RS Lvwg 2018/1/25 VGW-151/081/9880/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §8 Abs1 Z12
NAG §11 Abs2 Z1
NAG §11 Abs2 Z2
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs4
NAG §11 Abs5
NAG §19 Abs2
NAG §19 Abs3
NAG §24 Abs1
NAG §25 Abs1
NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs3
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1
UniversitätsG 2002 §52
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
NAG-DV §8 Z7 litb
EMRK Art. 8

Rechtssatz

§ 25 Abs. 1 letzter Satz normiert, dass während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt ist. Da es sich dabei um die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht handelt, ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass der örtlich zuständige Landeshauptmann das Verfahren nach § 25 NAG zu führen hat. Andernfalls würde sich die Bestimmung als unvollständig erweisen und somit eine Gesetzeslücke aufweisen, ist doch eine Hemmung der Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen, zumal die Frist zur Einbringung eines Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG von der Bestimmung des § 25 NAG nicht erfasst ist. Da der Gesetzgeber explizit auf die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG Bedacht genommen hat, § 38 VwGG im letzten Satz des § 25 Abs. 1 NAG nicht angeführt hat, ist daraus zu schließen, dass er auch dadurch eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Führung eines solchen Verfahrens normiert hat.

Schlagworte

Verlängerungsantrag, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Verbalinterpretation, systematische Interpretation, Zuständigkeit

Anmerkung

VwGH v. 28.5.2019, Ra 2018/22/0065; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.9880.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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