Entscheidungsdatum
13.02.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W250 2148479-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 16.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 17.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater von den Taliban oft bedroht und schließlich getötet worden sei, weil dieser mit seiner Transportfirma in viele Provinzen Afghanistans Kraftstoff geliefert habe. Nach dem Tod seines Vaters sei der Beschwerdeführer ausgereist, weil nun auch er getötet werden würde.
3. Am 19.09.2016 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Der Vater des Beschwerde-führers sei von den Taliban umgebracht worden, weil er eine Baufirma gehabt habe und dieser sowie der Beschwerdeführer mit dem amerikanischen Militär zusammengearbeitet hätten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit auch unter Inanspruchnahme seines Familienverbandes seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen Rechtsberater, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt es unterlassen habe sich mit seinem individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers habe sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts völlig unzureichend erwiesen. Darüber hinaus würden die Feststellungen des Bundesamtes jeder Grundlage entbehren. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan aufgrund der von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung durch diese. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde weitere Beweismittel und ein Gedächtnisprotokoll der Vorkommnisse in Afghanistan bei.
7. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 12.06.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt seine ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der weiteren Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
9. Mit Stellungnahme vom 17.11.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Dolmetscher für die ausländischen Streitkräfte der NATO tätig gewesen sei, weshalb er auch dem Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien zuzuordnen sei, wonach Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützten, besonders gefährdet seien. Darüber hinaus sei er von den Taliban auch bereits mehrfach gezielt gesucht, bedroht und angegriffen worden, weil die Taliban ihn vor allem aufgrund seiner Kooperation mit "dem Westen" als politischen und religiösen Staatsfeind betrachten würden. Aufgrund seiner Bekanntheit sowie seiner Tätigkeit als Dolmetscher und der engen Zusammenarbeit mit "dem Westen" sei der Beschwerdeführer ein "high profile target". Seine Familie habe auch mehrmals ihren Wohnort wechseln müssen und hätten nun auch seine Brüder aufgrund der massiven Bedrohungen durch die Taliban aus Afghanistan flüchten müssen, weshalb sie nunmehr in XXXX und im Iran aufhältig seien. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Berichte vor, aus denen hervorgehe, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei. Als "high profile target" sei ihm eine Fluchtalternative nach Herat oder Mazar-e Sharif weder möglich noch zumutbar.9. Mit Stellungnahme vom 17.11.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Dolmetscher für die ausländischen Streitkräfte der NATO tätig gewesen sei, weshalb er auch dem Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien zuzuordnen sei, wonach Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützten, besonders gefährdet seien. Darüber hinaus sei er von den Taliban auch bereits mehrfach gezielt gesucht, bedroht und angegriffen worden, weil die Taliban ihn vor allem aufgrund seiner Kooperation mit "dem Westen" als politischen und religiösen Staatsfeind betrachten würden. Aufgrund seiner Bekanntheit sowie seiner Tätigkeit als Dolmetscher und der engen Zusammenarbeit mit "dem Westen" sei der Beschwerdeführer ein "high profile target". Seine Familie habe auch mehrmals ihren Wohnort wechseln müssen und hätten nun auch seine Brüder aufgrund der massiven Bedrohungen durch die Taliban aus Afghanistan flüchten müssen, weshalb sie nunmehr in römisch 40 und im Iran aufhältig seien. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Berichte vor, aus denen hervorgehe, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei. Als "high profile target" sei ihm eine Fluchtalternative nach Herat oder Mazar-e Sharif weder möglich noch zumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat drei Kinder (AS 15, 181 f; Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2017 - OZ 9, S. 5 f).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat drei Kinder (AS 15, 181 f; Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2017 - OZ 9, Sitzung 5 f).
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Khost, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und dort aufgewachsen (AS 19, 181; OZ 9, S. 5). Er hat 12 Jahre die Schule besucht und nebenbei im Transportunternehmen seines Vaters mitgeholfen. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung (AS 185; OZ 9, S. 7, 10). Er hat jedoch von 06.06.2010 bis 26.10.2010 als Dolmetscher in der amerikanischen Operationsbasis XXXX (forward operating base - XXXX FOB) gearbeitet (OZ 9, S. 10, 13; Beilage ./A).Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Khost, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und dort aufgewachsen (AS 19, 181; OZ 9, Sitzung 5). Er hat 12 Jahre die Schule besucht und nebenbei im Transportunternehmen seines Vaters mitgeholfen. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung (AS 185; OZ 9, Sitzung 7, 10). Er hat jedoch von 06.06.2010 bis 26.10.2010 als Dolmetscher in der amerikanischen Operationsbasis römisch 40 (forward operating base - römisch 40 FOB) gearbeitet (OZ 9, Sitzung 10, 13; Beilage ./A).
Die Familie des Beschwerdeführers besaß in der Provinz Nangarhar in der Stadt Jalalabad ein Grundstück im Ausmaß von 1 Jirib auf dem sich 40 Geschäfte befinden. Dieses Grundstück ist seiner Familie jedoch weggenommen worden (AS 183, OZ 9, S. 8). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt jedoch nach wie vor fünf Geschäfte samt Lagerhalle und Büroräumen auf einem Markt in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX (auch XXXX), ein Grundstück im Ausmaß von 1,5 Jirib in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX (auch XXXX) auf dem sich sieben Häuser befinden, ein Grundstück im Ausmaß von 8 Jirib in der Provinz Khost auf dem fünf Häuser stehen und ein Grundstück im Ausmaß von einem halben Jirib in der Provinz Khost, das an ein Autohaus vermietet ist (AS 183, OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer hat gelegentlich gemeinsam mit seinem Vater die Mietzahlungen vor Ort eingetrieben (OZ 9, S. 15).Die Familie des Beschwerdeführers besaß in der Provinz Nangarhar in der Stadt Jalalabad ein Grundstück im Ausmaß von 1 Jirib auf dem sich 40 Geschäfte befinden. Dieses Grundstück ist seiner Familie jedoch weggenommen worden (AS 183, OZ 9, Sitzung 8). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt jedoch nach wie vor fünf Geschäfte samt Lagerhalle und Büroräumen auf einem Markt in der Stadt Kabul im Stadtteil römisch 40 (auch römisch 40 ), ein Grundstück im Ausmaß von 1,5 Jirib in der Stadt Kabul im Stadtteil römisch 40 (auch römisch 40 ) auf dem sich sieben Häuser befinden, ein Grundstück im Ausmaß von 8 Jirib in der Provinz Khost auf dem fünf Häuser stehen und ein Grundstück im Ausmaß von einem halben Jirib in der Provinz Khost, das an ein Autohaus vermietet ist (AS 183, OZ 9, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer hat gelegentlich gemeinsam mit seinem Vater die Mietzahlungen vor Ort eingetrieben (OZ 9, Sitzung 15).
Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer ein Bauunternehmen gegründet, das er im Jahr 2013 verkauft hat. Mit dem Unternehmen hat der Beschwerdeführer Bauaufträge durchgeführt sowie Transporte und Autovermietungen für die amerikanischen Streitkräfte der Operationsbasis XXXX und einem weiteren Stützpunkt in der Provinz Khost ausgeführt (AS 184; OZ 9, S. 11 f). Danach hat der Beschwerdeführer wieder im Transportunternehmen seines Vaters mitgearbeitet. Das Unternehmen seines Vaters hat Treibstofftransporte für die amerikanischen Streitkräfte vorgenommen und diesen Autos vermietet. Das Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers hat für die Treibstofftransporte auch eigene Sicherheitskräfte zur Verfügung gestellt. Der Vater des Beschwerdeführers ist ca. im Jahr 2002 in geschäftliche Beziehungen zu den amerikanischen Streitkräften getreten. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Kindheit bei den Geschäften seines Vaters mitgeholfen und daher geschäftliche Beziehungen zu den amerikanischen Streitkräften aufbauen können (OZ 9, S. 13 f). Der Beschwerdeführer und sein Vater waren aufgrund der Größe ihrer Unternehmen und der Kooperation mit den amerikanischen Streitkräften in Afghanistan bekannt und wurden durch eigene Bodyguards bewacht (OZ 9, S. 15).Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer ein Bauunternehmen gegründet, das er im Jahr 2013 verkauft hat. Mit dem Unternehmen hat der Beschwerdeführer Bauaufträge durchgeführt sowie Transporte und Autovermietungen für die amerikanischen Streitkräfte der Operationsbasis römisch 40 und einem weiteren Stützpunkt in der Provinz Khost ausgeführt (AS 184; OZ 9, Sitzung 11 f). Danach hat der Beschwerdeführer wieder im Transportunternehmen seines Vaters mitgearbeitet. Das Unternehmen seines Vaters hat Treibstofftransporte für die amerikanischen Streitkräfte vorgenommen und diesen Autos vermietet. Das Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers hat für die Treibstofftransporte auch eigene Sicherheitskräfte zur Verfügung gestellt. Der Vater des Beschwerdeführers ist ca. im Jahr 2002 in geschäftliche Beziehungen zu den amerikanischen Streitkräften getreten. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Kindheit bei den Geschäften seines Vaters mitgeholfen und daher geschäftliche Beziehungen zu den amerikanischen Streitkräften aufbauen können (OZ 9, Sitzung 13 f). Der Beschwerdeführer und sein Vater waren aufgrund der Größe ihrer Unternehmen und der Kooperation mit den amerikanischen Streitkräften in Afghanistan bekannt und wurden durch eigene Bodyguards bewacht (OZ 9, Sitzung 15).
Mit Drohbrief vom 01.03.2012 ist der Beschwerdeführer sowie sein Vater beschuldigt worden mit den internationalen bzw. amerikanischen Kräften zusammenzuarbeiten, weil sie diese mit Brennstoff und logistischen Geräten beliefert haben. Weiters sind sie aufgefordert worden sich schnellst möglich bei einem Sharia Gericht in Afghanistan zu melden. Für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht nachkommen, ist ihnen mit dem Tod gedroht worden (AS 197-199). Mit Drohbrief vom 05.10.2014 sind der Beschwerdeführer und sein Vater darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie der Aufforderung sich bei einem Sharia Gericht zu melden, nicht nachgekommen sind, weshalb das islamische Emirat Afghanistans entschieden hat, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie seine Familie umgebracht werden (AS 189-191).
Am XXXX ist der Beschwerdeführer mit seinem Vater am Markt in Kabul im Stadtteil XXXX gewesen um die Mietzahlungen der vermieteten Geschäfte einzuheben. Der Beschwerdeführer war alleine auf dem Weg zur Bank um das Geld einzuzahlen als er Schüsse gehört hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist von Angehörigen der Taliban aus einem vorbeifahrenden Auto erschossen worden. Der Beschwerdeführer war etwas entfernt vom Tatort und ist geflüchtet (AS 215-217; OZ 9, S. 10). Der Beschwerdeführer hat daraufhin Afghanistan verlassen.Am römisch 40 ist der Beschwerdeführer mit seinem Vater am Markt in Kabul im Stadtteil römisch 40 gewesen um die Mietzahlungen der vermieteten Geschäfte einzuheben. Der Beschwerdeführer war alleine auf dem Weg zur Bank um das Geld einzuzahlen als er Schüsse gehört hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist von Angehörigen der Taliban aus einem vorbeifahrenden Auto erschossen worden. Der Beschwerdeführer war etwas entfernt vom Tatort und ist geflüchtet (AS 215-217; OZ 9, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer hat daraufhin Afghanistan verlassen.
Mit Drohbrief vom 15.02.2015, adressiert an den Beschwerdeführer, haben sich die Taliban zum Mord an seinem Vater bekannt. Weil der Beschwerdeführer ebenfalls mit den amerikanischen Streitkräften gearbeitet hat, ist dem Beschwerdeführer angekündigt worden, dass er ebenfalls umgebracht wird (AS 193-195).
Da der Beschwerdeführer ebenso wie sein Vater in geschäftlichen Beziehungen zu den amerikanischen Sicherheitskräften gestanden ist und er ebenfalls von den Taliban bedroht worden ist, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Lebensgefahr bzw. die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt durch die Taliban.
Der Vorfall, wonach die Taliban bereits einen Anschlag auf den Beschwerdeführer versucht hätten indem sie eine Mine unter der Brücke im Bereich seines Wohnhauses platziert hätten, kann jedoch nicht festgestellt werden.
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX, ein anderer ist derzeit im Iran aufhältig (OZ 9, S. 18). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Mutter und sieben seiner (Halb)Brüder und seine vier Schwestern sind nach wie vor in Afghanistan aufhältig. Der genaue Aufenthaltsort kann derzeit jedoch nicht ermittelt werden, da die Familie des Beschwerdeführers aufgrund von Bedrohungen bereits mindestens fünfmal ihren Wohnort wechseln mussten und der Beschwerdeführer seine Familie seit über einen Monat vor Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mehr erreichen konnte (OZ 9, S. 9, 17). Zuletzt ist seine Familie in der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh aufhältig gewesen (OZ 9, S. 9).Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 , ein anderer ist derzeit im Iran aufhältig (OZ 9, Sitzung 18). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Mutter und sieben seiner (Halb)Brüder und seine vier Schwestern sind nach wie vor in Afghanistan aufhältig. Der genaue Aufenthaltsort kann derzeit jedoch nicht ermittelt werden, da die Familie des Beschwerdeführers aufgrund von Bedrohungen bereits mindestens fünfmal ihren Wohnort wechseln mussten und der Beschwerdeführer seine Familie seit über einen Monat vor Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mehr erreichen konnte (OZ 9, Sitzung 9, 17). Zuletzt ist seine Familie in der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh aufhältig gewesen (OZ 9, Sitzung 9).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 wiedergegeben:
Sicherheitslage
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Zivilist/innen:
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul. Es resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).
Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).
Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).
Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Taliban
Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh.
Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand (Reuters 27.1.2017).
Zivile Opfer
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).
Taliban
Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch:
BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).
Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).