TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/24 LVwG-AV-113/001-2017

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Veröffentlicht am 24.08.2017
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Entscheidungsdatum

24.08.2017

Norm

KFG 1967 §114 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von Dr. AJ, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. Dezember 2016, BLS1-A-138/002, betreffend Mängelbehebungsauftrag nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides vom 19. Dezember 2016 ersatzlos aufgehoben werden.

2.   Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet daher nunmehr:
1) Aufgehoben
2)         Aufgehoben
3)         Die Tagesnachweise gemäß Anlage 10i KDV sind von den
         Fahrschülern am Tag der absolvierten Fahrlektion zu unterfertigen.
4)         Gemäß dem Erlass des BMVIT vom 4. Februar 2011,

GZ. BMVIT-179.778/0011-II/ST4/2010, kommt als äußerste

Obergrenze für einen Fahrlehrer die Aufsicht über 8 Fahrschüler mit

4 Motorrädern auf dem Übungsplatz in Betracht.

Rechtsgrundlage

§ 114 Absatz 7 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967

3.   Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 114 Abs. 7 KFG 1967 mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2016 zur Behebung folgender Mängel in der Fahrschule Dr. J in ***:

„1) Der Ausbildungsplan ist derart zu adaptieren, dass die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile für die Klasse C gemäß § 64b Abs. 4 Ziffer 5. KDV auf mindestens 10 Unterrichtseinheiten aufzuteilen sind.

2)   Die Ausbildungsnachweise gemäß Anlage 10h KDV sind von den Fahrschülern am Tag der absolvierten Fahrlektion zu unterfertigen.

3)   Die Tagesnachweise gemäß Anlage 10i KDV sind von den Fahrschülern am Tag der absolvierten Fahrlektion zu unterfertigen.

4)   Gemäß dem Erlass des BMVIT vom 4. Februar 2011, GZ. BMVIT-179.778/0011-II/ST4/2010, kommt als äußerste Obergrenze für einen Fahrlehrer die Aufsicht über 8 Fahrschüler mit 4 Motorrädern auf dem Übungsplatz in Betracht.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zu den einzelnen Punkten vor. Betreffend Spruchpunkt 3) wurde ausgeführt, dass verabsäumt worden sei, die Schüler auf dem Tagesnachweis unterschreiben zu lassen. Die vor Ort anwesenden Fahrlehrer hätten angenommen, dass der jeweils andere die Unterschriften eingefordert hätte. Mittlerweile seien die Unterschriften geleistet worden.

Zum Spruchpunkt 4) brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus dem Tagesnachweis von Frau AB ersichtlich sei, sie hätte fünf Klassen AM und er acht Klassen A ausgebildet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte dazu eine fachliche Stellungnahme der Fahrschulinspektorin ein. Diese führte am 31.05.2017 eine Überprüfung in der gegenständlichen Fahrschule durch und wurde der Bericht vom 31.05.2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Zum nachweislich eingeräumten Parteiengehör äußerte sich der Beschwerdeführer bis dato nicht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des KFG 1967 lauten:

§ 114 Abs. 7:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe, Übungsplatzes und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Der Fahrschulbesitzer oder der Fahrschulleiter haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit eine in der Fahrschule anwesende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen, die im Rahmen der Fahrschulinspektion zu überprüfen sind, anzufertigen oder sich vom Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter übermitteln zu lassen. Sie kann anordnen, dass in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Sie kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu entsprechen. Fahrschulinspektionen sind regelmäßig und in jeder Fahrschule zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Verwendung einheitlicher Arbeitshilfsmittel wie Unterlagen, Checklisten, Berichtsmuster oder Datenbank, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden, angeordnet werden.“

Aus dem Prüfbericht vom 31. Mai 2017 ergibt sich, dass Pkt. 1) des Auftrages erfüllt ist. Weiters geht aus dem Bericht hervor, dass auch Pkt. 2) des angefochtenen Auftrages erfüllt ist, nach dieser Vorschreibung müssen die Ausbildungsnachweise am Tag der Fahrlektion unterfertigt werden.

Punkt 3) des angefochtenen Auftrages ist aufgrund dieses Berichtes jedoch nicht erfüllt. So war zum Zeitpunkt der Überprüfung am 31.05.2017 auf dem Tagesnachweis vom 04.03.2017 keine Unterschrift des Fahrschülers YW vorhanden.

Betreffend Spruchpunkt 4) des Mängelbehebungsbescheides vom 19.12.2016 wird im Prüfbericht festgehalten, dass Frau AB am 15.04.2017 vier AM – Kandidaten und drei A Schüler sowie eine A Ergänzung unterrichtet hat. Es stand für alle angeführten Schüler je ein Motorrad zur Verfügung. Auch am 08.04.2017 und am 08.10.2016 waren mehr als vier Motorräder bei der Fahrlehrerin AB im Einsatz. Dem Pkt. 4) des angefochtenen Bescheides ist somit nicht entsprochen worden.

Es waren daher die Spruchpunkte 3) und 4) des Bescheides vom 19. Dezember 2016 aufrecht zu erhalten.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, eine solche wurde nämlich nicht beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Schlagworte

Kraftfahrrecht; Fahrschulwesen;

Anmerkung

VwGH 25.01.2018, Ra 2017/11/0269-6, Aufhebung, soweit durch das Erkenntnis Punkt 4) des Bescheides der belangten Behörde bestätigt wurde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.113.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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