TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/13 W264 2165073-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2018
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Entscheidungsdatum

13.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2165073-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zahl: 15-1088570904/151417204, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zahl: 15-1088570904/151417204, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird dem Beschwerdeführer gemäß

§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten

in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.02.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.02.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, Sunnit und der Volksgruppe der Usbeken angehörig und reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet in Begleitung seiner Gattin XXXX , dessen Tochter XXXX und XXXX samt dessen Gattin und Kindern ein.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, Sunnit und der Volksgruppe der Usbeken angehörig und reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet in Begleitung seiner Gattin römisch 40 , dessen Tochter römisch 40 und römisch 40 samt dessen Gattin und Kindern ein.

Der BF stellte am XXXX bei der PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF stellte am römisch 40 bei der PI römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung am 23.9.2015 gab der BF an, von Garmsar im Iran aus mit seiner restlichen Familie nach Österreich gereist zu sein. Er sei immer als Landarbeiter beschäftigt gewesen und sei – neben seinem Bruder – Hälfteeigentümer von 20 Jerib Grundvermögen in Afghanistan. Wegen eines Grundstücksstreits mit seinem Neffen sei er zunächst in den Iran geflüchtet und nach Österreich aus dem Grunde, bei seinem Sohn und dessen Familie bleiben zu wollen und im Iran niemanden zu haben.

2. Am 21.3.2017 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Zu den besonderen Kennzeichen des BF wird festgehalten: "beschädigtes, halb abgerissenes rechtes Ohr". Die Frage, ob er im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden, beantwortete der BF zunächst mit "ich habe sicher die Wahrheit gesagt" und damit, dass er sich nicht gut an die Erstbefragung erinnern könne, er damals krank gewesen sei und sich auch nicht erinnern könne, ob es eine Rückübersetzung gab.

Als seine Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz) gab er XXXX , Kabul, Afghanistan an. Als die letzte Adresse im Iran gab er XXXX in der Provinz Teheran an. Als Verwandte in seinem Herkunftsland nannte er seinen Neffen XXXX in Charmgar Khana, Maimana, Faryab, sowie seinen Sohn XXXX , welcher vermisst sei und daher dessen Aufenthaltsort unbekannt sei.Als seine Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz) gab er römisch 40 , Kabul, Afghanistan an. Als die letzte Adresse im Iran gab er römisch 40 in der Provinz Teheran an. Als Verwandte in seinem Herkunftsland nannte er seinen Neffen römisch 40 in Charmgar Khana, Maimana, Faryab, sowie seinen Sohn römisch 40 , welcher vermisst sei und daher dessen Aufenthaltsort unbekannt sei.

Als seine im Bundesgebiet aufhaltigen Verwandten nannte er seine Gattin XXXX , den Sohn XXXX und die Tochter XXXX . Der mit ihnen mitgeflüchtete XXXX sei nicht mit ihnen verwandt.Als seine im Bundesgebiet aufhaltigen Verwandten nannte er seine Gattin römisch 40 , den Sohn römisch 40 und die Tochter römisch 40 . Der mit ihnen mitgeflüchtete römisch 40 sei nicht mit ihnen verwandt.

Der BF gab an, keine Schulausbildung genossen zu haben und von 1971 bis 1973 als einfacher Soldat in Kabul gedient zu haben. Er spreche als Muttersprache Usbekisch und ebenso Dari (beide nur in Wort, nicht in Schrift).

Als seinen beruflichen Werdegang nannte er selbstständiger Landwirt, Gerber (Lederverarbeitung) bei einem Dienstgeber namens "Hamed" in den 50er-Jahren sowie Erntehelfer für Baumwolle im Iran.

Befragt nach seiner Aufenthaltsdauer im Iran gab der BF an: "ich weiß es nicht genau" Und laut Anmerkung des Dolmetsch sagte der BF zuvor " sieben oder acht Jahre, sieben oder acht Monate". Nach Aufforderung konkret auf die Frage zu antworten, nämlich ob er nun

Jahre oder Monate dort gewesen sei, gab er an: "Ich weiß es nicht. Vielleicht zwei bis drei Jahre."

In Afghanistan hätte die Familie zunächst im Haus seines Bruders in XXXX gewohnt und nach dessen Tod sei dieses Haus in das Eigentum des Neffen XXXX übergegangen und habe dies mit seinem Fluchtgrund zu tun, so der BF. Vor seiner Flucht in den Iran sei er in Kabul gewesen.In Afghanistan hätte die Familie zunächst im Haus seines Bruders in römisch 40 gewohnt und nach dessen Tod sei dieses Haus in das Eigentum des Neffen römisch 40 übergegangen und habe dies mit seinem Fluchtgrund zu tun, so der BF. Vor seiner Flucht in den Iran sei er in Kabul gewesen.

Nachdem sie aus dem Iran gekommen waren, seien sie nach Kabul gegangen und dort für einen Monat geblieben. Dann seien sie für neun Monate weiter nach Takhar gegangen und bei einem Verwandten namens XXXX geblieben. Die Söhne hätten Geld geschickt und damit seien sie wieder mit einem Schlepper in den Iran gereist und für einige Jahre dort verblieben, von wo aus sie nach Österreich gereist seien. Sein Sohn wisse das besser und könne Genaueres dazu sagen, so der BF. Er habe mit niemandem in Afghanistan noch Kontakt, so der BF.Nachdem sie aus dem Iran gekommen waren, seien sie nach Kabul gegangen und dort für einen Monat geblieben. Dann seien sie für neun Monate weiter nach Takhar gegangen und bei einem Verwandten namens römisch 40 geblieben. Die Söhne hätten Geld geschickt und damit seien sie wieder mit einem Schlepper in den Iran gereist und für einige Jahre dort verblieben, von wo aus sie nach Österreich gereist seien. Sein Sohn wisse das besser und könne Genaueres dazu sagen, so der BF. Er habe mit niemandem in Afghanistan noch Kontakt, so der BF.

Er könne sich nicht erinnern, wann und wo er geheiratet habe, er sei seit ca. 35 Jahren verheiratet und falle ihm gerade ein, dass dies in Takhar gewesen sei.

Er lebe in Österreich von der Grundversorgung und von anderen Unterstützungen und zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er im Iran keine Dokumente gehabt habe, dort nicht leben habe können und die Iranischen Behörden seinen Sohn in den Krieg hätten schicken wollen. In Afghanistan habe er damals viele Probleme gehabt und wolle er dazu nichts sagen. Nachdem der BF an seine Mitwirkungspflicht erinnert wurde und die Folgen unterbleibender Angaben, gab er als Flucht Grundstreitigkeiten zwischen ihm und seinem Bruder an. Als er vom Iran aus nach Afghanistan gekommen sei, sei er direkt zum Haus seines Bruders gegangen und sei er bei seinem Neffen XXXX gewesen. Der Neffe habe sich geweigert, mit dem BF das Grundstück im Ausmaß von 20 Jerib aufzuteilen. Er habe den BF hinausgeschmissen, sodass der BF zu seinem entfernten Verwandten XXXX gegangen sei. Dieser habe geholfen und dem BF fünf Tage lang in seinem Haus Unterschlupf gewährt. Gemeinsam mit diesem sei der BF im Beisein seines Sohnes XXXX zu den Grundstücken gegangen und habe diese zurückgefordert, worauf hin der Neffe den BF bedroht und verletzt habe. Dies sei mindestens zehn Jahre her und sei dies der Grund für die Flucht von Afghanistan in den Iran. Damals habe der BF zehn Monate nach diesen Vorfällen die Flucht in den Iran angetreten; neun von diesen zehn Monaten habe er in Takhar verbracht und einen Monat in Kabul.Er lebe in Österreich von der Grundversorgung und von anderen Unterstützungen und zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er im Iran keine Dokumente gehabt habe, dort nicht leben habe können und die Iranischen Behörden seinen Sohn in den Krieg hätten schicken wollen. In Afghanistan habe er damals viele Probleme gehabt und wolle er dazu nichts sagen. Nachdem der BF an seine Mitwirkungspflicht erinnert wurde und die Folgen unterbleibender Angaben, gab er als Flucht Grundstreitigkeiten zwischen ihm und seinem Bruder an. Als er vom Iran aus nach Afghanistan gekommen sei, sei er direkt zum Haus seines Bruders gegangen und sei er bei seinem Neffen römisch 40 gewesen. Der Neffe habe sich geweigert, mit dem BF das Grundstück im Ausmaß von 20 Jerib aufzuteilen. Er habe den BF hinausgeschmissen, sodass der BF zu seinem entfernten Verwandten römisch 40 gegangen sei. Dieser habe geholfen und dem BF fünf Tage lang in seinem Haus Unterschlupf gewährt. Gemeinsam mit diesem sei der BF im Beisein seines Sohnes römisch 40 zu den Grundstücken gegangen und habe diese zurückgefordert, worauf hin der Neffe den BF bedroht und verletzt habe. Dies sei mindestens zehn Jahre her und sei dies der Grund für die Flucht von Afghanistan in den Iran. Damals habe der BF zehn Monate nach diesen Vorfällen die Flucht in den Iran angetreten; neun von diesen zehn Monaten habe er in Takhar verbracht und einen Monat in Kabul.

Auf Befragen ob dies alle seine Fluchtgründe seien gab er an: " ja, das ist alles".

Auf Befragen gab er an, dass er insgesamt 26 Jahre im Iran gelebt habe und befürchte eher für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan, dass sein Neffe ihn wegen der Grundstücke töten würde. Der Neffe habe ihm ein Ohr abgeschnitten und auf den Kopf geschlagen und ihm in die Hüfte gestochen. Nun wolle der BF keine Grundstücke mehr. Er habe sich an die Polizei gewandt, diese hätten jedoch den Grundstücksnachweis verlangt, welcher aber beim verstorbenen Bruder des BF verblieben sei und daher in weiterer Folge beim Neffen sei. Trotz der Verletzungen habe man ihm seitens der Behörden und der Polizei gesagt, dass sie dem BF nicht helfen können. Damals sei er nach diesem Vorfall in ein Krankenhaus gegangen und sei er dort behandelt worden, von dort aus mit der Familie nach Takhar von dort aus in den Iran gegangen.

Er verneinte, in seinem Herkunftsstaat oder in einem anderen Staat vorbestraft zu sein. Er werde auch nicht Afghanistan von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht und sei in Afghanistan niemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Er habe in Afghanistan nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei auch nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Von staatlicher Seite sei er niemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden, ebenso wenig wegen seiner Rasse oder seiner Religion, der Nationalität, der Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Wegen den besagten Vorfällen habe es niemals irgendwelche Übergriffe gegeben und sei auch niemals jemand an ihn persönlich herangetreten. Für den Fall der Rückkehr befürchte er keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden.

Auf Befragen gab er an, dass er während der Befragung keine Probleme gehabt habe, den Dolmetsch sehr gut verstanden habe, sowohl von der Sprache her als auch vom Verständnis her. Er habe alles gesagt und sei hier sehr glücklich. Er habe die Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen was ihm wichtig war.

Nach der Rückübersetzung (gesamte Niederschrift wortwörtlich) gab er an: "Ich möchte anmerken, dass wir, als wir aus dem Iran kamen, zuerst nach Faryab gegangen sind. Dort war ich zwei Tage bei meinem Neffen XXXX . Dann waren wir fünf Tage bei XXXX , der ist auch in Faryab. Erst dann gingen wir nach Kabul und blieben einen Monat dort. Später erst sind wir nach Takhar gegangen und haben neun Monate dort verbracht."Nach der Rückübersetzung (gesamte Niederschrift wortwörtlich) gab er an: "Ich möchte anmerken, dass wir, als wir aus dem Iran kamen, zuerst nach Faryab gegangen sind. Dort war ich zwei Tage bei meinem Neffen römisch 40 . Dann waren wir fünf Tage bei römisch 40 , der ist auch in Faryab. Erst dann gingen wir nach Kabul und blieben einen Monat dort. Später erst sind wir nach Takhar gegangen und haben neun Monate dort verbracht."

Auf die Frage "war sonst alles korrekt?" antwortete er "Ja, sonst war alles korrekt".

3. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Schreiben der Flüchtlingsbetreuerin XXXX vom 20.3.2017 ein, wonach die Familie im Allgemeinen ihr Leben mehr oder weniger selbst arrangiere und stets freundlich und einen sehr respektvollen Umgang mit anderen an den Tag lege.3. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Schreiben der Flüchtlingsbetreuerin römisch 40 vom 20.3.2017 ein, wonach die Familie im Allgemeinen ihr Leben mehr oder weniger selbst arrangiere und stets freundlich und einen sehr respektvollen Umgang mit anderen an den Tag lege.

4. Im vorgelegten Fremdakt liegen ein:

* Ärztlicher Befund Dris. XXXX vom 22.3.2017 ein. Laut dessen Anamnese hat der BF anscheinend vor 13 Jahren in der Heimat eine Schädelverletzung mit Impressionen an der Kalotte (knöchernes Dach des Schädels) erlitten, anscheinend seit damals Gedächtnisstörung und auch eine Störung des Gangbildes. In diesem Befund werden ein breitbasig unsicheres Gangbild, eine zeitweise Vergesslichkeit genannt. Demnach konnte im damaligen Zeitpunkt nicht eruiert werden inwieweit eine Blasenstörung vorliegt.* Ärztlicher Befund Dris. römisch 40 vom 22.3.2017 ein. Laut dessen Anamnese hat der BF anscheinend vor 13 Jahren in der Heimat eine Schädelverletzung mit Impressionen an der Kalotte (knöchernes Dach des Schädels) erlitten, anscheinend seit damals Gedächtnisstörung und auch eine Störung des Gangbildes. In diesem Befund werden ein breitbasig unsicheres Gangbild, eine zeitweise Vergesslichkeit genannt. Demnach konnte im damaligen Zeitpunkt nicht eruiert werden inwieweit eine Blasenstörung vorliegt.

* Radiologischer Befund des LKH XXXX , vom 22.1.2015, Verdacht auf Pulmonalarterienembolie. Zusammenfassung nach CT- Angiographie* Radiologischer Befund des LKH römisch 40 , vom 22.1.2015, Verdacht auf Pulmonalarterienembolie. Zusammenfassung nach CT- Angiographie

Pulmonalgefäße: kein Hinweis auf Pulmonalarterienembolie

* Internistische Befund der Notaufnahme des LKH XXXX vom 22.11.2015,* Internistische Befund der Notaufnahme des LKH römisch 40 vom 22.11.2015,

Diagnose: Schmerzsynkope bei Gastritis. Auszug aus der Anamnese: BF hatte Oberbauchschmerzen und ist auf dem Weg zur Toilette kollabiert, war für einige Sekunden bewusstlos.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und nach § 52 Abs 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides Beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides Beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

6. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 14.7.2017 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfange. Zusammengefasst wurde darin festgehalten, dass die belangte Behörde zunächst einräumte, dass die Angaben des BF im Hinblick auf seine Schädelverletzung und des Befundes nicht an den Maßstäben eines gesunden Menschen zu beurteilen seien. Es wird darin auf die Verwirrtheit des BF hingewiesen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Neue Aspekte oder irgendwelche Belege zur Identität oder zum Fluchtvorbringen brachte der BF mit der Beschwerde nicht in das Verfahren ein.

7. Der bezughabende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 21.7.2017 ein und gab die belangte Behörde im Vorlagebericht bereits bekannt, auf die Teilnahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichten zu wollen.

8. Mit E-Mail vom 22.11.2017 informierte der Verein Menschenrechte Österreich die erkennende Richterin, dass der BF in einem derart schlechten Gesundheitszustand sei, dass ihm weder die Führung eines längeren Gespräches, noch eine Anreise von Tirol nach Wien möglich sei. Damit sei infrage zu stellen, ob der BF verhandlungsfähig sei, weshalb um die Abberaumung der Verhandlung ersucht werden müsse. Der BF sei voll von der Unterstützung der übrigen Familienmitglieder abhängig, seine Gattin sei inzwischen auf einen Rollstuhl angewiesen und sei unter den gegebenen Umständen und aufgrund des für afghanische Verhältnisse sehr hohen Alters des BF von 77 Jahren eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Dies, da eine entsprechende Versorgung nicht gewährleistet wäre. Es sei davon auszugehen, dass zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden und würden weitere medizinische Unterlagen nach Erhalt nachgereicht. Beigelegt war das ärztliche Gesundheitszeugnis Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.11.2017, wonach der BF in einem schlechten Allgemeinzustand sei und zusätzlich zur psychischen Alteration eine senile Demenz beginnend sei. Der BF sei aus gesundheitlichen Gründen wieder in der Lage ein längeres Gespräch zu führen, noch nach Wien zu reisen.8. Mit E-Mail vom 22.11.2017 informierte der Verein Menschenrechte Österreich die erkennende Richterin, dass der BF in einem derart schlechten Gesundheitszustand sei, dass ihm weder die Führung eines längeren Gespräches, noch eine Anreise von Tirol nach Wien möglich sei. Damit sei infrage zu stellen, ob der BF verhandlungsfähig sei, weshalb um die Abberaumung der Verhandlung ersucht werden müsse. Der BF sei voll von der Unterstützung der übrigen Familienmitglieder abhängig, seine Gattin sei inzwischen auf einen Rollstuhl angewiesen und sei unter den gegebenen Umständen und aufgrund des für afghanische Verhältnisse sehr hohen Alters des BF von 77 Jahren eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Dies, da eine entsprechende Versorgung nicht gewährleistet wäre. Es sei davon auszugehen, dass zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden und würden weitere medizinische Unterlagen nach Erhalt nachgereicht. Beigelegt war das ärztliche Gesundheitszeugnis Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.11.2017, wonach der BF in einem schlechten Allgemeinzustand sei und zusätzlich zur psychischen Alteration eine senile Demenz beginnend sei. Der BF sei aus gesundheitlichen Gründen wieder in der Lage ein längeres Gespräch zu führen, noch nach Wien zu reisen.

9. Mit E-Mail vom 24.11.2017, eingelangt am 27.11.2017, informierte der Verein Menschenrechte Österreich die erkennende Richterin, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten werde

10. Die für 29.11.2017 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde abberaumt.

11. Mit E-Mail vom 1.12.2017 brachte der Verein Menschenrechte Österreich der erkennenden Richterin weitere aktuelle fachärztliche Bestätigungen zur Kenntnis. Es wird mitgeteilt, dass eine kohärente Gesprächsführung mit dem BF nicht mehr möglich sei. Dem angeschlossen war die fachärztliche Bestätigung Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Additivfach Geriatrie, Arzt für psychosoziale, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, vom 29.11.2017, wonach der BF bei einer zumindest mittelschweren Mischdemenz, ua. Schädel-Hirn-Trauma, beim Gefertigten in Behandlung sei und sämtliche Hirnleistungsfunktionen durch diesen langsam progredienten, irreversiblen Abbauprozess beeinträchtigt seien. Der BF sei weit in die Vergangenheit orientiert, ohne Aktualbezug lebend. Zusätzlich sei die neurodegenerative Erkrankung durch Verhaltensstörungen mit nächtlich-verwirrten Episoden mit aggressivem Verhalten auch gegenüber den eigenen Angehörigen geprägt und sei eine kohärente Gesprächsführung mit dem BF nicht mehr möglich.11. Mit E-Mail vom 1.12.2017 brachte der Verein Menschenrechte Österreich der erkennenden Richterin weitere aktuelle fachärztliche Bestätigungen zur Kenntnis. Es wird mitgeteilt, dass eine kohärente Gesprächsführung mit dem BF nicht mehr möglich sei. Dem angeschlossen war die fachärztliche Bestätigung Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Additivfach Geriatrie, Arzt für psychosoziale, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, vom 29.11.2017, wonach der BF bei einer zumindest mittelschweren Mischdemenz, ua. Schädel-Hirn-Trauma, beim Gefertigten in Behandlung sei und sämtliche Hirnleistungsfunktionen durch diesen langsam progredienten, irreversiblen Abbauprozess beeinträchtigt seien. Der BF sei weit in die Vergangenheit orientiert, ohne Aktualbezug lebend. Zusätzlich sei die neurodegenerative Erkrankung durch Verhaltensstörungen mit nächtlich-verwirrten Episoden mit aggressivem Verhalten auch gegenüber den eigenen Angehörigen geprägt und sei eine kohärente Gesprächsführung mit dem BF nicht mehr möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das Bundesverwaltungsgericht sieht auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente – insbesondere jene betreffend den Gesundheitszustand –, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und das Fremdeninformationssystem sowie das Strafregister und das Grundversorgung-Informationssystem folgenden Sachverhalt als erwiesen an und werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Feststellungen zur Person des BF:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und ist Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und ist sunnitischen Glaubensbekenntnisses.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und ist Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und ist sunnitischen Glaubensbekenntnisses.

Der Beschwerdeführer reiste in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und scheinen ihn betreffend im Strafregister der Republik Österreich keine Vormerkungen auf.

Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei und wurden neue Aspekte oder Belege zur Identität auch mit dem Beschwerdeschriftsatz oder nachfolgend in das Verfahren nicht eingebracht. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit fest.

Die Herkunftsprovinz ist Faryab. Der BF ist der Sprachen Usbekisch und Dari mächtig. Er ist laut seinen im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Angaben mit XXXX verheiratet und lebte vor der Ausreise nach Europa im Iran. Der BF ist der Vater von XXXX (Sohn) und XXXX (Tochter). Der BF verfügt über eine Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Gerbereigewerbe. Das Ausmaß der Berufserfahrung kann nicht festgestellt werden.Die Herkunftsprovinz ist Faryab. Der BF ist der Sprachen Usbekisch und Dari mächtig. Er ist laut seinen im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Angaben mit römisch 40 verheiratet und lebte vor der Ausreise nach Europa im Iran. Der BF ist der Vater von römisch 40 (Sohn) und römisch 40 (Tochter). Der BF verfügt über eine Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Gerbereigewerbe. Das Ausmaß der Berufserfahrung kann nicht festgestellt werden.

Der BF hat in Österreich Familienangehörige (Gattin, Sohn mit Schwiegertochter und Enkelkindern, Tochter; allesamt Asylwerber).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über Familienangehörige in Afghanistan verfügt.

Der BF ist ein 78jähriger Mann im pensionsfähigen Alter. Der BF hat ein beschädigtes, halb abgerissenes rechtes Ohr. Der BF hatte in der Vergangenheit eine Schädelverletzung mit Impression an der Kalotte (knöchernes Dach des Schädels). Der Gesundheitszustand des BF ist dermaßen, dass eine mittelschwere Mischdemenz ua Schädel-Hirn-Trauma in der Vorgeschichte vorliegt und sämtliche Hirnleistungsfunktionen durch diesen langsam progredienten irreversiblen Abbauprozess beeinträchtigt sind. Die neurogene Erkrankung des BF ist durch Verhaltensstörungen mit nächtlich-verwirrten Episoden mit aggressivem Verhalten auch gegenüber den eigenen Angehörigen geprägt. Eine kohärente Gesprächsführung ist mit dem BF nicht mehr möglich. Der BF leidet auch an einer Störung des Gangbildes (unsicheres Gangbild).

1.2. Feststellungen zu seinen Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan einen bereits verstorbenen Bruder hatte, mit welchem er gemeinsam Grundvermögen hatte, über welches er mit einer Person, welche er als Neffe XXXX bezeichnet, in Streit geriet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass aufgrund des behaupteten Grundstücksstreit der BF durch Fremdverschulden am Körper verletzt wurde.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan einen bereits verstorbenen Bruder hatte, mit welchem er gemeinsam Grundvermögen hatte, über welches er mit einer Person, welche er als Neffe römisch 40 bezeichnet, in Streit geriet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass aufgrund des behaupteten Grundstücksstreit der BF durch Fremdverschulden am Körper verletzt wurde.

Der behauptete und als Fluchtgrund als maßgeblich erwähnte Grundstücksstreit konnte somit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens hinsichtlich des erwähnten Grundstücksstreits ist zu sagen, dass dieser sich vor mindestens zehn Jahren abgespielt hätte und überdies ein Streit mit einer Privatperson (eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung) wäre.

Aufgrund der Angaben des BF vor der belangten Behörde auf die seinen Herkunftsstaat betreffenden Fragen nach Vorstrafen, Verfolgung seiner Person durch Behörden, Staatsanwalt, Polizei oder Gerichten bzw. auf die Fragen nach Zugehörigkeit zu einer Partei, Verfolgung seiner Person aufgrund der Rasse, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seines Glaubens kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

1.3. Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr:

Mit seinen Angaben vor der belangten Behörde zeigt der Beschwerdeführer asylrelevante Gründe für das Verlassen Afghanistans nicht auf, welche dazu geeignet wären, ihn im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen auszusetzen.

Es kann für den Fall seiner Rückkehr nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken sowie als sunnitischer Muslime bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe Usbeken sowie sunnitische Muslime in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich im Iran und zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem Iran und / oder aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Insgesamt konnte der BF nicht glaubhaft vermitteln, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Zu einer Rückkehr des BF in seine Herkunftsprovinz Faryab ist zu sagen: Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren, führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Dennoch werden in dieser Provinz regelmäßig militärische Operationen – etwa in Form von Luftangriffen – durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Dabei kommt es zu Zusammenstößen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer – speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab.

Somit bestünde betreffend den BF eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich Heimatsprovinz und geht das Gericht davon aus, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Somit bestünde betreffend den BF eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich Heimatsprovinz und geht das Gericht davon aus, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde.

Es ist zu prüfen, ob ihm in diesem Falle eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in "Kabul" zur Verfügung versteht. Im gegenständlichen Fall ist nach Auseinandersetzung mit dem konkreten Krankheitsbild des BF und bei Einzelfallbetrachtung des gegenständlichen BF festzuhalten, dass dem betagten männlichen kranken Beschwerdeführer derzeit nicht nur bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Faryab, sondern auch bei einer Wiederansiedelung in einer innerstaatlichen Fluchtalternative wie etwa Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Der BF kann nach Ansicht der erkennenden Richterin aus folgenden Gründen nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden: Der BF würde Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft und Pflege nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dies sowohl im Falle der Rückkehr in die Herkunftsprovinz, als auch im Falle einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul. Der BF würde so in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen und insbesondere in der Stadt Kabul ergeben sich unter Berücksichtigung der vom UNHCR aufgestellten Kriterien (siehe unter II.1.4) für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan aus dem Länderbericht zu Kabul (siehe unter II.1.4.).Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen und insbesondere in der Stadt Kabul ergeben sich unter Berücksichtigung der vom UNHCR aufgestellten Kriterien (siehe unter römisch zwei.1.4) für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan aus dem Länderbericht zu Kabul (siehe unter römisch zwei.1.4.).

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe – versteckt in einem Rettungswagen – detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe – versteckt in einem Rettungswagen – detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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