RS Lvwg 2017/11/9 LVwG-S-1270/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

GewO 1994 §94
GewO 1994 §135 Abs1
GewO 1994 §135 Abs2

Rechtssatz

Für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung ist nicht entscheidend, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschäftiger (Auftraggeber) und der Arbeitskraft, aber auch zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser bestehen (vgl. VwGH Ra 2016/02/0179, Ra 2014/02/0148, 2009/11/0250). Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt oder nicht, ist – unabhängig von der zivilrechtlichen Form, in die das Arbeitsverhältnis gekleidet ist – die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. VwGH Ra 2016/02/0179; 2000/09/0147).

Schlagworte

Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Arbeitskräfteüberlassung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1270.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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