Entscheidungsdatum
12.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2137909-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 1070855409-150561765/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 1070855409-150561765/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 28.5.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Dorf würden kriegerische Zustände wegen der Taliban herrschen. Da er Angst um sein Leben gehabt hätte, habe er sich zur Flucht entschlossen und sein Land verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder ob er mit irgendwelchen anderen Sanktionen zu rechnen hätte, meinte der Beschwerdeführer es gäbe keine.
Der Beschwerdeführer wurde am 6.7.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er spreche ein Urdu, wenig Englisch und sei Paschtu seine Muttersprache. Er fühle sich gesund. Er habe einen Ausschlag auf den Schultern und bekomme er eine Salbe dagegen. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt, alles sei korrekt protokolliert worden und rückübersetzt worden. Es hätte Probleme mit dem Dialekt des Dolmetschers gegeben. Der Beschwerdeführer legte diverse Bestätigungen über seine Integration vor. Er gehöre zum Stamm der Turi und stamme aus der Region um Parachinar. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich oder der EU. Er sei verheiratet und hätte Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner Frau. Er habe sechs Monate vor seiner Ausreise geheiratet. Er habe keine Kinder. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, es gäbe in seinem Dorf überall Taliban. Es gäbe auch Streit zwischen den Schiiten und den Sunniten. Sein Dorf sei von den Taliban bedroht worden. In der Nacht würden Köpfe abgeschnitten, sie könnten sich nicht frei bewegen. Wenn die Taliban ihn als schiitischen Moslem erwischt hätten, hätten sie ihn sofort umgebracht. Er hätte aber auch Probleme mit einem gewissen XXXX gehabt. Seit er zehn Jahre alt gewesen sei, hätten seine Mutter und er als Sklaven bei diesem gelebt. Der Beschwerdeführer sei mit den Söhnen und Töchtern gemeinsam aufgewachsen. XXXX hätte auch eine Tochter gehabt, Shazmina. Sie wären ineinander verliebt gewesen. Einmal sei es passiert, dass er mit Shazmina geschlafen hätte und die Mutter von Shazmina hätte sie beobachtet dabei. Danach sei Shazmina von einem ihrer Brüder umgebracht worden. Shazmina sei aber auch mit jemand anderen verlobt gewesen. Die andere Familie hätte dann auch den Beschwerdeführer umbringen wollen und seien beide Familien dann zu jener Wohnung gekommen, in die sich der Beschwerdeführer flüchten habe können. Die Familie wiederum, die dem Beschwerdeführer Unterschlupf gewährt hätte, habe den Beschwerdeführer aber nicht übergeben. XXXX habe dann die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen. Nach acht bis neun Tagen sei dem Beschwerdeführer dann mit Hilfe der Familie, die ihm Unterschlupf gewährt habe, die Flucht nach Peschawar gelungen. Der Beschwerdeführer sei nie politisch aktiv gewesen, habe nie Probleme mit Behörden in Pakistan gehabt und hätte nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt, außer mit den Taliban. Er besuche einen Deutschkurs, habe sonst nur wenige Kontakte.Der Beschwerdeführer wurde am 6.7.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er spreche ein Urdu, wenig Englisch und sei Paschtu seine Muttersprache. Er fühle sich gesund. Er habe einen Ausschlag auf den Schultern und bekomme er eine Salbe dagegen. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt, alles sei korrekt protokolliert worden und rückübersetzt worden. Es hätte Probleme mit dem Dialekt des Dolmetschers gegeben. Der Beschwerdeführer legte diverse Bestätigungen über seine Integration vor. Er gehöre zum Stamm der Turi und stamme aus der Region um Parachinar. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich oder der EU. Er sei verheiratet und hätte Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner Frau. Er habe sechs Monate vor seiner Ausreise geheiratet. Er habe keine Kinder. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, es gäbe in seinem Dorf überall Taliban. Es gäbe auch Streit zwischen den Schiiten und den Sunniten. Sein Dorf sei von den Taliban bedroht worden. In der Nacht würden Köpfe abgeschnitten, sie könnten sich nicht frei bewegen. Wenn die Taliban ihn als schiitischen Moslem erwischt hätten, hätten sie ihn sofort umgebracht. Er hätte aber auch Probleme mit einem gewissen römisch 40 gehabt. Seit er zehn Jahre alt gewesen sei, hätten seine Mutter und er als Sklaven bei diesem gelebt. Der Beschwerdeführer sei mit den Söhnen und Töchtern gemeinsam aufgewachsen. römisch 40 hätte auch eine Tochter gehabt, Shazmina. Sie wären ineinander verliebt gewesen. Einmal sei es passiert, dass er mit Shazmina geschlafen hätte und die Mutter von Shazmina hätte sie beobachtet dabei. Danach sei Shazmina von einem ihrer Brüder umgebracht worden. Shazmina sei aber auch mit jemand anderen verlobt gewesen. Die andere Familie hätte dann auch den Beschwerdeführer umbringen wollen und seien beide Familien dann zu jener Wohnung gekommen, in die sich der Beschwerdeführer flüchten habe können. Die Familie wiederum, die dem Beschwerdeführer Unterschlupf gewährt hätte, habe den Beschwerdeführer aber nicht übergeben. römisch 40 habe dann die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen. Nach acht bis neun Tagen sei dem Beschwerdeführer dann mit Hilfe der Familie, die ihm Unterschlupf gewährt habe, die Flucht nach Peschawar gelungen. Der Beschwerdeführer sei nie politisch aktiv gewesen, habe nie Probleme mit Behörden in Pakistan gehabt und hätte nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt, außer mit den Taliban. Er besuche einen Deutschkurs, habe sonst nur wenige Kontakte.
Mit Schriftsatz vom 2.8.2016 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den überreichten Länderberichten ab und führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er wäre im Falle der Rückkehr nach Pakistan einem objektiven Risiko aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Schiiten, der Ethnie der Paschtunen und dem Umstand, dass er aus einer Grenzregion zu Afghanistan stamme sowie seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Turi ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 6.9.2016 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Heiratsurkunde vor.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 3.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 3.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsangehöriger, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum schiitischen Islam. Der Familienstand habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide an einem Hautausschlag und sei sonst gesund. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und sei arbeitsfähig. Die elementare Grundversorgung sei dort gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, sei nicht berufstätig und befinde sich in Grundversorgung. Er besuche diverse Deutschkurse, erledige Aufgaben in der Unterkunft und über in der Pfarrer und der Gemeinde Hilfstätigkeiten aus. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den angegebenen Fluchtgründen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch habe der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Anhaltspunkte vorgebracht, die im Falle seiner Abschiebung nach Pakistan einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er habe im Zuge der Erstbefragung auf die Schilderung seiner höchstpersönlichen Gründe verzichtet, im Wissen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt ausführlicher und detailliertere Ausführungen machen könne, weswegen er nur die desaströse Sicherheitslage vorbrachte. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme seine Gründe, die ihn zur Flucht gezwungen hätten, ausführlich dargelegt. Dabei sei der Einvernahmeleiter nicht objektiv vorgegangen, was unter anderem an der protokollierten Aussage des Einvernahmeleiters "Das ist mir jetzt zu deppert, um nachzufragen" erkennbar wäre. Bereits dies belaste das behördliche Verfahren mit erheblichen Verfahrensmängeln. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei - mit näherer Begründung – nicht gegeben. Das Bundesamt habe die vorliegenden Beweismittel nur unzureichend gewürdigt. Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei desaströs und hätte die Behörde selbst festgestellt, dass die FATA Region nur bedingt der pakistanischen Jurisdiktion unterliege. Dies stehe aber schon im Widerspruch dazu, dass die Behörde auch festgestellt habe, dass es keine Hinweise gäbe, dass die pakistanischen Behörden nicht schutzfähig und schutzwillig seien. Es werde nicht verkannt, dass in der FATA Region Militäraktionen durchgeführt werden würden, jedoch sei die Lage in der Region trotzdem durch die Terroranschläge durchwegs destabilisiert. Weiters würden die von der Regierung eingesetzten Political Agents nicht der Jurisdiktion unterliegen, was letzlich zu einem massiven Korruptionsproblem führe. Es sei erst kürzlich zu einem schweren Anschlag in der FATA Region gekommen, so seien am 16.9.2016 während des Freitagsgebetes ein Selbstmordanschlag verübt worden, der 35 Menschen getötet habe. Wie das Bundesamt zur Ansicht gelange, dass dem Beschwerdeführer Unterstützungsmöglichkeiten offenstehen würden, sei ebenso nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könne weder in seine Region zurückkehren, noch wurde seitens des Bundesamtes ermittelt, ob eine Rückkehr in andere Gebiete möglich sei. Entscheidungswesentlich sei für die belangte Behörde auch gewesen, dass der vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft wäre, was mit dem Hinweis dargelegt worden sei, dass es völlig unwahrscheinlich sei, dass die Retter des Beschwerdeführers das Risiko auf sich genommen hätten, den Beschwerdeführer zu retten. Der Kontakt sei abgebrochen jedoch sei mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich diese Personen verantworten hätten müssen. Außerdem sei die unreflektierte Verwertung der Erstbefragung und der dort getätigten Aussagen nicht erlaubt, zumal es aufgrund der sehr persönlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheine, dass dieser dies nicht bereits im Zuge der Erstbefragung vorgebracht habe. Darüber hinaus seien Angehörige des Stammes der Turi tödlichen Angriffen durch die Taliban ausgesetzt. Wie der Beschwerdeführer durchwegs gleichlautend angegeben habe, stamme er aus der FATA Region. Obgleich die Behörde darauf hingewiesen habe, dass die Sicherheitsalge schwierig sei und sich Pakistan einer erheblichen Bedrohung durch terroristische Gruppierungen gegenüber sehe, so übersehe die Behörde in einem weiteren Schritt, dass die Bemühungen der Regierung noch nicht ausreichen würden, dem Beschwerdeführer tatsächlich Schutz bieten zu können. Die Behörde hätte daher auf jeden Fall subsidiären Schutz gewähren müssen. Außerdem habe die Behörde sich nicht damit auseinander gesetzt, dass es bis dato nicht gelungen sei, ein Reisedokument zu beschaffen, was für die Rückkehr allerdings notwendig sei.
Mit Schriftsatz vom 27.6.2017 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Ambulanzberichten der Neurologischen Allgemeinen Ambulanz des Klinikums Klagenfurt vor.
Mit Schriftsatz vom 3.7.2017 legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht vom 27.6.2017 des Klinikums Klagenfurts und einen Kurzarztbrief vom 27.6.2017, in welchem es eine Änderung der Therapieempfehlung gäbe, vor.
Mit Mail vom 3.10.2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 5.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Zur Verhandlung erschien der vertretene Beschwerdeführer. Die belangte Behörde entstandte entschuldigt keinen Vertreter. Der Beschwerdeführer legte folgende zusätzliche Unterlagen vor:
* Konvolut an Bestätigungen über seine Tätigkeit als Dolmetsch im Klinikum Klagenfurt. Dieses wird als Kopie zum Akt genommen.
* Bestätigung von Fr. XXXX vom 03.10.2017 (Quartiergeberin) über das Verhalten des BF im Quartier.* Bestätigung von Fr. römisch 40 vom 03.10.2017 (Quartiergeberin) über das Verhalten des BF im Quartier.
* Benachrichtigung der STA Klagenfurt über die Einstellung des Verfahrens GZ: LVKJ/123/2017.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten.
Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 19.10.2017 neuerlich die Bestätigung der Quartiergeberin vor.
Mit Schreiben vom 19.1.2018 erstattete der Beschwerdeführer abermals eine Urkundenvorlage und legte unter anderem eine Bestätigung vor, dass er wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung stünde, div. Bestätigungen, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich im LKH Klagenfurt gedolmetscht hätte, seine Heiratsurkunde, eine Auflistung von Anschlägen in Parachinar, seine Geburtsurkunde, seine Meldebestätigung in Pakistan, eine Bestätigung über die Situation des Beschwerdeführers,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und bekennt sich zum schiitischen Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der FATA-Region und hat in Pakistan die Schule abgeschlossen und das College besucht. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und befindet sich seine Frau und seine Schwester mit ihrem Mann in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer leidet an Kopfschmerzen und befindet sich aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung. Der Beschwerdeführer nimmt bei Bedarf Novalgin gegen die Kopfschmerzen und nimmt Antidepressiva. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Mutter des Beschwerdeführers gestorben ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 24.5.2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtlich als Dolmetsch im Krankenhaus in Klagenfurt gearbeitet. Er besucht derzeit einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein oä tätig und fährt manchmal in die Stadt um Freunde zu treffen. Der Beschwerdeführer arbeitet nicht und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Dem Länderinformationsblatt zu Pakistan, Stand 25.7.2017 sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
1.2.1. Integrierte Kurzinformation:
KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase römisch eins, Khyber römisch vier (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).
Quellen:
KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).
In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).
Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).
Quellen: