TE Vfgh Beschluss 1997/12/10 B3654/96

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 lita
ZPO §64 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags für einen Abtretungsantrag infolge bereits abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Antragstellung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 9. Juni 1997, Zl. B3654/96-10, die Behandlung der vom Einschreiter erhobenen Beschwerde ab.

Die Beschwerde wurde aufgrund eines in der Folge vom Einschreiter gestellten Antrages mit Beschluß vom 3. September 1997, Zl. B3654/96-12, gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit Eingabe vom 17. November 1997 (eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 18. November 1997) beantragte der Einschreiter, ihm Verfahrenshilfe für den Abtretungsantrag zu gewähren; er sei "ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts außer Stande, die Kosten der nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit Abtretungsantrag anfallenden Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten".

2. Dem §64 Abs3 ZPO iVm §35 VerfGG zufolge treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, die Befreiungen nach §64 Abs1 Z1 lita ZPO (Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages war das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits abgeschlossen.

Dieser an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3654.1996

Dokumentnummer

JFT_10028790_96B03654_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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