Entscheidungsdatum
09.02.2018Norm
AlVG §24Spruch
L511 2165874–1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.05.2017, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 17.01.2018 ausgefolgt, (OZ 11).
Das AMS hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine Ausfertigung beantragt.
Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung, Rückforderung, WiderrufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2165874.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018