in eines der von ihr durchreisten EU-Staaten zurückkehre und das Asylverfahren dort geführt werde, gab sie an " ich möchte gemeinsam mit meinem Mann bei der Familie bleiben." Der Ehemann habe in Afghanistan Probleme mit seinem Neffen wegen einem geerbten Grundstück gehabt, welches der Ehemann der BF zuvor im Ausmaß von 20 Jirib gemeinsam mit dessen verstorbenen Bruder bewirtschaftet habe. Da sie bei ihrem Ehemann und dem Sohn mit dessen Familie bleiben wolle, habe sie ihr Land verlassen. Sie habe im Iran die Schule nicht besuchen können und habe dort keine Zukunft und wolle sie in Österreich eine Ausbildung machen und arbeiten. Sie habe immer nach Österreich kommen wollen. Dies seien alle ihre Fluchtgründe und könne sie dazu nicht mehr sagen.

Für den Fall der Rückkehr gab sie an: "In Afghanistan herrscht Krieg. Die Lage ist noch immer unsicher."

2. Am 21.3.2017 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Sie gab auf die Frage nach Krankheiten an, eine Reihe von Beschwerden zu haben, nämlich Blutdruck und Diabetes. Im Iran sei sie mehrfach am Herzen und an der Gallenblase operiert worden, ebenso am Blinddarm und habe sie einen Termin in Österreich wegen einer Beinoperation. Sie habe Arthritis und Bauchkrämpfe wegen der Gallenblasenoperation vor ca. zwei oder drei Jahren habe sie einen Herzinfarkt gehabt und habe sie heftige Schmerzen im Bereich der Leber gehabt, weshalb sie operiert worden wäre. In Österreich sei sie in ärztlicher Behandlung.

Im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie wegen ihrer Krankheit Probleme, es gebe dort keine Ärzte und keine Krankenhäuser, wo man sich behandeln lassen könne. Sie habe niemanden mehr im Herkunftsland und herrsche an ihrer alten Adresse Krieg, also könne sie nicht zurückkehren. Im Falle der Rückkehr fürchte sie vom Neffen ihres Mannes getötet zu werden oder von den Taliban getötet zu werden. Die Frage, warum sie nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen ist, begründete sie damit, dass in jeder Stadt Krieg und Unruhe herrsche. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung hierher habe sie das Schicksal gebracht, sie hätten kein bestimmtes Ziel gehabt.

Die Frage, ob sie im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden, beantwortete der BF mit "ich habe die Wahrheit gesagt". Sie monierte "Fehler im Protokoll" und führte sie dazu an, dass im ersten Befragungsprotokoll gestanden habe, dass sie im Iran nicht in die Schule habe gehen können und auch keine Ausbildung machen und dort keine Zukunft habe und in Österreich arbeiten wolle. Dies stimme aber nicht. Sie habe nur gesagt, dass sie 13 Jahre lang im Iran gelebt habe.

Auf die Frage nach Verwandten im Herkunftsland wurde XXXX , ca 32 Jahre alt, genannt. Dieser sei ihr Sohn und seit der Flucht vermisst. Der letzte Wohnsitz im Herkunftsland sei XXXX , Kabul, gewesen (Anm: der Ehegatte gab XXXX , Kabul, an). Als die letzte Adresse im Iran gab sie XXXX an.Auf die Frage nach Verwandten im Herkunftsland wurde römisch 40 , ca 32 Jahre alt, genannt. Dieser sei ihr Sohn und seit der Flucht vermisst. Der letzte Wohnsitz im Herkunftsland sei römisch 40 , Kabul, gewesen Anmerkung, der Ehegatte gab römisch 40 , Kabul, an). Als die letzte Adresse im Iran gab sie römisch 40 an.

Sie nannte als Verwandte eine Schwester im Iran und die im Bundesgebiet aufhaltigen Verwandten (Gatte XXXX , den Sohn XXXX und die Schwiegertochter XXXX sowie die Tochter XXXX .Sie nannte als Verwandte eine Schwester im Iran und die im Bundesgebiet aufhaltigen Verwandten (Gatte römisch 40 , den Sohn römisch 40 und die Schwiegertochter römisch 40 sowie die Tochter römisch 40 .

Sie sei in Takhar geboren, habe als Hausfrau und für Familie und Verwandte als Schneiderin sowie als Erntehelferinnen beim Baumwollepflücken gearbeitet. Sie habe im Alter von 15 Jahren als Vollwaise geheiratet. Ihr Ehemann habe als Landwirt gearbeitet und manchmal auch Brennholz verkauft, die wirtschaftliche Situation beschrieb sie als "mittelmäßig". Zuletzt sei sie vor 13 Jahren in Afghanistan gewesen vor 13 Jahren habe sie mit der Familie in Kabul in einem Mietshaus gewohnt und neun Monate lang vor diesen 13 Jahren bei einem Verwandten namens XXXX . Dieser sei aber von einem Baum gefallen und bereits verstorben. Sie hätten mit niemandem sonst in Afghanistan Kontakt. Um das erwähnte Grundstück Kümmere sich der Neffe ihres Ehemannes, er habe diese Grundstücke. Ihre Kinder seien im Iran aufgewachsen.Sie sei in Takhar geboren, habe als Hausfrau und für Familie und Verwandte als Schneiderin sowie als Erntehelferinnen beim Baumwollepflücken gearbeitet. Sie habe im Alter von 15 Jahren als Vollwaise geheiratet. Ihr Ehemann habe als Landwirt gearbeitet und manchmal auch Brennholz verkauft, die wirtschaftliche Situation beschrieb sie als "mittelmäßig". Zuletzt sei sie vor 13 Jahren in Afghanistan gewesen vor 13 Jahren habe sie mit der Familie in Kabul in einem Mietshaus gewohnt und neun Monate lang vor diesen 13 Jahren bei einem Verwandten namens römisch 40 . Dieser sei aber von einem Baum gefallen und bereits verstorben. Sie hätten mit niemandem sonst in Afghanistan Kontakt. Um das erwähnte Grundstück Kümmere sich der Neffe ihres Ehemannes, er habe diese Grundstücke. Ihre Kinder seien im Iran aufgewachsen.

Nach der Verhandlungspause begann die BF selbstständig mit folgender Erzählung: Sie habe vorhin einen Fehler gemacht, sie habe mit 31 Jahren geheiratet und nicht im Alter von 15 Jahren und führte sie diesen Fehler auf die mangelnde Konzentration wegen ihrer Kopfschmerzen zurück.

Sie verneinte jemals persönlich bedroht worden zu sein, aber sie Habe unter Druck des Neffen ihres Ehemannes gestanden. Dieser habe ihrem Ehemann ein Ohr abgeschnitten, diesem auf den Kopf geschlagen und dem Sohn in die Hüfte gestochen. Dies habe sich vor 13 Jahren in Afghanistan zugetragen. Die Polizei habe sich nicht darum gekümmert und als ihr Ehemann zurück nach Hause gekommen sei – er sei auch im Krankenhaus deshalb behandelt worden – habe ihm der Neffe gesagt sie alle sollten sofort verschwinden, andernfalls würde er sie töten.

Die BF wurde auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren hingewiesen.

Daraufhin gab sie an insgesamt 26 Jahre im Iran gewesen zu sein. Sie wolle noch einen Punkt erwähnen, aber dieser falle ihr gerade nicht ein und nach einer Denkpause brachte sie vor, dass der Neffe ihres Mannes mit den Taliban Kontakt habe, er sei in der Nacht ein Taliban und tagsüber ein normaler Mensch. Dies habe ihnen ein Verwandter ihres Ehemannes namens XXXX gesagt. Sie habe aufgrund der Art und Weise wie der Neffe sie bedroht habe gewusst, dass dieser ein Taliban sei. Er habe ihrem Ehemann das Ohr abgeschnitten und ihren Sohn Mit einem Messer gestochen.Daraufhin gab sie an insgesamt 26 Jahre im Iran gewesen zu sein. Sie wolle noch einen Punkt erwähnen, aber dieser falle ihr gerade nicht ein und nach einer Denkpause brachte sie vor, dass der Neffe ihres Mannes mit den Taliban Kontakt habe, er sei in der Nacht ein Taliban und tagsüber ein normaler Mensch. Dies habe ihnen ein Verwandter ihres Ehemannes namens römisch 40 gesagt. Sie habe aufgrund der Art und Weise wie der Neffe sie bedroht habe gewusst, dass dieser ein Taliban sei. Er habe ihrem Ehemann das Ohr abgeschnitten und ihren Sohn Mit einem Messer gestochen.

Sie sei weder in ihrem Herkunftsstaat, noch in einem anderen Land vorbestraft und habe auch keine Strafrechtsdelikte begangen. Sie verneinte in ihrer Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht worden zu sein. Sie habe auch keine Probleme in ihrer Heimat mit dem Behörden gehabt, sei dort auch nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und habe in Afghanistan von staatlicher Seite auch niemals wegen ihrer politischen Gesinnung eine Verfolgung hinzunehmen gehabt. Sie sei auch nie von staatlicher Seite wegen ihrer Rasse oder ihrer Religion verfolgt worden. Sie sei auch nie von staatlicher Seite in ihrer Heimat wegen ihrer Nationalität, der Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Es habe auch niemals – bis auf die besagten Vorfälle – auf sie irgendwelche Übergriffe gegeben und ist auch niemals jemand persönlich an Sie herangetreten.

Befragt zu ihrem Alltag in Österreich brachte sie vor, dass sie zu Hause koche und putze und wegen ihren Schmerzen im Bein nicht hinausgehen könne. Wegen ihrer Krankheit könne sie nicht den Deutschkurs besuchen und sich nicht konzentrieren. Auf die Frage nach Kontakt mit Österreichern führte sie den Kontakt mit dem Heimleiter ins Treffen und sei sie sehr zufrieden, wie die einheimischen sicher behandeln würden. In Österreich sei sie zu alt um zu arbeiten und außerdem krank und würde sie von der Mindestsicherung leben und auch die Kinder würden sich um sie kümmern.

Sie habe keinen Deutschkurs abgeschlossen, verfüge nicht über einen Schulabschluss und habe in Österreich keine Art von Ausbildung bisher absolviert. Befragt sonstigen Gründen, welche für ihre Integration in Österreich sprechen, führte sie ins Treffen, dass die Menschen zu ihnen sehr nett seien und auch sie zu den Menschen nett seien. Sie würden die Regeln einhalten und sei es schwierig, das Leben hier kennen zu lernen sie habe in Österreich keine Freunde oder Bekannten, welche sie bereits aus der Heimat kenne. Sie sei niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel geworden.

Sie habe während der Befragung keinerlei Probleme gehabt, habe alles verstanden und habe der Vernehmung ohne Probleme folgen können. Sie habe alles gesagt und habe sie die Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihr wichtig sei. Sie habe alles, dass sie gefragt wurde, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her verstanden. Nach der Rückübersetzung gab sie an, dass alles korrekt sei, alles gepasst habe und sie nichts mehr hinzuzufügen habe.

Als Vermerk wurde in der Niederschrift über die von 12.05 Uhr bis 14.25 Uhr in Dari durchgeführte andauernde Einvernahme festgehalten:

"ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre."

3. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Schreiben der Flüchtlingsbetreuerin XXXX vom 20.3.2017 ein, wonach die Familie im Allgemeinen ihr Leben mehr oder weniger selbst arrangiere und stets freundlich und einen sehr respektvollen Umgang mit anderen an den Tag lege. Die BF wird darin seit die Verfasserin sie betreue (seit Jänner 2016) als "gesundheitlich sehr beeinträchtigt" beschrieben und kümmere die Tochter XXXX sich um sie.3. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Schreiben der Flüchtlingsbetreuerin römisch 40 vom 20.3.2017 ein, wonach die Familie im Allgemeinen ihr Leben mehr oder weniger selbst arrangiere und stets freundlich und einen sehr respektvollen Umgang mit anderen an den Tag lege. Die BF wird darin seit die Verfasserin sie betreue (seit Jänner 2016) als "gesundheitlich sehr beeinträchtigt" beschrieben und kümmere die Tochter römisch 40 sich um sie.

4. Im vorgelegten Fremdakt liegen ein:

* Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 1.3.2016 (Hypertensive Krise bei Hypertonie; Zahnabszess im rechten Oberkiefer, Gonarthrose beidseits, Aspergillom rechte Kieferhöhle)* Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 1.3.2016 (Hypertensive Krise bei Hypertonie; Zahnabszess im rechten Oberkiefer, Gonarthrose beidseits, Aspergillom rechte Kieferhöhle)

* Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 8.3.2016 (Depressive Anpassungsstörung, hypertensive Entgleisungen bei Hypertonie, Hypertensive Krise bei Hypertonie; Zahnabszess im rechten Oberkiefer, Gonarthrose beidseits, Aspergillom rechte Kieferhöhle)* Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 8.3.2016 (Depressive Anpassungsstörung, hypertensive Entgleisungen bei Hypertonie, Hypertensive Krise bei Hypertonie; Zahnabszess im rechten Oberkiefer, Gonarthrose beidseits, Aspergillom rechte Kieferhöhle)

* Ambulanzkarte des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 9.3.2017 betreffend Wiederbestellung am 4.4.2017 ohne Angabe einer Diagnose oder Therapie* Ambulanzkarte des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 9.3.2017 betreffend Wiederbestellung am 4.4.2017 ohne Angabe einer Diagnose oder Therapie

* Rezept für die BF (Kopie)

* Befund der Diabetesambulanz an Dr. XXXX : Diagnose: Diabetes mellitus Typ II, Art. Hypertonie, CAVK, Hypercholesterinämie* Befund der Diabetesambulanz an Dr. römisch 40 : Diagnose: Diabetes mellitus Typ römisch zwei, "Art". Hypertonie, CAVK, Hypercholesterinämie

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und nach § 52 Abs 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides Beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides Beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

6. Die BF erhob mit Schriftsatz des Rechtsberaters vom 14.7.2017 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfange. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Neue Aspekte oder irgendwelche Belege zur Identität oder zum Fluchtvorbringen brachte die BF mit der Beschwerde nicht in das Verfahren ein.

7. Der bezughabende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 21.7.2017 ein und gab die belangte Behörde im Vorlagebericht bereits bekannt, auf die Teilnahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichten zu wollen.

8. Mit E-Mail vom 13.11.2017 informierte der Verein Menschenrechte Österreich die erkennende Richterin über den Gesundheitszustand der BF durch Vorlage von fachärztlichen Befunden:

* Fachärztlicher Befund Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Additivfach Geriatrie, Arzt für psychosoziale, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, vom 25.9.2017, wonach die BF seit 17.8.2017 in ambulanter Behandlung bei ihm stehe und – soweit eruierbar – bestünden bei der BF kognitive Defizite, insbesondere der Merkfähigkeit im Ausmaß einer mittelgradig schweren Demenz und einer Altersdepression.* Fachärztlicher Befund Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Additivfach Geriatrie, Arzt für psychosoziale, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, vom 25.9.2017, wonach die BF seit 17.8.2017 in ambulanter Behandlung bei ihm stehe und – soweit eruierbar – bestünden bei der BF kognitive Defizite, insbesondere der Merkfähigkeit im Ausmaß einer mittelgradig schweren Demenz und einer Altersdepression.

* Ärztliches Gesundheitszeugnis Dris. XXXX vom 22.11.2017, wonach die BF Derzeit psychisch traumatisiert sei, außerdem an Diabetes leide sowie an Gelenkserkrankungen und Hypertonie. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage nach Wien zu reisen.* Ärztliches Gesundheitszeugnis Dris. römisch 40 vom 22.11.2017, wonach die BF Derzeit psychisch traumatisiert sei, außerdem an Diabetes leide sowie an Gelenkserkrankungen und Hypertonie. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage nach Wien zu reisen.

9. Mit Email vom 22.11.2017 informierte der Verein Menschenrechte Österreich die erkennende Richterin über den Gesundheitszustand der BF Diese sei in einem derart schlechten Gesundheitszustand, dass ihr weder die Führung eines längeren Gesprächs, noch eine Anreise nach Wien möglich sei. Damit sei in Frage zu stellen, ob die BF verhandlungsfähig sei, weshalb um die Abberaumung der Verhandlung ersucht werden müsse. Die BF sei inzwischen auf einen Rollstuhl angewiesen und sei unter den gegebenen Umständen und aufgrund des für afghanische Verhältnisse sehr hohen Alters des BF von 77 Jahren eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Dies, da eine entsprechende Versorgung nicht gewährleistet wäre. Es sei davon auszugehen, dass zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden und würden weitere medizinische Unterlagen nach Erhalt nachgereicht.

10. Mit E-Mail vom 24.11.2017, eingelangt am 27.11.2017, informierte der Verein Menschenrechte Österreich die erkennende Richterin, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten werde. Die für 29.11.2017 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher abberaumt.

11. Mit E-Mail vom 1.12.2017 brachte der Verein Menschenrechte Österreich der erkennenden Richterin weitere aktuelle fachärztliche Bestätigungen zur Kenntnis. Es wird mitgeteilt, dass eine Befragung zur Chronologie, Lebensgeschichte und Flucht aufgrund des geistigen Zustands der BF aus Sicht des behandelnden Psychiater/Neurologen Dris. XXXX , nicht mehr zielführend wäre. Dem angeschlossen war die fachärztliche Bestätigung Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Additivfach Geriatrie, Arzt für psychosoziale, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, vom 29.11.2017, wonach dieser wiederholt vorbringt, dass die BF bei dem Gefertigten in Behandlung sei und kognitive Defizite, insbesondere hinsichtlich Merkfähigkeit im Ausmaß einer mittelgradig schweren Demenz und einer Altersdepression aufweise. Die BF sei lediglich in der Lage auf einfache Befindlichkeitsfragen adäquat zu antworten, für biografische Daten und Chronologie fehle der BF das Erinnerungsvermögen. Eine Exploration von Lebensgeschichte oder Flucht sei nicht zielführend.11. Mit E-Mail vom 1.12.2017 brachte der Verein Menschenrechte Österreich der erkennenden Richterin weitere aktuelle fachärztliche Bestätigungen zur Kenntnis. Es wird mitgeteilt, dass eine Befragung zur Chronologie, Lebensgeschichte und Flucht aufgrund des geistigen Zustands der BF aus Sicht des behandelnden Psychiater/Neurologen Dris. römisch 40 , nicht mehr zielführend wäre. Dem angeschlossen war die fachärztliche Bestätigung Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Additivfach Geriatrie, Arzt für psychosoziale, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, vom 29.11.2017, wonach dieser wiederholt vorbringt, dass die BF bei dem Gefertigten in Behandlung sei und kognitive Defizite, insbesondere hinsichtlich Merkfähigkeit im Ausmaß einer mittelgradig schweren Demenz und einer Altersdepression aufweise. Die BF sei lediglich in der Lage auf einfache Befindlichkeitsfragen adäquat zu antworten, für biografische Daten und Chronologie fehle der BF das Erinnerungsvermögen. Eine Exploration von Lebensgeschichte oder Flucht sei nicht zielführend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das Bundesverwaltungsgericht sieht auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente – insbesondere jene betreffend den Gesundheitszustand –, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und das Fremdeninformationssystem sowie das Strafregister und das Grundversorgung-Informationssystem folgenden Sachverhalt als erwiesen an und werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Feststellungen zur Person des BF:

Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und ist Angehörige der Volksgruppe der Usbeken und ist sunnitischen Glaubensbekenntnisses.Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und ist Angehörige der Volksgruppe der Usbeken und ist sunnitischen Glaubensbekenntnisses.

Die BF reiste in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein.

Die BF lebt von der Grundversorgung und scheinen sie betreffend im Strafregister der Republik Österreich keine Vormerkungen auf.

Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung als Verfahrenspartei und wurden neue Aspekte oder Belege zur Identität auch mit dem Beschwerdeschriftsatz oder nachfolgend in das Verfahren nicht eingebracht. Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit fest.

Die Herkunftsprovinz ist Faryab. Die BF ist der Sprachen Usbekisch, Dari und Farsi mächtig. Sie ist laut ihren im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Angaben mit XXXX verheiratet und lebte vor der Ausreise nach Europa im Iran. Die BF ist der Mutter von XXXX (Sohn) und XXXX (Tochter). Die BF verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft (Bauwollpflückerin und Hausfrau mit Schneiderarbeiten für ihre Angehörigen). Die BF verfügt nicht über eine Schulbildung. Das Ausmaß der Berufserfahrung kann nicht festgestellt werden.Die Herkunftsprovinz ist Faryab. Die BF ist der Sprachen Usbekisch, Dari und Farsi mächtig. Sie ist laut ihren im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Angaben mit römisch 40 verheiratet und lebte vor der Ausreise nach Europa im Iran. Die BF ist der Mutter von römisch 40 (Sohn) und römisch 40 (Tochter). Die BF verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft (Bauwollpflückerin und Hausfrau mit Schneiderarbeiten für ihre Angehörigen). Die BF verfügt nicht über eine Schulbildung. Das Ausmaß der Berufserfahrung kann nicht festgestellt werden.

Die BF hat in Österreich Familienangehörige (Gatte, Sohn mit Schwiegertochter und Enkelkindern, Tochter; allesamt Asylwerber).

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF über Familienangehörige in Afghanistan verfügt.

Die BF ist eine 68jährige Frau im pensionsfähigen Alter.

Der Gesundheitszustand der BF ist dermaßen, dass sie an Diabetes Mellitus Typ II leidet, an Hypertonie, an mittelgradig schwerer Demenz mit insbesondere die Merkfähigkeit betreffende kognitiven Defiziten und einer Altersdepression. Es fehle ihr an Erinnerungsvermögen. Die BF bedarf zur Aufrechterhaltung ihrer Mobilität eines Rollstuhls.Der Gesundheitszustand der BF ist dermaßen, dass sie an Diabetes Mellitus Typ römisch zwei leidet, an Hypertonie, an mittelgradig schwerer Demenz mit insbesondere die Merkfähigkeit betreffende kognitiven Defiziten und einer Altersdepression. Es fehle ihr an Erinnerungsvermögen. Die BF bedarf zur Aufrechterhaltung ihrer Mobilität eines Rollstuhls.

1.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte der BF in Afghanistan einen bereits verstorbenen Bruder hatte, mit welchem er gemeinsam Grundvermögen hatte, über welches er mit einer Person, welche als Neffe XXXX bezeichnet wird, in Streit geriet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass aufgrund des behaupteten Grundstücksstreit der BF eine Verfolgung durch diese Person XXXX oder – wie von der BF vorgebracht – durch die Taliban drohe.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte der BF in Afghanistan einen bereits verstorbenen Bruder hatte, mit welchem er gemeinsam Grundvermögen hatte, über welches er mit einer Person, welche als Neffe römisch 40 bezeichnet wird, in Streit geriet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass aufgrund des behaupteten Grundstücksstreit der BF eine Verfolgung durch diese Person römisch 40 oder – wie von der BF vorgebracht – durch die Taliban drohe.

Der behauptete und als Fluchtgrund als maßgeblich erwähnte Grundstücksstreit konnte somit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens hinsichtlich des erwähnten Grundstücksstreits ist zu sagen, dass dieser sich vor mindestens zehn Jahren abgespielt hätte und überdies ein Streit mit einer Privatperson (eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung) wäre.

Aufgrund der Angaben der BF vor der belangten Behörde auf die ihren Herkunftsstaat betreffenden Fragen nach Vorstrafen, Verfolgung ihrer Person durch Behörden, Staatsanwalt, Polizei oder Gerichten bzw. auf die Fragen nach Zugehörigkeit zu einer Partei, Verfolgung ihrer Person aufgrund der Rasse, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihres Glaubens kann nicht festgestellt werden, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

1.3. Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr:

Mit ihren Angaben vor der belangten Behörde zeigt die BF asylrelevante Gründe für das Verlassen Afghanistans nicht auf, welche dazu geeignet wären, sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen auszusetzen.

Es kann für den Fall ihrer Rückkehr nicht festgestellt werden, dass konkret die BF als Angehörige der Volksgruppe der Usbeken sowie als sunnitische Muslima bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe Usbeken sowie sunnitische Muslime in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret die BF aufgrund der Tatsache, dass sie sich im Iran und zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem Iran und / oder aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Insgesamt konnte die BF nicht glaubhaft vermitteln, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Zu einer Rückkehr der BF in seine Herkunftsprovinz Faryab ist zu sagen: Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren, führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Dennoch werden in dieser Provinz regelmäßig militärische Operationen – etwa in Form von Luftangriffen – durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Dabei kommt es zu Zusammenstößen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer – speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab.

Somit bestünde betreffend die BF eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich Heimatsprovinz und geht das Gericht davon aus, dass der BF bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Somit bestünde betreffend die BF eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich Heimatsprovinz und geht das Gericht davon aus, dass der BF bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde.

Es ist zu prüfen, ob ihm in diesem Falle eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in "Kabul" zur Verfügung versteht. Im gegenständlichen Fall ist nach Auseinandersetzung mit dem konkreten Krankheitsbild der BF (neurologisch: mittelgradig schwere Demenz, Altersdepression, kognitive Defizite insbesondere der Merkfähigkeit; sowie Hypertonie und Diabetes Mellitus und eingeschränkte Mobilität) bei Einzelfallbetrachtung der gegenständlichen BF festzuhalten, dass der betagten kranken BF derzeit nicht nur bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Faryab, sondern auch bei einer Wiederansiedelung in einer innerstaatlichen Fluchtalternative wie etwa Kabul ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Die BF kann nach Ansicht der erkennenden Richterin aus folgenden Gründen nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden: Die BF würde Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft und Pflege nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dies sowohl im Falle der Rückkehr in die Herkunftsprovinz, als auch im Falle einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul. Die BF würde so in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedelung der BF in außerhalb der Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen und insbesondere in der Stadt Kabul ergeben sich unter Berücksichtigung der vom UNHCR aufgestellten Kriterien (siehe unter II.1.4) für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan aus dem Länderbericht zu Kabul (siehe unter II.1.4.).Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedelung der BF in außerhalb der Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen und insbesondere in der Stadt Kabul ergeben sich unter Berücksichtigung der vom UNHCR aufgestellten Kriterien (siehe unter römisch zwei.1.4) für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan aus dem Länderbericht zu Kabul (siehe unter römisch zwei.1.4.).

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF wird festgestellt:

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe – versteckt in einem Rettungswagen – detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe – versteckt in einem Rettungswagen – detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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