TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/15 95/17/0043

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37299 Wasserabgabe Wien;
L69309 Wasserversorgung Wien;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

LAO Wr 1962 §51;
LAO Wr 1962 §52;
WasserversorgungsG Wr 1960 §12 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §12 Abs2;
WasserversorgungsG Wr 1960 §17 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §8 Abs1;
ZPO §17;
ZPO §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der U Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 16. Dezember 1994, Zl. MD-VfR - U 1/94, betreffend Vorschreibung von Wasserbezugsgebühr, Wasserzählergebühr und Abwassergebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Gebühren-Abgabenbescheid vom 12. März 1993 wurde der Beschwerdeführerin für das "Objekt 2. Handelskai GEG 170" sowie die "Wasserzähleradresse 2. Handelskai GEG 170" und den Zeitraum 13. Mai 1992 bis 10. November 1992 - wobei in der Rubrik der Ablesedaten der Wasserzähler Nr. 0808265 ausgewiesen ist - Wasserbezugs- und Wasserzählergebühr, Abwassergebühr, eine Umweltabgabe auf Wasser, auf die Bereitstellung eines Wasserzählers bzw. auf Abwasser (unter Berücksichtigung von geleisteten Teilzahlungen) im Gesamtbetrag von S 1,468.939,-- vorgeschrieben.

Diesem Abgabenbescheid erster Instanz war ein Schreiben der "Arbeitsgemeinschaft EG II/RECHTER DONAUDAMM-ABSCHNITT 2c+d" vom 14. Mai 1992 an die Magistratsabteilung 31 folgenden Inhaltes vorangegangen:

"Betrifft: O.Z. 02 035 781 3 02

Zähler Nr. 0500772

Wien 2., Handelskai bei 170

Sehr geehrte Herren!

Wir teilen Ihnen mit, dass wir die Bauarbeiten beendet haben.

Aus diesem Grund ersuchen wir um Endablesung und Endabrechnung des im Betreff angeführten Zählers.

Die Bauarbeiten werden in diesem Bereich von der Firma" (es folgen Name und Anschrift der beschwerdeführenden Partei) "fortgeführt.

Nach Ablesung ersuchen wir die weitere Verrechnung an o.a. Firma zu richten."

Dieses Schreiben ist neben der übergebenden Arbeitsgemeinschaft auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem Zusatz "Für den Übernehmer" firmenmäßig unterfertigt.

1.2. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der Begründung, dass die Verrechnungsmenge von 37.045 m3 Wasserverbrauch per 10. November 1992 nicht die beschwerdeführende Gesellschaft betreffen könne und die Vorschreibung für 1993 über S 560.670,-- "nicht möglich" sei, da die Bautätigkeit praktisch beendet sei. Die örtliche Bauleitung werde mit den Wasserwerken eine "Überprüfung bzw. Neufestsetzung des o.a. Bescheides durchführen".

In einem die Berufung ergänzenden Schreiben vom 15. April 1993 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie für den im Bescheid genannten Wasserzähler Nr. 0808265 nicht Wasserbezugsberechtigte sei und der Subzähler für ihre Baustelle für den Zeitraum "4.5.1992 bis 7.4.1993" einen Wasserverbrauch von 38 m3 aufweise. Der im bekämpften Bescheid angegebene Zählerstand von 37.045 m3 könne somit nicht richtig sein. Auch die DDSG und die MA 45 bezögen Wasser über zwei näher bezeichnete Zähler, die Subzähler zu der im Bescheid genannten Zählernummer darstellten. Auch der durch diese Subzähler ausgewiesene Verbrauch stehe in keinem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Wasserzähler Nr. 0808265. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Baustelle abgeschlossen habe, kein Wasser mehr benötige und daher in Hinkunft auch nicht als Abgabenschuldnerin und Bescheidadressatin in Frage komme. Für allfällige Wasserverluste wegen Rohrgebrechen könnte sie nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Hauptzuleitung sei von der MA 34 im Zeitraum von 1990 bis 1991 errichtet worden, sodass Wasserverluste auf Grund von mangelhaften Herstellungsarbeiten zu deren Lasten gehen müssten.

Mit Schreiben vom 22. April 1993 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass "unbeschadet der Tatsache, dass sie nicht als Wasserbezugsberechtigte für den Wasserzähler 0808265 anzusehen sei", ihr Wasserverbrauch mit Stichtag 15. April 1993 geendet habe.

Anlässlich einer Besprechung am 22. April 1993 bei der MA 4, Referat 6, in Anwesenheit von Vertretern der DDSG, der Beschwerdeführerin, der MA 31, der MA 34 und der MA 45, stellte die Beschwerdeführerin (erstmals) die Richtigkeit der Wasserzähleranzeige des Wasserzählers Nr. 0808265 in Frage, woraufhin vom Referatsleiter die Überprüfung des Wasserzählers zugesagt wurde. In dieser Besprechung wurde auch die vermutete Ursache des erhöhten Wasserverbrauches, nämlich eine offensichtliche Undichtheit der Innenanlage, erörtert. Der wesentliche Inhalt der Besprechung wurde vom Referatsleiter in einem Aktenvermerk festgehalten. Am selben Tag fand im Baubüro der MA 45 ebenfalls eine Besprechung statt, an der wiederum Vertreter der Beschwerdeführerin, der DDSG und der zuvor genannten Dienststellen der Gemeinde Wien teilnahmen. Im Aktenvermerk über diese Besprechung wurde unter anderem festgehalten, dass "in Zukunft die Magistratsabteilung 45 für den Wasserzähler Nr. 0808265 den Bezug anmelden werde". Ergänzend zur Besprechung bei der MA 45 beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. April 1993 die Überprüfung dieses Wasserzählers durch das Eichamt.

Als Anhang zu einer "Sachverhaltdarstellung" vom 12. Mai 1993 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Skizzen, aus denen "die Situation am Handelskai" ersichtlich sei. In der Skizze 1 ist die Abzweigleitung zur Baustelle der Beschwerdeführerin (in Fließrichtung des Wassers gesehen) vor dem verfahrensgegenständlichen Wasserzähler eingezeichnet. In der Skizze 2 ist diese Abzweigung hinter dem Wasserzähler eingezeichnet. Der Skizze 2 sind zwei Fotos angeschlossen, die laut Beschriftung zeigen sollen, dass sowohl die Zuleitung zur Baustelle der Beschwerdeführerin als auch jene zu den Baustellen der DDSG und der MA 45 in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler abzweigen. In dieser Sachverhaltsdarstellung vom 12. Mai 1993 wurde nunmehr vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin von der übergebenden Arbeitsgemeinschaft mittels eines formalen Schreibens vom 14. Mai 1992 der Wasserzähler Nr. 0500772 als weitere Wasserentnahmestelle für das Bauvorhaben Rechter Donaudamm genannt worden sei. Erhebungen in der Natur hätten ergeben, dass dieser Zähler nicht existiere, sodass man sich mit dem Ersuchen um Anschluss an ein bestehendes Wasserrohrende ca. 300 m nach dem verfahrensgegenständlichen Wasserzählerschacht an die MA 45 gewandt habe. Die Beschwerdeführerin hätte durch einen befugten Gewerbebetrieb einen Wasseranschluss samt Subzähler zur Versorgung ihrer Baubaracke herstellen lassen. Sie hätte daher davon ausgehen können, dass die MA 45 als Wasserabnehmer anzusehen gewesen sei, zumal diese für sie auch den Bauherrn dargestellt habe. Da das Wasserrohrgebrechen an einer Stelle aufgetreten sei, welches an der Abzweigleitung der MA 45 bzw. der DDSG liege, könne sie nicht für die Folgen dieses Wasserrohrgebrechens an einer fremden Abzweigleitung in Anspruch genommen werden.

Mit Schreiben vom 15. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführerin von der MA 31 unter Anschluss des "Prüfungsscheines" des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen mitgeteilt, dass der Wasserzähler Nr. 0808265 beim Stand von

155.795 m3 überprüft und gemäß § 11 Abs. 3 des Wasserversorgungsgesetzes in Ordnung befunden worden sei.

1.3. Mit Gebühren-Abgabenbescheid vom 18. März 1994 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 10. November 1992 bis 14. April 1993 (unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen) endgültige Wasserbezugsgebühr, Wasserzählergebühr und Umweltabgabe auf Wasser sowie vorläufige Abwassergebühr und Umweltabgabe auf Abwasser im Gesamtbetrag von S 1,214.421,-- vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin unter Beibehaltung ihrer bisherigen rechtlichen Argumentation ebenfalls Berufung.

1.4. Mit Bescheid vom 6. April 1994 wurde über Antrag der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 10. Juni 1992 bis 31. Dezember 1992 und mit Bescheid vom 1. April 1994 für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 14. April 1993 auf Grund des nachgewiesenen Rohrgebrechens eine Nichteinleitungsmenge von 74.192 m3 bzw.

75.755 m3 anerkannt. Gleichzeitig wurde für die Zeit vom 10. Juni 1992 bis 10. November 1992 die Abwassergebühr von S 407.495,-- auf S 22,-- sowie die Umweltabgabe auf Abwasser von S 407.495,-- auf S 22,-- herabgesetzt und der vorläufige Gebühren- und Abgabenbescheid vom 18. März 1994 betreffend die vorläufige Festsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom 11. November 1992 bis 31. Dezember 1992 in der Höhe von S 0,-- und der Umweltabgabe für den gleichen Zeitraum in der Höhe von S 0,-- zum endgültigen Gebühren- und Abgabenbescheid erklärt. Ein Abwassergebührenbetrag von S 22,-- wurde auf die Umweltabgabe auf Abwasser angerechnet. Ebenso wurde für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 14. April 1993 die bisher mit S 106,-- vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig mit S 13,--, sowie die bisher mit S 106,-- vorläufig festgesetzte Umweltabgabe auf Abwasser mit S 13,-- festgesetzt. Ein Abwassergebührenbetrag von S 13,-- wurde auf die Umweltabgabe auf Abwasser ebenfalls angerechnet.

1.5. In Erledigung der Berufungen gegen die Bescheide vom 12. März 1993, 18. März 1994, 1. und 6. April 1994 erging die Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 1994. Infolge eines rechtzeitigen Vorlageantrages galten die Berufungen jedoch wieder als unerledigt.

Im Vorlageantrag vom 6. Juni 1994 brachte die Beschwerdeführerin noch ergänzend vor, dass sowohl die DDSG als auch die MA 45 Wasserabnehmer für den Zähler Nr. 0808265 im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10/1960 idF LGBl. Nr. 73/1990, im Folgenden: WVG) seien, was daraus hervorgehe, dass die DDSG selbst darauf verweise, Subabnehmerin der MA 45 zu sein. Dem Vorlageantrag waren die der Eingabe vom 12. Mai 1993 bereits beigegebene, oben als Skizze 2 bezeichnete Skizze und auch die beiden Fotos angeschlossen, ebenso eine weitere zeichnerische Darstellung, aus der sich ergibt, dass in Fließrichtung nach dem Wasserzähler Nr. 808265 die Leitung einerseits zu einem weiteren Wasserzählerschacht mit den Wasserzählern Nr. 134754 und 134928 sowie weiter zur "Wasserentnahmestelle DDSG" führt sowie andererseits eine Abzweigleitung zu einem Punkt bezeichnet als

"Übergabestelle UB-MA 45-Ende der Abzweigleitung Anschlussstelle Universale (von MA 45 zugewiesen)" und weiter als "Zuleitung zu Container Universale (von UB errichtet ca. 50 m)" mit einem "Subzähler Universale" besteht.

Vor Erlassung des Berufungsbescheides führte die belangte Behörde ihrerseits ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und übermittelte der MA 4, Referat 6, am 12. Juli 1994 nachstehenden Fragenkatalog:

"Erfolgte die Wasserentnahme durch die Berufungswerberin durch eine Leitung vor oder nach dem Wasserzähler Nummer W 808265? Handelt es sich bei den Zählern W 134754 und W 134928 um private Subzähler oder um Wasserzähler im Sinne des WVG? An welcher Stelle stand der Wasserzähler Nummer 0500772? Wann wurde er durch den Wasserzähler W 808265 ersetzt?"

Die amtlichen Ermittlungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin über den amtlichen Wasserzähler 0808585 versorgt werde. Die Wasserzähler mit den Nrn. 134754 und 134928 seien private Subwasserzähler und dienten der privaten Weiterverrechnung. Der Wasserzähler Nr. 500772 sei ein amtlicher Wasserzähler und sei auf Grund des gültigen Eichgesetzes am 6. Februar 1991 gegen den amtlichen Wasserzähler Nr. 0808265 bzw. dieser Wasserzähler nunmehr gegen den amtlichen Wasserzähler mit der Nr. 0808585 am 22. April 1993 getauscht worden. Dieses Beweisergebnis wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 wie folgt Gebrauch gemacht:

"Hinsichtlich des uns unter der oben erwähnten Zahl übermittelten Schreibens der MA 31, gerichtet an die MA 4 Ref. 6 vom 22.9.1994, halten wir Folgendes fest:

1. Die Planbeilage vom 6.6.1994 war der uns übermittelten Kopie nicht beigeschlossen. Wir können daher zu der zitierten Planbeilage keine Stellungnahme abgeben.

2. Der Wasserzähler mit der Nr. 808585 ist uns nicht bekannt. Dieser Wasserzähler wurde nicht durch die U Aktiengesellschaft übernommen.

3. Der Wasserzähler Nr. 808265 ist ebenfalls kein Wasserzähler der U Aktiengesellschaft. Vor dem stattgefundenen Zählertausch erfahren wir erst durch das nunmehr von Ihnen übermittelte Schreiben der MA 31.

Im Übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen im Vorlageantrag vom 6.6.1994."

1.6. Die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien wies die Berufung sodann mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 (dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid) ab und setzte die strittigen Abgaben und Gebühren wie folgt fest:

"I. Wasserbezugsgebühr:

     Zeitraum Wasserbezug Gebühr

     14.5.1992 - 31.12.1992 74194 m3 S 1,001.619,--

     1.1.1993 - 14.4.1993 75756 m3   S 1,272.701,--

II. Wasserzählergebühr:

     Zeitraum Wasserbezug Gebühr

     14.5.1992 - 14.4.1993 S 1.440,--

III. Abwassergebühr:

     Zeitraum Abwassermenge Gebühr

     14.5.1992 - 31.12.1992 2 m3 S 22,--

     1.1.1993 - 14.4.1993 1 m3   S 13,--

IV. Umweltabgabe auf Wasser bzw Bereitstellung des Wasserzählers:

     Zeitraum Abgabe

     14.5.1992 - 14.4.1993 S 2,275.760,--

V. Umweltabgabe auf Abwasser:

     Zeitraum Abgabe

     14.5.1992 - 14.4.1993 S 35,--

Die für den Zeitraum 14. Mai 1992 bis 14. April 1993 vorgeschriebene Wasserbezugsgebühr, Wasserzählergebühr und Abwassergebühr wird auf die Umweltabgaben (Punkt IV und V) angerechnet."

Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Beschwerdeführerin durch das Schreiben vom 14. Mai 1992 und ihre darin enthaltene Parteienerklärung (siehe oben Pkt. 1.1.) als Wasserabnehmerin im Sinne des § 7 WVG anzusehen; es treffe sie daher auch die Gebührenpflicht. Die von ihr in der mit dem Vorlageantrag vom 6. Juni 1994 übermittelten Skizze eingezeichneten Abzweigleitungen seien in Fließrichtung nach dem amtlichen Wasserzähler angeordnet; die an diesen Leitungen angebrachten Subzähler seien keine amtlichen Wasserzähler. Aus der Skizze gehe auch hervor, dass die Beschwerdeführerin, neben anderen Personen, Wasser über eine selbstständige Abzweigleitung entnommen habe. Die vom überprüften Wasserzähler als bezogen angezeigte Wassermenge sei der Gebührenberechnung zu Grund zu legen. Gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebühren- und Abgabenbescheide sei nichts vorgebracht worden.

1.8. Gegen den Bescheid vom 16. Dezember 1994 wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, "Wasserbezugsgebühren, Wasserzählergebühren, Abwassergebühren sowie Umweltabgaben auf Wasser- bzw. Bereitstellung des Wasserzählers und auf Abwasser nur in jenem Umfang zu bezahlen, in welchem sie auf Grund der Abgabengesetze die Haftung trifft".

1.9. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass für die Frage, ob die Beschwerdeführerin Wasserabnehmerin im Sinne des § 7 Abs. 1 WVG ist, vom Schreiben der "Arbeitsgemeinschaft EG II/RECHTER DONAUDAMM-ABSCHNITT 2c+d" (siehe oben Pkt. 1.1.) auszugehen ist. Dieses hat die Beschwerdeführerin - ebenfalls unbestrittenermaßen - firmenmäßig mit dem Zusatz "Für den Übernehmer" unterfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keinerlei rechtliche Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde (ebenso wie die Abgabenbehörde erster Instanz) dieses Schreiben als schriftliche Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Wasserabgabe im Sinne des § 17 Abs. 1 WVG, wonach die Abgabe von Wasser aus den städtischen Wasserleitungen nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers (§ 7 Abs. 1) erfolgen darf, gewertet und sie als zahlungspflichtige Wasserabnehmerin angesehen hat.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in diesem Schreiben von der Beschwerdeführerin als maßgeblicher Wasserzähler irrtümlich der Zähler mit der Nr. 0500772 anstatt des (im Bezugszeitraum) tatsächlich eingebauten Zählers mit der Nr. 0808265 bezeichnet wurde. Denn auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes des § 7 Abs. 1 WVG ist "Wasserabnehmer im Sinne des Gesetzes jeder, der über eine selbstständige Abzweigleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt". Die rechtliche Stellung als Wasserabnehmer knüpft damit nur an die Wasserentnahme aus einer selbstständigen Abzweigleitung und nicht an das Vorhandensein eines bestimmten Wasserzählers an. Andernfalls müsste im Falle des periodisch notwendigen Wasserzählertausches vom Wasserabnehmer jeweils eine neue, nur für den jeweils neu einzubauenden Wasserzähler gültige Erklärung abgegeben werden, weiter Wasserabnehmer sein zu wollen. Schon diese Erwägung zeigt, dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht keine Deckung im Gesetz findet. Der belangten Behörde ist auch insoweit zuzustimmen, als anderenfalls eine weitere Wasserabgabe mangels Abmeldung nicht erfolgen hätte dürfen.

2.2. Auch das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach sie sich einen anderen Anschluss als "Subabnehmerin der MA 45" zuweisen und herstellen habe lassen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das gesamte Beschwerdevorbringen lässt - ebenso wie das Vorbringen im Abgabenverfahren - nicht erkennen, warum sich die Beschwerdeführerin "als Subabnehmerin der MA 45" sah, ist doch die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen, dass die Zuleitung zu ihrem nachträglich installierten "Subzähler" (wie sie dies auch mittels Skizze zum Vorlageantrag vom 6. Juni 1994 dokumentierte) knapp hinter jenem Wasserzähler abzweigt, den sie selbst von der "Arbeitsgemeinschaft EG II/RECHTER DONAUDAMM-ABSCHNITT 2c+d" übernahm.

2.3. Im Übrigen erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 WVG die Herstellung einer Abzweigleitung vom städtischen Rohrstrang bis zum Wasserzähler sowie deren Instandhaltung, Änderung und Trennung durch die Stadt Wien. Nur die Herstellung oder Änderung von Innenanlagen, das sind die nach dem Wasserzähler bzw. Einlaufschieber angeordneten Wasserversorgungsanlagen (§ 12 Abs. 1 WVG), darf durch einen befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden (§ 12 Abs. 2 WVG). Auch daraus ist klar erkennbar, dass der nachträgliche Einbau eines "Subwasserzählers" durch einen befugten Gewerbsmann die ursprüngliche schriftliche Übernahmserklärung nicht zu ändern vermochte. Denn die von der Beschwerdeführerin offenbar angestrebte Auslegung des Geschehensablaufes, dass nämlich mit dem Einbau eines Subwasserzählers in Wahrheit von ihr der Einbau eines "Haupt"-Wasserzählers beabsichtigt gewesen sei, hätte vorausgesetzt, dass die schriftliche Anmeldung vom 14. Mai 1992 gemäß § 17 Abs. 1 zweiter Satz WVG - nach dieser Gesetzesbestimmung sind Änderungen in der Person des Wasserabnehmers, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges der Behörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen - gegenüber der Behörde schriftlich widerrufen worden wäre und dass ein neuer "Haupt"-Wasserzähler für einen anderen Wasserabnehmer durch die Stadt Wien eingebaut worden wäre. Dies wurde im Verfahren (und auch in der Beschwerde) nicht behauptet. Der Einbau eines Subwasserzählers kann nicht als Bekanntgabe einer Änderung oder des Ende des Wasserbezuges gewertet werden. Infolgedessen wurde die bezogene Wassermenge zu Recht nach den Angaben des von der Stadt Wien beigestellten Wasserzählers ermittelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1993, Zl. 90/17/0339, unter Hinweis auf die Vorjudikatur).

2.4. Da die Beschwerdeführerin daher auf Grund ihrer Erklärung zur alleinigen Wasserabnehmerin geworden ist, entspricht es auch dem Gesetz, sie zur Zahlung der bezogenen Wassermenge zu verpflichten, zumal im Verfahren die Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers im Sinne des § 11 Abs. 3 WVG überprüft und dessen einwandfreie Funktion festgestellt wurden.

Aus diesem Grund stellt die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin auch keine "Haftung zur ungeteilten Hand" dar, weil diese Haftungsform das Vorhandensein von zumindest zwei Haftungs- bzw. Zahlungspflichtigen voraussetzen würde. Gemäß § 7 Abs. 2 WVG kommt eine solche Haftung nur bei "Miteigentum" oder sinngemäß nach § 7 Abs. 3 leg. cit. für den Fall in Betracht, dass Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Abzweigleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben wird. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 leg. cit. liegen jedoch unstrittig nicht vor, ebenso wenig - im Hinblick auf den Zusammenhang mit Abs. 1 - jene des § 7 Abs. 3 leg. cit. Dass die übrigen Wasserabnehmer daher nicht dem Verfahren zugezogen wurden, stellt somit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, weil diese für die strittigen Gebühren keine Haftung trifft und sie somit auch nicht Parteien des Abgabenverfahrens waren. Der Wiener Abgabenordnung, LGBl. Nr. 12/1962 (in der Folge: WAO), ist auch keine Bestimmung zu entnehmen, wonach die Abgabenbehörden verpflichtet wären, natürliche oder juristische Personen, die keine Abgabenpflicht trifft, dem Abgabenverfahren beizuziehen. Eine der Nebenintervention im Sinne der §§ 17 ff ZPO bzw. der Streitverkündigung im Sinne des § 21 ZPO vergleichbare Bestimmung ist der WAO fremd. Es ist daher im vorliegenden Fall auf allfällige zivilrechtliche Regressansprüche im Abgabenverfahren mangels gesetzlicher Anordnung nicht Bedacht zu nehmen.

2.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Verfahrensrüge als unberechtigt. Denn die Beschwerdeführerin ist durch Mitfertigung des Schreibens vom 14. Mai 1992 als (Haupt-)Wasserabnehmerin gegenüber der Behörde aufgetreten und hat den Wasserbezug erst mit Schreiben vom 22. April 1993 per 15. April 1993 abgemeldet. Die Einvernahme der beantragten Zeugen hätte daher nur den ohnehin unstrittigen Umstand des Einbaues eines Subwasserzählers beweisen können, welcher jedoch für die Ermittlung der bezogenen Wassermenge nicht relevant ist (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis Zl. 90/17/0339).

2.6. Soweit sich die Beschwerde ohne nähere Begründung auch gegen die Vorschreibung von anderen Gebühren und Abgaben als Wasserbezugsgebühren richtet (Wasserzählergebühren, Abwassergebühren; Umweltabgaben auf Bereitstellung des Wasserzählers und auf Abwasser), vermag der Verwaltungsgerichtshof darin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 15. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170043.X00

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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