Entscheidungsdatum
12.02.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
L502 2170475-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, FZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, FZ. römisch 40 , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu erfolgte am gleichen Tag eine asylgesetzliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weitergeführt.
Am 17.05.2017 wurde der BF dort niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2017 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.3. Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2017 wurde dem BF von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.
4. Gegen diesen am 24.08.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellten Bescheid erhob der BF am 06.09.2017 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
5. Am 13.09.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
6. Am 11.12.2017 langte beim BVwG die Abmeldung des BF aus der Grundversorgung für Asylwerber des Landes Steiermark per 08.12.2017 ein, als Abmeldegrund wurde "unbekannter bzw. unsteter Aufenthalt" genannt.
Ein beim BVwG erstellter Datenauszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 01.02.2017 gab wieder, dass der BF seit 12.01.2017 keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich hat.
Ein am 02.02.2018 beim BVwG erstellter Datenauszug aus dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem (GVS) nannte demgegenüber ein Quartier des BF im Rahmen der Grundversorgung seit 14.12.2017.
Eine telefonische Nachfrage des BVwG vom 05.02.2018 im genannten Quartier ergab, dass der BF "nach unbekannt verzogen" war.
Am 09.02.2018 langte beim BVwG die Abmeldung des BF aus der Grundversorgung per 11.01.2018 wegen "unbekannten Aufenthalts" ein.
Ein am 12.02.2018 beim BVwG erstellter Datenauszug aus dem Zentralen Melderegister bestätigte, dass der BF seit 12.01.2017 keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich hat.
Ein anderer Aufenthaltsort konnte weder vom BVwG ermittelt werden noch wurde ein solcher dem BVwG durch den BF oder einen bevollmächtigten Vertreter bekannt gegeben.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn gemäß Z. 1 dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist, oder wenn gemäß Z. 2 er das Bundesgebiet freiwillig verläßt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn gemäß Ziffer eins, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist, oder wenn gemäß Ziffer 2, er das Bundesgebiet freiwillig verläßt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).
Gemäß Abs. 2 ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Gemäß Absatz 2, ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
2. Im Zuge der Erhebungen des BVwG zum aktuellen Aufenthaltsort des BF im Wege der Amtshilfe und der Erstellung von Auszügen aus dem ZMR und dem GVS durch das BVwG kam hervor, dass der BF hierorts seit 11.01.2018 über keinen meldebehördlich registrierten Wohnsitz mehr verfügt sowie keine Leistungen der Grundversorgung mehr bezieht.
Aus diesen Umständen war abzuleiten, dass sich der BF iSd § 24 Abs. 1 Z. 2 AsylG dem weiteren Verfahren entzogen hat.Aus diesen Umständen war abzuleiten, dass sich der BF iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG dem weiteren Verfahren entzogen hat.
3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde des BF ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erfolgen konnte, war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde des BF ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erfolgen konnte, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2170475.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018