TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/11 VGW-141/023/8483/2017

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Veröffentlicht am 11.07.2017
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Entscheidungsdatum

11.07.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7 Abs1
WMG §7 Abs2
WMG §10 Abs1
WMG §10 Abs2
WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs2
WMG §21 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau C. F., Wien, N., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum ..., Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01574199-001, mit welchem gemäß § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 15.12.2016 bis 28.02.2017 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.527,02, rückgefordert wurden,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2017/01574199-001 verpflichtet, für den Zeitraum von 15. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.527,02 zurückzuzahlen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, auf Grund des Zuzuges des Herrn A. K. sei seit 15. Dezember 2016 dessen Einkommen mit zu berücksichtigen gewesen, womit jedoch seit diesem Zeitpunkt der Bedarfsgemeinschaft kein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mehr zustehe. Somit habe die Beschwerdeführerin Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Unrecht empfangen, wobei ihr Verschulden hieran nicht geringfügig sei und durch die Rückforderung auch eine Notlage nicht herbeigeführt werde.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens auszugsweise Nachstehendes aus:

„Meine Beschwerde richtet sich nicht gegen die Einstellung der Mindestsicherung, die ich selbst durch korrekte Übermittlung meiner Lohnzettel herbeigeführt habe, sondern gegen die Höhe der Rückzahlung. In der von ihnen angeführten Berechnung wurde wohl das Gehalt meines Lebensgefährten berechnet, nicht aber seine monetären Verpflichtungen seinen minderjährigen Kindern gegenüber (Alimentation in der Höhe von EUR 400,-).“

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ... 1988 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und bildete bis 14. Dezember 2016 mit der mj. L. Ke. und der mj. V. Kr. eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte zuletzt mit Eingabe vom 17. Mai 2016 die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wobei diese mit Bescheid vom 13. Juli 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe für den Zeitraum zwischen 1. Juli 2016 und 30. Juni 2017 zuerkannt erhielt. Konkret wurden ihr für die Monate Dezember 2016 bis einschließlich Februar 2017 Mindestsicherung in der Höhe von jeweils EUR 943,96 sowie Mietbeihilfe in der Höhe von jeweils EUR 60,72 zuerkannt, wobei diese Beträge an die Einschreiterin zur Auszahlung gelangten.

Am 1. März 2017 meldete die Beschwerdeführerin der belangten Behörde, dass sie am 15. Dezember 2016 ihren Wohnsitz an die Anschrift Wien, N., verlegt habe und nunmehr mit Herrn A. K. zusammenlebe. Auch geht die Einschreiterin seit 6. Februar 2017 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 13. Juli 2016 bezog die Beschwerdeführerin für L. Ke. Alimente in der Höhe von EUR 120,-- monatlich, für V. Kr. Unterhaltsvorschuss in der Höhe von EUR 280,-- monatlich. Die Beschwerdeführerin bezog kein Einkommen. Für die von ihr damals angemietete Wohnung in Wien, L.-gasse, fiel eine Bruttomietze in der Höhe von EUR 478,67 an, wobei Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 208,51 bezogen wurde.

Herr A. K. bezog in den Monaten November 2016 bis Jänner 2017 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von zumindest EUR 1.682,20.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Mai 2017 wurde die mit Bescheid vom 13. Juli 2016 zuerkannte Leistung mit 28. Februar 2017 eingestellt. Mit hier angefochtenem Bescheid vom selben Tag wurde der Betrag von EUR 2.527,02 zurückgefordert.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt und den Darlegungen im eingebrachten Rechtsmittel.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Gemäß § 10 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Gemäß § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Gemäß § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Änderungen der Wohnverhältnisse auf Grund einer Übersiedelung und damit in Verbindung stehende Änderungen der Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft.

Wie festgestellt, hat, wie von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 1. März 2017 gemeldet, die Bedarfsgemeinschaft ihren Wohnsitz insoweit geändert, als sie an die Anschrift Wien, N., verzogen ist. Herr A. K. ist Nutzungsberechtigter dieser Wohnung und nunmehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Die gegenständliche Wohnsitzänderung wurde der belangten Behörde durch die Beschwerdeführerin jedoch erst am 1. März 2017, sohin mehr als zweieinhalb Monate nach dem Umzug, gemeldet. Da die Meldung sohin nicht unverzüglich erfolgte und weiters auf Grund der so erfolgten verspäteten Meldung für die Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 noch Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin angewiesen wurden, ist die festgesetzte Rückforderung für den so ausgewiesenen Zeitraum auszusprechen.

Die Höhe des festgesetzten Rückforderungsanspruches setzt sich aus den Leistungen für die Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 zusammen, wobei für Dezember 2016 auf Grund des erfolgten Umzuges am 15. dieses Monats Anspruch auf Mietbeihilfe in vollem Umfang sowie auf den Mindeststandard für vierzehn Verfügungstage bestand. Für die Folgemonate überstieg das Einkommen des Herrn K. den Mindeststandard der nunmehrigen Bedarfsgemeinschaft deutlich – einem Mindestbedarf von nunmehr insgesamt EUR 1.496,95 bei angenommener Bruttomiete in der Höhe von EUR 639,18 steht ein zu berücksichtigendes Einkommen in der Höhe von EUR 1.802,20 monatlich gegenüber – und war daher für diese beiden Monate die gesamte ausbezahlte Mindestsicherung samt Mietbeihilfe zurückzufordern.

Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrer Beschwerde sinngemäß einwendet, der Behörde sei bei der Berechnung der Höhe des rückzufordernden Betrages insoweit ein Fehler unterlaufen, als Unterhaltszahlungen des Herrn K. an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder nicht als einkommensmindernd berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes das Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der Bemessung der Leistung und daraus resultierend auch bei der Festsetzung einer allfälligen Rückforderung auf den zu ermittelnden Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, wobei auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen anzurechnen ist. Hierbei ist grundsätzlich vom tatsächlich bezogenen Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wobei gemäß § 10 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Zahlungsverpflichtungen bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung der eben genannten Norm auch für Zahlungsverpflichtungen, welche aus unterhaltsrechtlichen Beziehungen herrühren, also etwa Alimentationszahlungen. Mit anderen Worten ist somit das tatsächlich bezogene Einkommen der Hilfe suchenden oder empfangenden Person anzurechnen, wobei Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich nicht zum „Ausgleich“ für die Bedienung solcher Verbindlichkeiten dienen sollen.

Somit ist festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz eine allfällige Berücksichtigung von Aufwendungen wie etwa Alimentationsverpflichtungen bei der Festsetzung der Ersatzpflicht nicht vorsieht und daher für eine allfällige Einrechnung dieser Aufwendungen keinerlei Rechtsgrundlage besteht.

Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Allerdings machte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Umstände geltend oder sogar glaubhaft, welche deren geringes Verschulden implizierten oder die Herbeiführung einer Notlage bescheinigen würden, und sind derartige Umstände auch sonst nicht hervorgekommen. Vielmehrt steht fest, dass die Bedarfsgemeinschaft durch das Einkommen des Herrn K. sowie auch durch die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin als finanziell abgesichert erscheint und sich somit keine Hinweise auf die Herbeiführung einer Notlage durch die Durchsetzung der festgesetzten Rückforderung ergaben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Rückersatz; Bedarfsgemeinschaft; Anzeigepflicht; Meldung; Wohnverhältnis, Änderung des; Einkommen, Änderung des; Rückforderung, Absehen von der; tatsächlich bezogenes Einkommen; Alimente; Alimentationsverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.8483.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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