RS Vfgh 2017/3/8 V30/2016

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Veröffentlicht am 08.03.2017
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139, Art140 Abs6
Vlbg RaumplanungsG 1996 §21, §23
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hörbranz idF der 83. Änderung vom 17.09.2014

Leitsatz

Abweisung eines Antrags des Landesvolksanwaltes auf Aufhebung einer - inhaltlich mit einer vom VfGH aufgehobenen Fassung identen - Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz; nicht ordnungsgemäß erfolgte Kundmachung nunmehr in gesetzmäßiger Form nachgeholt

Rechtssatz

Es ist dem Landesvolksanwalt von Vorarlberg grundsätzlich zuzustimmen, dass nach der ständigen Judikatur des VfGH - in Hinblick auf den von Art140 Abs6 B-VG abweichenden Art139 B-VG - frühere Verordnungsbestimmungen bzw Verordnungen nach der Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplanes durch den VfGH nicht wieder aufleben.

Dies führt allerdings im konkreten Fall nicht dazu, dass das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz ab ovo (neu) durchzuführen ist. Der VfGH hob in seinem Erkenntnis VfSlg 19890/2014 den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hörbranz idF der 76. Änderung ausschließlich deswegen (teilweise) auf, weil die Kundmachung des - formell und materiell gesetzmäßigen - Beschlusses der Verordnung nicht ordnungsgemäß erfolgt war. Aus diesem Grund musste die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hörbranz - bei neuerlicher Festlegung derselben Widmung wie bereits in der Fassung der 76. Änderung - ausschließlich die Kundmachung der Änderung des Flächenwidmungsplanes in gesetzmäßiger Form (und nicht auch das gesamte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes) nachholen.

Da die Kundmachung des Beschlusses über die - inhaltlich mit der 76. Änderung idente - 83. Änderung des Flächenwidmungsplanes in gesetzmäßiger Art und Weise erfolgte, ist der Antrag als unbegründet abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V30.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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