TE Vfgh Beschluss 2007/10/8 G166/07

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Veröffentlicht am 08.10.2007
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §75 Z3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 75 heute
  2. ZPO § 75 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 75 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend das Erfordernis einer Unterschrift auf Schriftsätzen an das Gericht; Vorliegen eines zumutbaren Umwegs durch Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags des Landesgerichts im Rahmen der - mittels Telefax - eingebrachten Rekurse

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gem. Art140 B-VG auf Aufhebung des §75 Z3 ZPO. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schloss der Antragsteller den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 15. März 2007, mit dem Rekurse des Antragstellers zurückgewiesen wurden, weil er diese mittels Telefax eingebracht hätte und den Verbesserungsaufträgen nicht nachgekommen wäre, an.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz in seinen Rechten verletzt worden zu sein und andererseits, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.

3. Im Rahmen der Einbringung der Rekurse gegen die Beschlüsse des Erstgerichts, über die das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluss vom 15. März 2007 entschied, stand es dem Antragsteller frei, gleichzeitig anzuregen, dass das Rekursgericht einen Antrag auf Aufhebung des §75 Z3 ZPO beim Verfassungsgerichtshof stellen möge. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Landesgericht für ZRS Wien, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes gehegt hätte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 11.480/1987, 12.777/1991). Dem Antragsteller stand somit ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung. 3. Im Rahmen der Einbringung der Rekurse gegen die Beschlüsse des Erstgerichts, über die das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluss vom 15. März 2007 entschied, stand es dem Antragsteller frei, gleichzeitig anzuregen, dass das Rekursgericht einen Antrag auf Aufhebung des §75 Z3 ZPO beim Verfassungsgerichtshof stellen möge. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Landesgericht für ZRS Wien, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes gehegt hätte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen vergleiche VfSlg. 8552/1979, 11.480/1987, 12.777/1991). Dem Antragsteller stand somit ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung.

4. Sofern der Antragsteller beabsichtigen sollte, im Wege eines Individualantrages nach Art140 B-VG den genannten Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien zu bekämpfen, wäre der Antrag schon deshalb offenbar aussichtslos, weil weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996; VfGH 16.12.1998, B1596/98; 30.6.2000, B930/00 ua.).

5. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. 5. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Zivilprozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G166.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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